Rahmendienstvereinbarung MS Exchange-Verbund

Zwischen

der Senatsverwaltung für Inneres und Sport

und

dem Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

wird auf Grundlage von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4, § 85 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 9, 10 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 206) sowie § 13 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989 (TV Infotech) in der Fassung des ÄTV vom 18. Oktober 1996
folgende

Rahmendienstvereinbarung zur landesweiten Einführung und zum Betrieb des MS Exchange-Verbundes

geschlossen:

Diese Rahmendienstvereinbarung gilt für alle Dienststellen des Landes Berlin, bei denen Beschäftigte, die zum Hauptpersonalrat wählen, tätig sind.

1. Grundsätze

Die Vereinbarung regelt Einsatz und Betrieb des Microsoft Exchange-Verbundes für verwaltungsübergreifende Zusammenarbeit mit folgenden Funktionen:

  • Nachrichtentransportverfahren,
  • Speicherort für Nachrichten bis zum Abruf durch den Client,
  • Bereitstellung mobiler Kommunikation,
  • Bereitstellung Outlook Web Access (OWA), Wireless Mobile Service Application (WAP) und ActiveSync mit DirectPush,
  • Bereitstellung Unified Message Service (UMS-Dienste),
  • Bereitstellung Virenschutz und Spam-Filtermechanismen,
  • Bereitstellung öffentlicher Ordnerstrukturen,
  • Bereitstellung Terminkalender und Aufgaben-Listen,
  • Bereitstellung des globalen Adressbuches.

Einführung und Betrieb erfolgen gemäß den Beschreibungen und Erklärungen der Beteiligungsvorlage des Informationstechnik-Dienstleitungszentrums Berlin (ITDZ) vom 28. März 2007 mit Ergänzung vom 10.10.2007, die dem Hauptpersonalrat im Auftrag der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Beteiligung vorgelegt wurde (Beteiligungsvorlage, Anlage) 1 .

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1 Betrieb und Einsatz mobiler Geräte sind in einer besonderen Rahmendienstvereinbarung geregelt.

2. Öffentliche Ordner, Kalender, Aufgaben-Listen

Outlook Web Access, Besondere Interessengruppen, Personaldaten Einrichtung, Verwendung und Verarbeitung der Daten öffentlicher Ordner, wie zum Beispiel Kalender und Aufgaben-Listen, werden in den Dienststellen mit den jeweils zuständigen (örtlichen) Personalräten in Form ergänzender Dienstvereinbarungen geregelt.
Besonderen (Interessen-)Gruppen – wie zum Beispiel Personalvertretungen – ist zu ermöglichen, eigenständige, nicht übergreifend zu nutzende, organisatorische Einheiten in der MS-Exchange-Struktur zu bilden.
Materiell den Personalakten zuzurechnende Personaldaten dürfen nicht in öffentlichen Ordnern gespeichert werden.
Nutzung und Betrieb des Zugriffs-Dienstes aus dem Internet – Outlook Web Access (OWA) – werden mit den jeweils zuständigen (örtlichen) Personalräten geregelt.

3. Adresslisten, Globale Adressliste

Globale und andere Adresslisten sind durch Dienst-/Arbeitsanweisungen, organisatorische Regelungen und technische Maßnahmen gegen Missbrauch zu schützen. Dabei ist zu beachten:

  • Die in der globalen Adressliste verwendeten Datenfelder und ihre Verwendung sind
    in der Anlage B2.1 der Beteiligungsvorlage beschrieben. Die Anlage ist Teil der Rahmendienstvereinbarung.
  • Die Globale Adressliste darf ausschließlich zur dienstlichen Aufgabenerfüllung verwendet werden.

Die jeweils zuständigen Personalvertretungen werden über festgestellte Missbräuche und datenschutzrechtliche Verstöße informiert.

4. Inkrafttreten, Kündigung

Die Rahmendienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Die Rahmendienstvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden, gilt in diesem Fall jedoch fort, bis eine neue Rahmendienstvereinbarung zur landesweiten Einführung und zum Betrieb des Microsoft Exchange-Verbundes im Land Berlin mit dem HPR rechtsgültig geschlossen worden ist.

Soweit die unterzeichnenden Beteiligten sich nach wirksam gewordener Kündigung nicht auf eine neue Rahmendienstvereinbarung einigen können, kann jeder der beiden Beteiligten das Einigungsverfahren gemäß §§ 80, 81 PersVG betreiben. §§ 83, 81 Abs. 2 PersVG bleiben unberührt.

Berlin, den 6. Mai 2009

Im Auftrag

  • gez. Senatsverwaltung für Inneres und Sport

    gez. Hauptpersonalrat

DV MS-Exchange als Download

  • 2009-05-06 rdv_ms_exchange_mit_anlagen

    Rahmendienstvereinbarung zur landesweiten Einführung und zum Betrieb des MS Exchange-Verbundes

    PDF-Dokument (2.9 MB) - Stand: 06.05.2009