Es liege auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler gegenüber Beschäftigten in Büro- und Verwaltungsgebäuden vor, für die keine Testpflicht mehr gelte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass geimpfte und genesene Schüler nicht von der Testpflicht ausgenommen seien. Eine Infektion sei allein durch eine Impfung oder Genesung nicht auszuschließen. Auch dass Berlin mittlerweile als einziges Bundesland die Testpflicht in Schulen anordne, sei kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Dieser fordere nur eine Gleichbehandlung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers.