Anwendungs-TV Land Berlin

Tarifvertrag
zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes

(Anwendungs-TV Land Berlin)

vom 31. Juli 2003

Zwischen

dem Land Berlin

einerseits und

der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – e. V. Landesbezirk Berlin-Brandenburg,
der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Berlin,
der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Berlin sowie
der IG Bauen Agrar Umwelt Bundesvorstand

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer mit Ausnahme der von SR 2 l I BAT/BAT-O erfassten Lehrkräfte und für die in der Berufsbildung stehenden Personen (Auszubildende einschließlich der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, Praktikanten, deren Rechtsverhältnisse tarifvertraglich geregelt sind, sowie Ärzte/Ärztinnen im Praktikum) des Landes Berlin.

§ 2

Generelle Übernahmebestimmungen

(1) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Angestellten und in der Berufsbildung zum Angestellten stehenden Personen finden die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 78. Änderungstarifvertrag zum BAT, Änderungstarifvertrag Nr. 13 zum BAT-O) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von
Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Berlin-Brandenburg –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Angestellte und in der Berufsbildung zum Angestellten stehende Personen geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme des Tarifvertrages zur Übernahme von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 21. November 1994 Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden.

(2) Auf die Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisse der von § 1 erfassten Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden finden die zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Bundesvorstand – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige
Auszubildende geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sich durch die Tarifverträge vom 31. Januar 2003 (z. B. 51. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G, 12. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G-O) ergebenden Änderungen Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. Ferner finden auf die in Satz 1 genannten Personen die zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Berlin (KAV Berlin) und der ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. – Landesbezirk Berlin-Brandenburg – oder der Gewerkschaft der Polizei – Landesbezirk Berlin – oder der IG Bauen Agrar Umwelt – Bundesvorstand –, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite vereinbarten, für Arbeiter und arbeiterrentenversicherungspflichtige Auszubildende geltenden Tarifverträge in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung Anwendung, soweit sie von dem jeweiligen Geltungsbereich erfasst werden. § 2 des Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) Soweit in den zur Anwendung kommenden Tarifverträgen für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer auf beamtenrechtliche Regelungen verwiesen wird, gelten diese in der jeweiligen Fassung. Abweichend von Satz 1 findet auf Angestellte, die unter die SR 2 x BAT/BAT-O fallen, die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Arbeitszeitverordnung – AZVO) vom 4. Dezember 1967 vom 1. August 2003 an in der am 1. August 2003 geltenden Fassung Anwendung, jedoch mit Ausnahme des § 2.

(4) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht, soweit nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Wird in unter Absatz 1 Satz 2 oder unter Absatz 2 Satz 2 fallenden Tarifverträgen auf Tarifverträge verwiesen, die unter Absatz 1 Satz 1 oder unter Absatz 2 Satz 1 fallen, oder werden darin Regelungen getroffen, die Gegenstand der Maßgaben dieses Tarifvertrages sind, gelten hierfür die Maßgaben dieses Tarifvertrages.

§ 3

Maßgaben zur Arbeitszeit

A. Angestellte (außer Lehrkräfte i. S. der SR 2 l I BAT/BAT-O)

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 BAT/BAT-O, der Nr. 2 SR 2 l II BAT-O, der Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT/BAT-O und der Nr. 2 Abs. 1 SR 2 x BAT/BAT-O beträgt ausschließlich der Pausen

  • für Angestellte der Vergütungsgruppen
    X bis VI b, VI a, Kr. I bis Kr. V und Kr. V a

    92 v. H.,

  • für Angestellte der Vergütungsgruppen
    V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII

    90 v. H.,

  • für Angestellte der Vergütungsgruppen
    II b und höher sowie Kr. XIII

    88 v. H.

der nach den vorstehend genannten manteltarifvertraglichen Vorschriften maßgebenden Arbeitszeit.

Die vorstehenden Regelungen gelten für nichtvollbeschäftigte Angestellte entsprechend (§ 34 BAT/BAT-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(2) Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden, für das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) 38 Stunden wöchentlich.

Für Musikschullehrer, die unter die SR 2 l II BAT-O fallen, beträgt die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 28 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1260 Unterrichtsminuten). Bei abweichender Dauer einer Unterrichtsstunde gilt Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 SR 2 l II BAT-O.

Für Angestellte, die unter die SR 2 r BAT/BAT-O fallen, beträgt die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit 47 Stunden ausschließlich der Pausen.

Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 15 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und die Protokollnotiz zu Abs. 1 BAT/BAT-O.

Die zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Angestellten, deren individuelle besondere Arbeitszeit weniger als die Arbeitszeit eines Angestellten mit der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 beträgt, errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die zu erbringende Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten zur besonderen Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten steht, soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(3) Das Zeitguthaben, das der Angestellte durch die gemäß Absatz 2 regelmäßig zu erbringende über die nach Absatz 1 geltende Arbeitszeit hinaus erarbeitet, wird auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt. § 15 Abs. 1 Satz 2 BAT/BAT-O gilt insoweit nicht. Hat der Angestellte nicht während eines vollen Kalendermonats Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), wird jede Arbeitsstunde, für die kein Anspruch auf die genannten Bezüge besteht, bei der Ermittlung des Zeitguthabens unberücksichtigt gelassen. Die Aufzeichnungen zum Arbeitszeitkonto sind sachlich getrennt von sonstigen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (z. B. Gleitzeitguthaben) zu führen. Für den Abbau des im jeweiligen Kalenderjahr angesammelten Zeitguthabens werden zunächst die nach Absatz 4 gewährten Freistellungstage verwendet.

Verbleibt danach noch ein Zeitguthaben, sind bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit die Wünsche des Angestellten zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Arbeitsbefreiung umfasst jeweils mindestens einen Arbeitstag, auf Wunsch des Angestellten kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. Bei Inanspruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei Vollbeschäftigten um ein Fünftel der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 1, bei Nicht vollbeschäftigten um ein Fünftel der individuellen besonderen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 abgebaut.

Will der Angestellte mehr als 15 Arbeitstage zusammenhängend aus dem Zeitguthaben in Anspruch nehmen, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn des Freistellungszeitraumes schriftlich verlangen. Der Antrag auf Freistellung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen ablehnt. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen widerrufen werden.

Das Arbeitszeitkonto kann auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden; dies gilt nicht für die Freistellungstage nach Absatz 4.

Das pädagogische Personal in Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) kann das Arbeitszeitkonto ebenfalls individuell oder zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit nutzen. Bei individueller Inanspruchnahme sollen die Freistellungszeiten weitgehend während der Ferien nach der Ferienordnung für die Berliner Schulen in Anspruch genommen werden. Soweit aus dienstlichen Gründen ein individueller Ausgleich in einem Kalenderjahr nicht vollständig möglich ist, ist pro Kalenderjahr mindestens die Hälfte des in diesem Kalenderjahr erarbeiteten Zeitguthabens zu gewähren.

Wird der Angestellte während der Freistellung arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; dieser Zeitraum gilt somit nicht als Inanspruchnahme aus dem Arbeitszeitkonto.

Beim Abbau des Zeitguthabens ist für eine Arbeitsstunde die Vergütung (§ 26 BAT/BATO) zuzüglich der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte/ § 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten geteilt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 BAT/BAT-O bzw. der Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu zahlen. Ergeben sich Stundenbruchteile, sind diese auf drei Stellen hinter dem Komma zu errechnen; ergibt sich dabei ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein.

Das Zeitguthaben kann nicht verfallen, auch nicht im Krankheits- oder Todesfall. Seine Geltendmachung unterliegt weder tarifvertraglichen Ausschlussfristen noch der Verjährung. Es wird auch durch eine Kündigung oder Beendigung dieses Tarifvertrages nicht berührt. Das angesammelte Zeitguthaben ist spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung auszugleichen. Dies gilt gleichermaßen bei Veränderungen in der Person des Arbeitgebers (z. B. Betriebsübergang). Im Falle der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ist das Arbeitszeitkonto unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit durch Inanspruchnahme der angesparten Freizeit abzubauen. Ist in den vorstehend genannten Fällen ein vollständiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Inanspruchnahme von Freizeit nicht möglich, wird das Zeitguthaben entsprechend den im Abgeltungszeitpunkt geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Urlaubsabgeltung (z. B. § 51 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O ohne die Protokollnotiz hierzu) finanziell abgegolten.

Für eine finanzielle Abgeltung gilt Unterabsatz 7 entsprechend.

Der Angestellte erhält eine Dokumentation über das Zeitguthaben.

(4) Im Jahr 2003 wird der Angestellte an einem Arbeitstag (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT/BAT-O) unter Zahlung der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) zuzüglich der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte/§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O – ggf. unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Angleichung der Einkommensverhältnisse im öffentlichen Dienst Berlins (Einkommensangleichungsgesetz – EinkommAngG) vom 7. Juli 1994 in der jeweiligen Fassung – von der Arbeit freigestellt; ein nach § 15 a BAT/BAT-O oder einer entsprechenden Regelung nach dem 7. Januar 2003 in Anspruch genommener freier Tag wird darauf angerechnet. Vom Jahr 2004 an wird der Angestellte in jedem Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen (§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 BAT/BAT-O) unter Zahlung der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) zuzüglich der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte/§ 1 Abs. 1 Nr. 2 TV Zulagen Ang-O – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Angestellte erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Für die Dauer der Freistellung gilt Absatz 3 Unter abs. 2 Satz 3 entsprechend.

Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein.

Angestellten an Schulen und Musikschulen werden die Freistellungstage während der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) gewährt.

(5) § 17 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT/BAT-O gilt nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der nach Absatz 2 regelmäßig zu erbringenden durchschnittlichen Arbeitszeit für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.

Protokollnotiz zu Absatz 1: Siehe Download des Tarifvertrages.

B. Lehrkräfte, die unter die SR 2 l I BAT/BAT-O fallen

< nicht besetzt >

C. Arbeiter (außer Arbeiter bei den Berliner Forsten)

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 BMTG/BMT-G-O beträgt ausschließlich der Pausen

für Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6 a => 92 v. H.,
für Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 => 90 v. H.

der nach der vorstehend genannten manteltarifvertraglichen Vorschrift maßgebenden Arbeitszeit.

Die vorstehenden Regelungen gelten für nichtvollbeschäftigte Arbeiter entsprechend (§ 25 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O), soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(2) Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 37 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts gilt § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 und die Protokollerklärung zu Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O.

Für Kraftfahrer, die vom Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern oder vom Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne für Polizeikraftfahrer – jeweils auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – erfasst werden, beträgt die zu erbringende regelmäßige Inanspruchnahme die in § 2 des Tarifvertrages über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern bzw. des Tarifvertrages über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne für Polizeikraftfahrer festgelegte Zeit der wöchentlichen Inanspruchnahme.

Die zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Arbeitern, deren individuelle besondere Arbeitszeit weniger als die Arbeitszeit eines Arbeiters mit der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 beträgt, errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die zu erbringende Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten zur besonderen Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten steht, soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(3) Das Zeitguthaben, das der Arbeiter durch die gemäß Absatz 2 regelmäßig zu erbringende über die nach Absatz 1 geltende Arbeitszeit hinaus erarbeitet, wird auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt. § 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 BMT-G/BMT-G-O gilt insoweit nicht. Hat der Arbeiter nicht während eines vollen Kalendermonats Anspruch auf Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezüge (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss), wird jede Arbeitsstunde, für die kein Anspruch auf die genannten Bezüge besteht, bei der Ermittlung des Zeitguthabens unberücksichtigt gelassen. Für die von Absatz 2 Unterabs. 2 erfassten Kraftfahrer und Polizeikraftfahrer errechnet sich das Zeitguthaben aus der Differenz zwischen der bisherigen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 14 Abs. 1 BMT-G/BMT-G-O) und der sich nach Abs. 1 ergebenden besonderen Arbeitszeit. Die Aufzeichnungen zum Arbeitszeitkonto sind sachlich getrennt von sonstigen Aufzeichnungen über Arbeitszeiten (z. B. Gleitzeitguthaben) zu führen. Für den Abbau des im jeweiligen Kalenderjahr angesammelten Zeitguthabens werden zunächst die nach Absatz 4 gewährten Freistellungstage verwendet.

Verbleibt danach noch ein Zeitguthaben, sind bei der zeitlichen Festlegung der Zeiten der Freistellung von der Arbeit die Wünsche des Arbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe oder Freistellungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Arbeitsbefreiung umfasst jeweils mindestens einen Arbeitstag, auf Wunsch des Arbeiters kann sie auch einen halben Tag umfassen; wird das Arbeitszeitkonto endgültig ausgeglichen, kann die Arbeitsbefreiung auch für Teile eines Arbeitstages in Betracht kommen. Bei Inanspruchnahme eines vollen Arbeitstages wird das Arbeitszeitkonto bei Vollbeschäftigten um ein Fünftel der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 1, bei Nichtvollbeschäftigten um ein Fünftel der individuellen besonderen Arbeitszeit nach Absatz 1 Unterabs. 2 abgebaut.

Will der Arbeiter mehr als 15 Arbeitstage zusammenhängend aus dem Zeitguthaben in Anspruch nehmen, muss er dies spätestens einen Monat vor Beginn des Freistellungszeitraumes schriftlich verlangen. Der Antrag auf Freistellung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen ablehnt. Von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. Eine bereits genehmigte Freistellung kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen widerrufen werden.

Das Arbeitszeitkonto kann auch zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit genutzt werden; dies gilt nicht für die Freistellungstage nach Absatz 4.

Wird der Arbeiter während der Freistellung arbeitsunfähig krank, wird die Freistellung durch den durch ärztliches Attest nachgewiesenen Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unterbrochen; dieser Zeitraum gilt somit nicht als Inanspruchnahme aus dem Arbeitszeitkonto.

Beim Abbau dieses Zeitguthabens ist für eine Arbeitsstunde der Monatstabellenlohn zuzüglich des Sozialzuschlages – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – des entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters geteilt durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BMT-G/BMT-G-O) des entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters zu zahlen. Ergeben sich Stundenbruchteile, sind diese auf drei Stellen hinter dem Komma zu errechnen; ergibt sich dabei ein Bruchteil von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein.

Das Zeitguthaben kann nicht verfallen, auch nicht im Krankheits- oder Todesfall. Seine Geltendmachung unterliegt weder tarifvertraglichen Ausschlussfristen noch der Verjährung. Es wird auch durch eine Kündigung oder Beendigung dieses Tarifvertrages nicht berührt. Das angesammelte Zeitguthaben ist spätestens bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellung auszugleichen. Dies gilt gleichermaßen bei Veränderungen in der Person des Arbeitgebers (z. B. Betriebsübergang). Im Falle der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit ist das Arbeitszeitkonto unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit durch Inanspruchnahme der angesparten Freizeit abzubauen. Ist in den vorstehend genannten Fällen ein vollständiger Ausgleich des Arbeitszeitkontos durch Inanspruchnahme von Freizeit nicht möglich, wird das Zeitguthaben entsprechend den im Abgeltungszeitpunkt geltenden tarifvertraglichen Regelungen zur Urlaubsabgeltung (z. B. § 47 Abs. 1 Unterabs. 1 BMT-G/BMT-G-O ohne die Protokollerklärung hierzu) finanziell abgegolten.

Für eine finanzielle Abgeltung gilt Unterabsatz 6 entsprechend.

Der Arbeiter erhält eine Dokumentation über das Zeitguthaben.

(4) Im Jahr 2003 wird der Arbeiter an einem Arbeitstag (§ 67 Nr. 11 BMT-G/BMT-G-O) unter Zahlung des Monatstabellenlohnes zuzüglich des Sozialzuschlages – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – von der Arbeit freigestellt; ein nach § 14 a BMT-G/BMT-G-O oder einer entsprechenden Regelung nach dem 7. Januar 2003 in Anspruch genommener freier Tag wird darauf angerechnet. Vom Jahr 2004 an wird der Arbeiter in jedem Kalenderjahr an zwei Arbeitstagen (§ 67 Nr. 11 BMT-G/BMT-G-O) unter Zahlung des Monatstabellenlohnes zuzüglich des Sozialzuschlages – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – von der Arbeit freigestellt. Für die von Absatz 2 Unterabs. 2 erfassten Kraftfahrer und Polizeikraftfahrer tritt an die Stelle des Monatstabellenlohnes der sich nach § 4 Abschn. B Abs. 2 bzw. Abs. 3 jeweils ergebende Monatspauschallohn (ohne Schicht- und Zeitzuschläge). Der neueingestellte Arbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Für die Dauer der Freistellung gilt Absatz 3 Unterabs. 2 Satz 3 entsprechend. Durch die Freistellung tritt eine Kürzung des Erholungsurlaubs nicht ein.

(5) § 67 Nr. 39 Abs. 1 und Abs. 2 BMT-G/BMT-G-O gilt nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die sich im Rahmen des Absatzes 2 Unterabs. 1 oder 2 ergebende dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit
hinausgehen.

Protokollerklärung zu Absatz 1: Siehe Download des Tarifvertrages.

D. Arbeiter bei den Berliner Forsten

(1) Die besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten (MTV Forsten) beträgt ausschließlich der Pausen 92 v. H. der nach den vorstehend genannten tarifvertraglichen Vorschriften maßgebenden Arbeitszeit.

Die vorstehende Regelung gilt für nichtvollbeschäftigte Arbeiter entsprechend, soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(2) Die zu erbringende regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 1 MTV Forsten: 37 Stunden, § 14 Abs. 3 MTV Forsten: 37 Stunden (die Protokollerklärung zu § 14 Abs. 3 bleibt unberührt), § 14 Abs. 4 MTV Forsten: 40,5 Stunden wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts gelten § 14 Abs. 1 Satz 2 und die Protokollerklärung zu § 14 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten.

Die zu erbringende regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Arbeitern, deren individuelle besondere Arbeitszeit weniger als die Arbeitszeit eines Arbeiters mit der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 beträgt, errechnet sich aus dem Verhältnis, in dem die zu erbringende Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten zur besonderen Arbeitszeit des entsprechenden Vollbeschäftigten steht, soweit nicht § 5 eine abweichende Regelung enthält.

(3) Abschnitt C Abs. 3 – mit Ausnahme von Unterabsatz 6 – und Absatz 4 gilt entsprechend; an die Stelle des in Absatz 4 genannten Monatstabellenlohnes tritt für die Arbeiter der Berliner Forsten jeweils der Tabellenlohn.

Beim Abbau des Zeitguthabens nach Abschnitt C Abs. 3 Unterabs. 2 ist für eine Arbeitsstunde der Tabellenlohn – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – zuzüglich des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Sozialzuschlages zu zahlen.

(4) § 59 Nr. 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten gilt nicht. Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die sich im Rahmen des Absatzes 2 ergebende dienstplanmäßige oder betriebsübliche tägliche Arbeitszeit hinausgehen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Arbeiter, die vom Tarifvertrag für Arbeiter in Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die von den Berliner Forsten übernommen worden sind, erfasst werden, entsprechend.

Protokollerklärung zu Absatz 1: Siehe Download des Tarifvertrages.

§ 4

Maßgaben zur Höhe der Bezüge

A. Angestellte

Die Höhe der Grundvergütung, des Ortszuschlages, der allgemeinen Zulage nach § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 ggf. i. V. m. dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (TV Zulagen Ang-O) vom 8. Mai 1991 beträgt für

  • Angestellte der Vergütungsgruppen
    X bis VI b, VI a, Kr. I bis Kr. V und Kr. V a

    92 v. H.,

  • für Angestellte der Vergütungsgruppen
    V c bis III und Kr. VI bis Kr. XII

    90 v. H.,

  • für Angestellte der Vergütungsgruppen
    II b und höher sowie Kr. XIII

    88 v. H.

der tarifvertraglich – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 31. Januar 2003 bzw. zum Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung.

Für das Jahr 2003 gilt abweichend von § 2 Abs. 1 der Tarifverträge über eine Zuwendung an Angestellte (West und Ost) Folgendes:

Für die Monate Januar bis Juli 2003 ist die Zuwendung nach der Urlaubsvergütung zu bemessen, die dem Angestellten ohne die Kürzung der Arbeitszeit und der Bezüge gem. §§ 3 und 4 zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

B. Arbeiter (außer Arbeiter bei den Berliner Forsten)

(1) Die Höhe des Monatstabellenlohnes und des Sozialzuschlages beträgt für

Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 6a => 92 v. H.,
Arbeiter der Lohngruppen 7 bis 9 => 90 v. H.

der tarifvertraglich – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – vorgesehenen Beträge. Die Anlagen zum Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G vom 31. Januar 2003 bzw. die Anlagen 1 a, 2 a und 3 a zum Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O vom 31. Januar 2003 gelten unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Vom-Hundert-Sätze; dies gilt nicht für die Berechnung eines auf eine Stunde entfallenden Anteils des Lohnes.

(2) Kraftfahrer, die vom Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne von Kraftfahrern – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – erfasst werden, erhalten – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – für die in § 3 Abschnitt C Abs. 2 Unterabs. 2 festgelegte Inanspruchnahme folgende Monatspauschallöhne:

  • a) Kraftfahrer der Gruppe 1:

    das 162,7-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden
    Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 1,3-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe,

  • b) Kraftfahrer der Gruppe 2:

    das 169,2-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 5,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 2,6-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),

  • c) Kraftfahrer der Gruppe 3:

    das 177,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 17,2-fache des auf die Arbeitsstunde
    entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 11,3-fachen der angegebenen
    Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),

  • d) Kraftfahrer der Gruppe 4:

    das 172,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 5,5-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 2,2-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit),

  • e) Kraftfahrer der Gruppe 6:

    das 206,2-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 24,3-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 13,9-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit),

  • f) Kraftfahrer der Gruppe 7:

    das 214,9-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 27,8-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 16,1-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit) und

  • g) der Kraftfahrer der Gruppe 8:

    das 233,6-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe und zur Abgeltung von Zeitzuschlägen das 34,7-fache des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe (davon entfällt ein Anteil in Höhe des 21,1-fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit).

(3) Kraftfahrer, die vom Tarifvertrag über die Arbeitszeit und über die Pauschallöhne für Polizeikraftfahrer – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – erfasst werden, erhalten – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – für die in § 3 Abschnitt C Abs. 2 Unterabs. 2 festgelegte Inanspruchnahme folgende Monatspauschallöhne:

a)
Kraftfahrer der Arbeitsgruppe 1 das 181,4-fache,
Kraftfahrer der Arbeitsgruppe 2 das 170,4-fache,
Kraftfahrer der Arbeitsgruppe 3 das 158,7-fache

des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatstabellenlohnes ihrer Lohngruppe.

b)
Zur pauschalen Abgeltung von Lohnzuschlägen gemäß §§ 22 und 24 BMT-G/BMTG-O erhalten die Kraftfahrer

der Arbeitsgruppe 1 das 48,2-fache,
der Arbeitsgruppe 2 das 10,4-fache (davon entfällt ein Anteil in Höhe des
5,9fachen der angegebenen Bemessungsgrundlage auf Zeitzuschläge für Sonntagsund Feiertagsarbeit),
der Arbeitsgruppe 3 das 37,8-fache

des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teils des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 ihrer Lohngruppe.

Von der pauschalen Abgeltung für Kraftfahrer in den Arbeitsgruppen 1 und 3 entspricht

a) für Kraftfahrer der Arbeitsgruppe 1 ein Anteil in Höhe des 16,4-fachen,
b) für Kraftfahrer der Arbeitsgruppe 3 ein Anteil in Höhe des 14,4-fachen

des auf die Arbeitsstunde entfallenden Teiles des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe dem Schichtlohnzuschlag für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 24 Abs. 1 BMT-G in Verbindung mit § 2 Nr. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages zu § 24 Abs. 4 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1. Juli 1981.

(4) Für das Jahr 2003 gilt abweichend von § 2 Abs. 1 der Tarifverträge über eine Zuwendung für Arbeiter (West und Ost) Folgendes:

Für die Monate Januar bis Juli 2003 ist die Zuwendung nach dem Urlaubslohn zu bemessen, der dem Arbeiter ohne die Kürzung der Arbeitszeit und der Bezüge gem. §§ 3 und 4 zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte.

C. Arbeiter bei den Berliner Forsten

(1) Die Arbeiter bei den Berliner Forsten erhalten den Lohn und den Sozialzuschlag nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Berliner Forsten für die sich nach § 3 Abschnitt D Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 4 ergebende Arbeitszeit. Für die Berechnung des Sozialzuschlages gilt § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten entsprechend.

§ 14 Abs. 4 2. Satzteil des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten gilt nicht.

An die Stelle der in § 7 Abs. 2 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten festgelegten Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Lohnzulage tritt die sich nach § 3 Abschnitt D Abs. 1 ergebende Arbeitszeit.

(2) Die Lohnzulage nach § 8 und Lohnzuschläge nach den §§ 10 und 11 des Lohntarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten werden abweichend von der Regelung in Absatz 1 für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit gezahlt.

(3) Abschnitt B Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten – ggf. unter Berücksichtigung des Einkommensangleichungsgesetzes in der jeweiligen Fassung – für die vom Tarifvertrag für Arbeiter in Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die von den Berliner Forsten übernommen worden sind, erfassten Arbeiter entsprechend.

Protokollnotiz zu den Abschnitten A bis C: Siehe Download des Tarifvertrages.

§ 5

Besondere Regelungen für Nichtvollbeschäftigte

(1) Die Arbeitszeit von Nichtvollbeschäftigten, deren individuelle besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der Regelung in § 3 auf weniger als die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sinken würde, wird nur soweit vermindert, dass die individuelle besondere Arbeitszeit (§ 3 Abschnitte A bis C Abs. 1) die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt; die zu erbringende Arbeitszeit ist entsprechend zu errechnen. Abweichend von § 4 werden die dort
genannten Bezüge um denselben Vom-Hundert-Satz vermindert, um den die besondere Arbeitszeit vermindert wurde.

(2) §§ 3 und 4 gelten nicht

a)
für Nichtvollbeschäftigte, deren Arbeitszeit höchstens die Hälfte der in der jeweiligen manteltariflichen Vorschrift (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt,

b)
für Nichtvollbeschäftigte, mit denen vor dem 1. August 2003 arbeitsvertraglich eine feste Anzahl von Wochenstunden ohne Anpassung der Arbeitszeit bei einer Änderung der Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten vereinbart wurde, bzw.

c)
für Arbeitnehmer, die Altersteilzeitarbeit leisten. Bei Altersteilzeitarbeitnehmern gilt als bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) die Hälfte der in den manteltariflichen Vorschriften (BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O) jeweils genannten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Bei Arbeitnehmern, die Teilzeitarbeit in Form eines Sabbaticals leisten, gelten die §§ 3 und 4 für denjenigen Teil der Freistellungsphase, für den in der Arbeitsphase die Vorarbeit während der Geltungsdauer dieser Vorschriften (1. August 2003 bis 31. Dezember 2009) geleistet worden ist. Absatz 2 Buchst. a und b bleibt unberührt.

(4) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 2 und 3 gelten für die Arbeiter bei den Berliner Forsten entsprechend.

(5) §§ 3 und 4 gelten nicht für die unter den Tarifvertrag über die Pauschallöhne des Abendpersonals der staatlichen Bühnen Berlins – auch in der im Bereich des BMT-G-O geltenden Fassung – fallenden Arbeiter.

§ 6

Maßgaben zu § 27 Abschn. A und B BAT/BAT-O
bzw. zu § 21a BMT-G/BMT-G-O

A. Angestellte

§ 27 Abschnitte A Abs. 7 und Abschnitt B Abs. 8 BAT/BAT-O (Bund/Länder) gelten mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraumes „1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004“ der Zeitraum „1. August 2003 bis 31. Juli 2005“ bzw. des Datums „31. Dezember 2004“ das Datum „31. Juli 2005“ tritt.

B. Arbeiter

§ 21 a Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 BMT-G/BMT-G-O gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraumes „1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004“ der Zeitraum „1. August 2003 bis 31. Juli 2005“ bzw. des Datums „31. Dezember 2004“ das Datum „31. Juli 2005“ tritt.

§ 7

Änderung des Manteltarifvertrages für die Arbeiter der Berliner Forsten,
des Tarifvertrages über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden und des Tarifvertrages über eine Zuwendung für die zum Forstwirt Auszubildenden sowie Gewährung von Einmalzahlungen

(1) Der Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Berliner Forsten vom 14. Oktober 1985 i. d. F. vom 23. Mai 2002 wird wie folgt geändert:

a)
§ 14 a wird unter Beibehaltung der Paragrafenbezeichnung gestrichen.

b)
In § 39 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Gründen“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt sowie die Worte „oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz“ gestrichen.

c)
§ 54 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
„Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat.“

(2) Der Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden vom 1. August 1985 i. d. F. vom 14. November 2000 wird wie folgt geändert:

a)
§ 6 a wird gestrichen.

b)
In § 18 Abs. 3 Satz 3 wird das Datum „31. Oktober 2002“ durch das Datum „31. Januar 2005“ ersetzt.

(3) Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 3 des Tarifvertrages über eine Zuwendung für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 5. September 1975 i. d. F. vom 23. Mai 2002 wird wie folgt geändert:

a)
In Unterabsatz 1 werden die Worte „vom 1. April 2000 bis zum 31. August 2001 89,00 v. H. und vom 1. September 2001 an 86,91 v. H.“ durch die Worte „ vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 84,87 v. H., vom 1. Januar bis 30. April 2004 84,03 v. H. und vom 1. Mai 2004 an 83,20 v. H.“ ersetzt.
b)
In Unterabsatz 2 wird das Datum „1. November 2002“ durch das Datum „1. Februar 2005“ ersetzt.

(4) Die Arbeiter, die vom Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Berliner Forsten vom 14. Oktober 1985 i. d. F. vom 15. Januar 2002 bzw. vom Tarifvertrag für Arbeiter in Einrichtungen im Beitrittsgebiet, die von den Berliner Forsten übernommen worden sind vom 16. September 1991 i. d. F. vom 15. Januar 2002 erfasst werden und im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, dass am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5% des im Dezember 2002 gezahlten Tabellenlohnes ggf. einschließlich des Sozialzuschlages. Der Höchstsatz der Einmalzahlung beträgt jedoch

im Tarifgebiet West 185 €,
im Tarifgebiet Ost 166,50 €.

Hat der Arbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Bezüge gehabt, sind die Bezüge zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Bezüge gehabt hätte.

Die von Unterabsatz 1 erfassten Arbeiter, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Arbeitgeber besteht, erhalten im Monat November 2004

im Tarifgebiet West eine Einmalzahlung in Höhe von 50 €,
im Tarifgebiet Ost eine Einmalzahlung in Höhe von 46,25 €.

Für die Bemessung des Höchstsatzes der Einmalzahlung nach Unterabsatz 1 und der Einmalzahlung nach Unterabsatz 2 gilt, dass nichtvollbeschäftigte Arbeiter den Teil der Summe erhalten, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht. Für die Einmalzahlung nach Unterabsatz 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 7 des Monatslohntarifvertrages Nr. 28 zum BMT-G bzw. § 6 des Monatslohntarifvertrages Nr. 7 zum BMT-G-O gilt entsprechend.

Die zum Forstwirt Auszubildenden, die vom Zweiten Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 28. Juni 1976 i. d. F. vom 15. Januar 2002 erfasst werden, erhalten die Einmalzahlungen in entsprechender Anwendung der Unterabsätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass für die im Monat November 2004 zu gewährende Zahlung an die Stelle des Betrages von 50 € der Betrag von 30 € tritt.

§ 6 des Ausbildungsvergütungstarifvertrages Nr. 22 gilt entsprechend.

§ 8

Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Betriebsbedingte Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

§ 9

Ausgleich für die betriebliche Altersversorgung

Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erfolgt ein arbeitgeberfinanzierter Ausgleich für die in Folge der Reduzierung der Bezüge (§ 4) eintretende Verminderung der Betriebsrente aus der VBL-Pflichtversicherung.

§ 10

Schuldrechtlicher Teil

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht in den folgenden Punkten Einvernehmen:

  1. Für Angestellte im Polizeivollzugsdienst werden 40 Stellen nachbesetzt.
  2. Durch diesen Tarifvertrag ergibt sich ein Mehrbedarf im Bereich der Kindertagesstätten sowie in vergleichbaren Einrichtungen an Schulen (Schulhorten) von 388 Erzieherstellen, der kurzfristig durch Neueinstellungen ausgeglichen wird, soweit ein Ausgleich durch Angestellte im Personalüberhang nicht möglich ist. Durch den persönlichen Freizeitausgleich sowie durch die zusätzlichen freien Tage entsteht kein weiterer Stellenmehrbedarf.
  3. Die Regelungen der VBSV 2000 bleiben während der Laufzeit der VBSV 2000 unberührt. Über die Abschnitte I bis IV der VBSV 2000 werden unverzüglich Gespräche aufgenommen.
  4. Die Tarifvertragsparteien werden Verhandlungen zur Altersteilzeit mit dem Ziel aufnehmen, attraktivere Regelungen zu vereinbaren, die zu einer deutlich stärkeren Nutzung der Altersteilzeit im Land Berlin beitragen. Beide Partner werden für eine stärkere Nutzung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit werben.
  5. Durch die Bezugnahme auf das Einkommensangleichungsgesetz im Text dieses Tarifvertrages soll die Rechtsnatur der hieraus resultierenden Zahlungen nicht verändert werden. Klageverfahren zum Gesetz zur Änderung des Einkommensangleichungsgesetzes vom 10. Februar 2003 werden infolgedessen durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
  6. Durch diesen Tarifvertrag ist die Klage der Gewerkschaft ver.di gegen das Land Berlin gegen den Austritt des Landes Berlin aus dem KAV Berlin am 8. Januar 2003 und zur Feststellung, dass das Land Berlin an den Monatslohntarifvertrag Nr. 28 zum BMT-G und den Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum BMT-G-O – beide vom 31. Januar 2003 – gebunden ist, gegenstandslos. Ver.di sagt eine Erledigungserklärung zu. Jede Partei trägt
    ihre außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der im gesamten Verfahren entstandenen Gerichtskosten.
  7. Der Senat von Berlin wird in den Haushaltsjahren 2004/2005 jeweils 500 Ausbildungsplätze für Angestellte und Arbeiter anbieten.

Protokollnotiz zu Nr. 7: Siehe Download des Tarifvertrages.

§ 11

In-Kraft-Treten, Laufzeit

(1) §§ 1, 2 und 7 dieses Tarifvertrages treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003, die übrigen Regelungen treten mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Die §§ 3 bis 6, 8 bis 10 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) wird für § 3 – mit Ausnahme der den Abbau des Zeitguthabens (nicht jedoch die Freistellungstage) betreffenden Regelungen des Abschnitts A Abs. 3, des Abschnitts C Abs. 3 und des Abschnitts D Abs. 3 – sowie für die §§ 4 bis 6 – mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 –, 8 und 9 ausgeschlossen.

(2) Soweit die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach § 2 anzuwendende Tarifverträge kündigen, lassen die diesen Tarifvertrag schließenden Tarifvertragsparteien diese Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit der Folge gegen sich gelten, dass gekündigte Tarifverträge mit Ausnahme der Nachwirkung solange nicht von § 2 erfasst werden, bis die in § 2 genannten Tarifvertragsparteien die gekündigten Tarifverträge ablösende Tarifverträge abgeschlossen haben. Werden die von § 2 dieses Tarifvertrages erfassten Tarifverträge während der Laufzeit dieses Tarifvertrages geändert, werden die vertragschließenden Parteien auch während der Laufzeit des Tarifvertrages Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Möglichkeiten der Übernahme dieser Änderungen zu prüfen.

Von den bzw. gegen die Parteien dieses Tarifvertrages werden keine Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen geführt, welche über die von den in § 2 genannten Tarifvertragsparteien nach Beschlussfassung auf Bundesebene erhobenen Forderungen oder getroffenen Einigungen hinausgehen. Dies gilt nicht für Arbeitskämpfe zur Durchsetzung von Forderungen, die die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern betreffen, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages nicht erfasst werden.

(3) Dieser Tarifvertrag kann frühestens zum 31. März 2010, danach mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gekündigt werden.

Der Anwendungstarifvertrag als Download

  • Tarifvertrag Land Berlin

    Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes im Land Berlin

    PDF-Dokument (159.0 kB) - Stand: 31.07.2003