Landgericht Berlin I verhängt lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes an ehemaliger Lebensgefährtin in einem Fahrstuhl in Berlin-Marzahn (PM 30/2025)
Pressemitteilung vom 07.08.2025
Die 35. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin I – Schwurgerichtskammer – hat heute einen 29-jährigen Mann wegen Mordes an seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte am Morgen des 25. Januar 2025 seiner Ex-Lebensgefährtin, der Mutter seines Kindes, vor ihrer Wohnungstür im Hausflur eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Marzahn aufgelauert. Als die Geschädigte auf dem Weg zur Arbeit ihre Wohnung verlassen habe, habe er sie zur Rede gestellt, und es sei im Hausflur und dem Vorraum der Aufzüge zu einem Streitgespräch gekommen. Nachdem Bewohner auf das Geschehen aufmerksam geworden und hinzugetreten seien, hätten der Angeklagte und die Geschädigte den Streit beendet. Als die Bewohner in ihre Wohnungen zurückgekehrt seien, habe die Geschädigte einen kurz darauf eintreffenden Fahrstuhl betreten. Dabei habe sie dem Angeklagten den Rücken zugewandt. Der Angeklagte habe nun überraschend ein Messer gezückt und die Geschädigte mit insgesamt mindestens 85 Messerstichen getötet. Die Geschädigte sei verblutet.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte aus massiver Eifersucht, Hass und einem übersteigerten Besitzdenken heraus gehandelt. Er habe nicht akzeptieren können, dass die Geschädigte sich einige Wochen zuvor im November 2024 von ihm getrennt gehabt habe und habe deshalb mit „unbedingtem Tötungswillen“ auf sie eingestochen. Damit sei das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt, so der Vorsitzende heute in seiner mündlichen Urteilsbegründung. Weil die Geschädigte sich in der engen Aufzugskabine zudem keinerlei Angriffs auf ihr Leben versehen habe, sei zusätzlich das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben.
Der Angeklagte verbleibt weiter in Untersuchungshaft.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden.
Der Straftatbestand des Mordes (§ 211 StGB) lautet:
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Az.: 535 Ks 5/25
Siehe auch Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Mai 2025
Lisa Jani
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