Die Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin II hat mit seinem gestern Nachmittag verkündeten Urteil (Az.: 27 O 362/25 eV) den Antrag der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag, des AfDLandesverbandes Thüringen und zweiter AfD-Abgeordneter im Thüringer Landtag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Handelsblatt GmbH wegen des am 22. Oktober 2025 online erschienen Artikels „Spionage im Auftrag des Kreml? SPD-Innenminister schlägt Alarm“ zurückgewiesen, weil die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung keine Anwendung fänden. Hintergrund des Artikels war u.a. eine Stellungnahme des thüringischen Innenministers Georg Maier (SPD), die dieser gegenüber der Antragsgegnerin abgegeben hatte.
Die Antragstellerin hatten gerügt, dass es nach den Grundsätzen der sog. Verdachtsberichterstattung für eine Berichterstattung über einen derart schwerwiegenden Verdacht an einem Mindestbestand an Beweistatsachen mangele. Die Antragsgegnerin stützte sich mit dem Thüringer Innenminister nur auf eine einzige Quelle und habe auch die Antragsteller vor der Berichterstattung nicht angehört.
Die Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Artikel das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Antragsteller nicht verletze, weil die Äußerungsinteressen der Antragsgegnerin das Schutzinteresse der Antragsteller überwögen. Die Antragsteller könnten sich nicht auf die
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen, denn es sei grundsätzlich weder mit Art. 5 Abs. 2 GG noch mit Art. 10 Abs. 2 EMRK zu vereinbaren, die Medien bei ihrer Berichterstattung über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers auf die Einhaltung der Anforderungen der Verdachtsberichterstattung zu verpflichten.
Wegen der fundamentalen Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung und der Pressefreiheit seien die Medien grundsätzlich befugt, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten (vgl. EGMR, Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10 (Axel Springer AG/Deutschland Nr. 2), NJW 2015, 1501 Rn. 53 ff.). Diese Befugnis umfasse die im Grundsatz uneingeschränkte Möglichkeit, über Äußerungen von Politikern oder Inhabern politischer Ämter unter vollständiger oder auszugsweiser Wiedergabe ihres Wortlauts zu berichten, ohne dabei die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten zu müssen. Von dieser äußerungsrechtlichen Privilegierung sei jedenfalls die Berichterstattung über parlamentarische Äußerungen eines Politikers, über Äußerungen eines Politikers in der außerparlamentarischen Auseinandersetzung mit dem politischen Gegner, über Wahlkampfäußerungen, über Verlautbarungen eines Politikers in seiner Funktion als Inhaber eines politischen Amtes sowie über Äußerungen des Inhabers eines politischen Amtes in seiner Rolle als Politiker umfasst. Auch die Form der Äußerung spiele für die Reichweite der äußerungsrechtlichen Privilegierung keine Rolle.
Gemessen an diesen Grundsätzen seien die Äußerungen nach Ansicht der Kammer von den Antragstellern hinzunehmen, denn der angegriffene Artikel berichte im Kern über einen von dem Inhaber eines politischen Amtes gegenüber seiner politischen Konkurrenz geäußerten Verdacht strafbaren oder jedenfalls ehrabträglichen Verhaltens. Er werfe dabei die Frage auf, ob gegenüber der AfD als derzeit größter Oppositionspartei sowohl im Bundestag als auch im Thüringer Landtag sowie gegenüber ihren Fraktionen und Abgeordneten der vom Innenminister des Landes Thüringen und weiteren Politikern gehegte Verdacht der „Spionage“ zu Gunsten der Russischen Föderation und zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland bestehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.