Zuständigkeiten am Standort Littenstraße

Am Standort Littenstraße werden Zivilsachen verhandelt. Alle Kammern an diesem Standort bearbeiten allgemeine Zivilsachen.
Für einige Sachgebiete im Zivilrecht sind bei dem Landgericht Berlin II spezialisierte Kammern zuständig. Für welche Sachgebiete es Spezialkammern mit Sitz am Standort Littenstraße gibt, zeigt die folgende Übersicht.

Übersicht über die Spezialzuständigkeiten am Standort Littenstraße

Betreuungssachen zweiter Instanz

Durch rechtliche Betreuung erhalten volljährige Menschen Unterstützung, Hilfe und Schutz, wenn sie aufgrund einer psychischen Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. In diesem Fall kann ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt werden. Hierüber – aber auch über die Aufhebung oder Verlängerung einer Betreuung – entscheiden die Berliner Amtsgerichte; das Landgericht Berlin II ist zuständig für Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen.

Erbrechtliche Streitigkeiten

Streitigkeiten über alle erbrechtlichen Angelegenheiten nach dem BGB. Hierzu gehören z.B. Streitigkeiten über die Erbfolge (geregelt durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag), die Höhe des Erbes oder den Pflichtteil (die gesetzliche Mindestbeteiligung am Nachlass).

Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht und Kartellrecht

Zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtschutzes, Urheberrechts und Kartellrechts (auch geistiges Eigentum oder IP-Law genannt) entscheiden in der ersten Instanz die Landgerichte. Die Zivilkammern sind zuständig für das Wettbewerbs- und Markenrecht, das Urheber-, Gebrauchsmuster- und Verlagsrecht sowie das Patent-, Gebrauchsmuster-, Arbeitnehmererfindung-, Sortenschutz- und Kartellrecht und Topografieschutzsachen nach dem Halbleiterschutzgesetz. Den Kammern für Handelssachen sind nur das Wettbewerbs-, Marken-, Geschmacksmuster- und Kartellrecht übertragen.

Eingangsgerichte sind stets die Landgerichte, denen die Zuständigkeiten unabhängig vom Streitwert spezialgesetzlich zugewiesen sind. Lediglich im Urheberrecht gelten die allgemeinen Regelungen, wonach Rechtsstreite mit einem Wert, der 5.000,- € nicht übersteigt, bei den Amtsgerichten zu führen sind und nur darüber hinausgehende Streitwerte die landgerichtliche Zuständigkeit begründen. In Berlin ist die amtsgerichtliche Zuständigkeit beim Amtsgericht Charlottenburg konzentriert.

Dem Landgericht Berlin II sind für das Land Brandenburg die Streitsachen auf den Gebieten des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Markenrechts sowie des Gemeinschaftsmarken- und Gemeinschaftsgeschmacksmusterrechts übertragen.

Insolvenzsachen zweiter Instanz

Zuständig für die Verbraucherinsolvenzsachen sind zunächst die Berliner Amtsgerichte, bei den Unternehmensinsolvenzen ist es zentral das Amtsgericht Charlottenburg. Für den Fall, dass gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden, entscheidet hierüber das Landgericht Berlin II.

Handelssachen

Für Streitigkeiten unter Kaufleuten sind die Kammern für Handelssachen (KfH) zuständig. Diese sind mit einer Vorsitzenden Richterin sowie zwei ehrenamtlichen Richtern, den sogenannten Handelsrichtern, besetzt. Die Handelsrichter werden durch die Industrie- und Handelskammern vorgeschlagen. Sie müssen Kaufleute sein oder eine geschäftsführende Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft aufweisen.

Notarsachen

Bei Streitigkeiten aufgrund einer Amtspflichtverletzung von Notaren ist das Landgericht Berlin II in erster Instanz zuständig. Außerdem ist das Landgericht Berlin II zuständig für Beschwerden gegen bestimmte Handlungen oder Unterlassungen der Notare.

Verkehrsunfallsachen

Jeden Monat gibt es in Berlin rund 10.000 Verkehrsunfälle. In der großen Mehrheit der Fälle kommt eine außergerichtliche Einigung zustande. Gelingt dies nicht, werden die Haftungsfragen vor Gericht geklärt.

Wohnraummietsachen zweiter Instanz

Mietsachen sind nach der Definition des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts alle Streitigkeiten, welche die Nutzung von Grundstücken und Gebäudeteilen betreffen, bei denen eine Partei das Bestehen eines Miet- oder eines Pachtverhältnisses geltend macht. Über Streitigkeiten betreffend Gewerberaummietverhältnisse entscheiden sechs andere Kammern am Standort Tegeler Weg. Ein Prozess, bei dem es um Wohnraummietrecht geht, beginnt stets am Amtsgericht des Bezirks, in dem sich die Wohnung befindet. Das Landgericht Berlin entscheidet im Anschluss über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Berliner Amtsgerichte.

Wohnungseigentumssachen zweiter Instanz

Für Wohnungseigentumssachen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sind stets zunächst die Berliner Amtsgerichte zuständig. Legt eine Partei Rechtsmittel ein, ist hierfür das Landgericht Berlin II zuständig.