Erteilung von Erlaubnissen für Grundwasserentnahmen

Reinigungsanlage einer Grundwassersanierung

Grundwasserentnahme - Reinigungsanlage bei einer Grundwassersanierung

Worum geht es?

Grundwasserentnahmen und ebenso auch sämtliche Grundwassererschließungen sind grundsätzlich anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Die Errichtung von Brunnen mit einer Bohrung bis in eine Tiefe von 15 m ist anzeigpflichtig, tiefer als 15 m ist sie darüber hinaus genehmigungs-/erlaubnispflichtig.

Für Anzeigen und Erlaubnisse von Grundwasserentnahmen (z.B. bei Baumaßnahmen und Bauwasserhaltungen) ist die Wasserbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zuständig.

Wird das Grundwasser im Rahmen von Altlastensanierungen entnommen oder behandelt, erteilen jedoch die Bezirke die wasserrechtliche Erlaubnis.

Wenn das entnommene Grundwasser

  • zur Versorgung für den Haushalt oder
  • zur Bewässerung von Gärten oder
  • das Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck

entnommen wird, besteht keine Erlaubnis- aber eine Anzeigepflicht. Die Anzeige für die Entnahme bzw. die Erschließung muss einen Monat vor der geplanten Maßnahme eingehen. In dieser Zeit kann die Maßnahme untersagt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Darüber hinaus besteht im Land Berlin ein Anschluss- und Benutzungszwang für die Versorgung von Grundstücken mit Wasser durch die Berliner Wasserbetriebe (BWB). Für Befreiungen vom Anschluss und Benutzungszwang ist die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zuständig.

Im Land Berlin wird für die Entnahme von Grundwasser ein Entgelt erhoben. Davon ausgenommen sind Entnahmen bis zu 6.000 m³ jährlich sowie angeordnete oder zugelassene Entnahmen zur Beseitigung von Grundwasser- und Bodenverunreinigungen und zur Regulierung von Grundwasserständen.

Ansprechpersonen Landesverwaltung

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Gesetze / Vorschriften

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Berliner Wassergesetz (BWG)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Grundwasserverordnung (GrwV)
  • Indirekteinleiterverordnung (IndV)