Nach Jahren ist es dem Senat endlich gelungen eine neue, längst überfällige AV Rechtschutz zu erlassen.
Gegen die dem HPR im Rahmen des „schwächeren“ Beteiligungsrechts der Mitwirkung vorgelegte AV Rechtsschutz hatten wir erhebliche Einwendungen. Diese haben wir in einem sogenannten Erörterungsgespräch mit der Finanzverwaltung intensiv diskutiert:
Der HPR sah die verpflichtende Eigenbeteiligung in allen Verfahrensarten als äußerst problematisch an. Dies wirke aus unserer Sicht gerade in der belastenden Anfangsphase eines Verfahrens für die Kolleginnen und Kollegen abschreckend für die InanspruchInanspruchnahme des Rechtsschutzes.
Die hohen Hürden für Aktivprozesse, insbesondere bei Schmerzensgeldklagen nach Angriffen im Dienst, wären in der Praxis ein fatales Signal. Ausgerechnet diejenigen, die im Einsatz Opfer von Gewalt werden, sollen um ihre Ansprüche kämpfen, anstatt vollumfänglich vom Dienstherrn / Arbeitgeber geschützt und unterstützt zu werden.
Daher fehlte aus Sicht des HPR in der AV eine eindeutige Regelung zur (vollständigen) Kostenübernahme durch den Dienstherrn / Arbeitgeber, wenn aus dem abgeschlossenen Verfahren eindeutig die „Un“schuld festgestellt ist.
Dass das dienstrechtliche Interesse bei der Entscheidung, ob Unterstützung „geboten scheint“ oder nicht, Vorrang vor der Fürsorgepflicht den Beschäftigten gegenüber hat, kann der HPR nicht nachvollziehen. Wo bleibt hier die Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten des Landes Berlin?
Aus unserer Sicht muss bereits beim Vorliegen eines Tatvorwurfs der dienstliche Rechtsschutz greifen. Die betroffene Kollegin oder der betroffene Kollege kann zu diesem Zeitpunkt den Umfang des Vorhalts gegenüber der zuständigen Stelle nur bedingt darlegen.
Nach intensiver, aber auch sehr konstruktiver Diskussion konnten wir im Ergebnis erreichen, dass
- die beabsichtigte vorrangigen Inanspruchnahme einer privaten Rechtsschutzversicherung weitgehend wegfällt
- eine bessere Verständlichkeit der Regelung, wonach gewerkschaftlicher Rechtsschutz bzw. Rechtsschutz von
- Berufsverbänden nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen ist,
- der Eigenanteil für die Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen bis einschließlich A12/E12 wegfällt
- den Wegfall der „Deckelung“ des anwaltlichen Honorars
- die AV insgesamt verständlicher formuliert wurde und niemand ein Jura-Studium benötigt, um sie zu verstehen.
Wir sind mit dem Ergebnis insgesamt zufrieden und freuen uns insbesondere darüber, dass die Beschäftigten bei Gewaltvorfällen nunmehr auf unbürokratischen Rechtschutz ihrer Behörde vertrauen dürfen.