Elektronische Bauvorlagen

Planungsutensilien und Rohbaugrafik

Elektronische Bauvorlagen

Alle Behörden der Berliner Bauaufsicht haben die Verfahren nach Bauordnung für Berlin – BauO Bln einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen. Daraus resultiert die Verpflichtung, das “Elektronische Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG)” zu nutzen.

Diese Verfahrensregelung wurde bereits mit Änderung der Bauverfahrensverordnung – BauVerfVO vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95, berichtigt GVBl. S. 131) eingeführt. Sie verpflichtet Bauherrinnen und Bauherrn sowie Fachplanerinnen und Fachplaner, alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form im ##icon:pdf## Portable Document Format (PDF), bevorzugt PDF/A nach ISO 19005-1, der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Infolge der nicht unerheblichen Auswirkungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) auf die bisher geltende Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen BauVerfVO wurde es erforderlich, diese komplett zu überarbeiten und neu zu erlassen.

In der gültigen Bauverfahrensverordnung – BauVerfV vom 15. November 2017 (GVBl. S. 636, berichtigt GVBl. S. 147) sind die Anforderungen an die Form und Beschaffenheit von Bauvorlagen und deren Inhalt nunmehr differenzierter ausgearbeitet.

Zu beachten ist Folgendes:

  • Bautechnische Nachweise sind grundsätzlich Bauvorlagen, auch dann, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
  • Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung gilt als Bauvorlage.
  • Das Schriftformerfordernis gilt weiterhin für den Bauantrag, die Anzeige auf Genehmigungsfreistellung, den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder eines planungsrechtlichen Bescheids und für den Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen und wird in § 2 der BauVerfV geregelt.

Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und sonstige Unterlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Sie müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

Auf den elektronischen Bauvorlagen muss neben den Angaben zur Bauvorlageberechtigung erkennbar sein, wer die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist (einfache elektronische Signatur).

Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide weiterhin schriftlich zu erteilen.

Übereinstimmungsgebot

Die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben enthalten.

Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form und die in Papierform müssen miteinander übereinstimmen.

Elektronische Form

  • Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form sind der Bauaufsichtsbehörde in ##icon:pdf## Portable Document Format (PDF), bevorzugt PDF/A nach ISO 19005-1, vorzulegen.
  • Jede Bauvorlage und sonstige Unterlage muss als eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden.
  • Anlagen innerhalb von PDF-Dateien sind aus Sicherheitsgründen unzulässig.
  • Die Dateinamen müssen je Einzeldatei das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) und den Inhalt der Datei erkennen lassen. Die Verwendung von Sonderzeichen und Umlauten ist unzulässig.
  • Die Dateinamen müssen denen entsprechen, die im Antragsformular als Anlagen aufgelistet wurden.
  • Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern „Antrag“, „Bautechnische Nachweise“, „Formale Bauvorlagen“ und „Technische Bauvorlagen“ ohne weitere Unterordner herzustellen.
  • Die Bearbeitungsrechte sind nicht einzuschränken, das heißt die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
  • Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Insgesamt können nicht mehr als 100 MB hoch geladen werden.
  • Um die Dateigrößen möglichst klein zu halten, empfiehlt sich eine PDF-Erzeugung direkt aus den Konstruktionsprogrammen heraus. So erhalten Sie auch eine optimale Darstellungsqualität.
  • Es sind gebräuchliche Datenträger, wie z. B. CD’s, DVD’s oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden.
  • Die Datenübertragung per E-Mail ist nur mit Einverständnis der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zulässig.
  • Erkundigen Sie sich vorab bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde, wie die Dateien zu liefern sind, da die örtlichen Voraussetzungen unterschiedlich sein können.
  • Die überreichten Datenträger werden mit der Einreichung Eigentum der Bauaufsichtsbehörde und werden in deren Verantwortung ohne Zustimmung des Antragsstellers sicher vernichtet.