Kammergericht verhängt Bewährungsstrafe gegen einen hauptamtlichen Kader der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) (PM 38/2025)
Pressemitteilung vom 18.11.2025
Der 2. Strafsenat des Kammergerichts – Staatsschutzsenat – hat gestern den türkischen Staatsangehörigen Mehmet K. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Senats war der inzwischen 51-Jährige in Deutschland zwischen Oktober 2014 und Dezember 2015 sowie von Juni 2024 bis November 2024 als hauptamtlicher Kader der verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) tätig. Als Leiter verschiedener sog. „Sektoren“ und „Gebiete“ habe der Angeklagte jeweils typische Leitungsaufgaben wahrgenommen. So sei er zwischen Oktober 2014 bis Juni 2015 zunächst für den Sektor „Süd2“ und das Gebiet „Stuttgart“ verantwortlich gewesen. Zwischen Juli 2015 und Dezember 2015 habe er das Gebiet „Köln“ geleitet. Zwischen Juni 2024 bis zu seiner Festnahme am 21. November 2024 habe er den gebietsübergreifenden PKK-Sektor „Nord“ sowie die Region und das Gebiet „Berlin“ geführt.
Als „Sektor- und Gebietsleiter“ habe der Angeklagte beispielsweise Verantwortung für die Organisation und Koordination von Propagandaveranstaltungen und Versammlungen gehabt, so der Vorsitzende des 2. Strafsenats in seiner gestrigen Urteilsbegründung. Gegenüber nachgeordneten Kadern sei er weisungsbefugt gewesen, als Sektorleiter habe er selbst in direktem Kontakt zur Europaführung der Terrororganisation gestanden. Zur Verschleierung seiner Tätigkeiten habe er unter dem Decknamen „Rizgar“ agiert.
Der Senat sah eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen an. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe habe zur Bewährung ausgesetzt werden können, weil der in der Hauptverhandlung geständige Angeklagte sich glaubhaft vom bewaffneten Kampf als Mittel der politischen Auseinandersetzung distanziert habe. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wurde nach der Urteilsverkündung aufgehoben.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche mit dem Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
Siehe auch die Pressemitteilung des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2025.
Az.: 2 St 3/25
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