Landgericht Berlin I: Lange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung wegen mehrfacher Vergewaltigung zweier bewusstloser Frauen (PM 36/2025)

Pressemitteilung vom 10.11.2025

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I hat heute den 38-jährigen Berliner Marvin S. wegen Vergewaltigung in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat die Kammer die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach den Feststellungen der Richter:innen hat der Angeklagte im Februar 2020 sexuelle Handlungen an seiner damaligen Freundin ausgeführt, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, während diese bewusstlos gewesen sei, und damit den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Nach gleichem Muster sei er im März (zwei Fälle) und Juni 2021 (ein Fall) gegenüber einer weiteren Sexualpartnerin vorgegangen; auch in jenen Fällen habe er die Bewusstlosigkeit der Geschädigten bewusst ausgenutzt. In allen vier Fällen hätten die Geschädigten vorab nicht in sexuelle Handlungen im Zustand der Bewusstlosigkeit eingewilligt bzw. dieser Praxis ausdrücklich widersprochen. In einem Fall habe der Angeklagte sein Opfer zusätzlich gedemütigt, indem er den Körper der bewusstlosen Frau mit einem frauenverachtenden Schriftzug versehen habe. Seine Taten habe der Angeklagte jeweils gefilmt.

Der Angeklagte hat die Taten in der Hauptverhandlung gestanden, so der Vorsitzende in seiner heutigen mündlichen Urteilsbegründung. Entsprechend der Einschätzung eines psychiatrischen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, weil er unter einer krankhaften sexuellen Präferenzstörung leide, die sexuelle Handlungen an Bewusstlosen beinhalte. Warum die Geschädigten nicht bei Bewusstsein waren, konnte das Gericht nicht klären.

Der Angeklagte war bereits am 11. Juli 2025 von einer anderen großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I wegen Vergewaltigung einer 20-jährigen Abiturientin und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden (siehe dazu die hiesige PM Nr. 27/2025 vom 11. Juli 2025); die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die von der damals zuständigen Kammer angeordnete nachträgliche Auswertung des Handys des Angeklagten hatte zu dem Auffinden der Videos von den Tatgeschehen in den Jahren 2020 bzw. 2021 und damit zu dem hiesigen Verfahren geführt.

Die beiden geschädigten Frauen hatten sich dem aktuellen Verfahren als Nebenklägerinnen angeschlossen. Auf ihren Antrag hin fand der Prozess weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Die Sicherungsverwahrung ist eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung, die sich einer Haftstrafe anschließt und u.a. dem Schutz der Allgemeinheit dienen soll. Sie kommt gemäß § 66 StGB nur bei besonders schwerwiegenden Straftaten und unter besonderen Umständen in Betracht. Der Angeklagte habe diese Voraussetzungen erfüllt, so der Vorsitzende heute in seiner mündlichen Urteilsbegründung: Neben der Verwirklichung von vier schwersten Sexualstraftaten habe er einen Hang zur Begehung von derartigen Straftaten, und es sei davon auszugehen, dass er auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiter gefährlich ist.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.

Der Angeklagte verbleibt weiter in Untersuchungshaft.

Az.: 510 KLs 10/25

Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte