- eBG ist ein E-Government-Verfahren der Modernen Verwaltung
Berliner Bezirke
Bauaufsichtsämter
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Alle Behörden der Berliner Bauaufsicht haben die Verfahren nach Bauordnung für Berlin – BauO Bln einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen. Daraus resultiert die Verpflichtung, das “Elektronische Bau- und Genehmigungsverfahren (eBG)” zu nutzen.
Diese Verfahrensregelung wurde bereits mit Änderung der Bauverfahrensverordnung – BauVerfVO vom 22. März 2013 (GVBl. S. 95, berichtigt GVBl. S. 131) eingeführt. Sie verpflichtet Bauherrinnen und Bauherrn sowie Fachplanerinnen und Fachplaner, alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form im ##icon:pdf## Portable Document Format (PDF), bevorzugt PDF/A nach ISO 19005-1, der jeweils zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Infolge der nicht unerheblichen Auswirkungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) auf die bisher geltende Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen BauVerfVO wurde es erforderlich, diese komplett zu überarbeiten und neu zu erlassen.
In der gültigen Bauverfahrensverordnung – BauVerfV vom 15. November 2017 (GVBl. S. 636, berichtigt GVBl. S. 147) sind die Anforderungen an die Form und Beschaffenheit von Bauvorlagen und deren Inhalt nunmehr differenzierter ausgearbeitet.
Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und sonstige Unterlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Sie müssen dem Format DIN A 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
Auf den elektronischen Bauvorlagen muss neben den Angaben zur Bauvorlageberechtigung erkennbar sein, wer die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist (einfache elektronische Signatur).
Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide weiterhin schriftlich zu erteilen.
Die bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin bzw. der bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben enthalten.
Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen in elektronischer Form und die in Papierform müssen miteinander übereinstimmen.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
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Referat VI eFV
eFachverfahren und Fachcontrolling Planungs- und Bauordnungsrecht