Neben den neu errichteten Commercial Chambers bestehen bei dem Landgericht Berlin II bereits seit 2021 Internationale Kammern. Dort können Rechtsstreitigkeiten mit internationalem Bezug auf Englisch verhandelt und auch Dokumente in englischer Sprache in den Rechtsstreit eingeführt werden.
Internationale Kammern bei dem Landgericht Berlin II

Bild: elxeneize / depositphotos
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Der Weg zu den Internationalen Kammern
Die Parteien können ihre Verfahren vor den Internationalen Kammern in englischer Sprache verhandeln, wenn
- das Verfahren in das Sachgebiet der jeweiligen Kammer fällt (Zivilkammer 9: Allgemeine Zivil- sowie Bausachen; Zivilkammer 103b: Allgemeine Handels- sowie Wettbewerbs- und Markensachen nach Anrufung als Kammer für Handelssachen gem. §§ 97 ff. GVG)
- einen internationalen Bezug aufweist,
- die Parteien dies übereinstimmend wünschen und
- auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur mündlichen Verhandlung verzichten (§ 185 Abs. 2 GVG).
Der Antrag ist mit der Klageschrift oder der Klageerwiderungsschrift zu stellen. Die Einigung muss jedenfalls vor der ersten mündlichen Verhandlung vorliegen.
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Wie laufen Verfahren vor den Internationalen Kammern ab?
Die Internationalen Kammern verhandeln nach der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) (eine englische Version finden Sie hier). Die ZPO ermöglicht eine effiziente Verfahrensgestaltung vor einem unabhängigen Gericht mit einer im schriftlichen Verfahren vorbereiteten mündlichen Verhandlung. Das Gericht strukturiert das Verfahren in einem frühen Organisationstermin gemäß § 139 Abs 1 S. 3 ZPO vor und wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung in Form eines Vergleichs der Parteien hin.
Bei Bedarf kann die mündliche Verhandlung auf Englisch durchgeführt werden – entweder vor Ort oder per Videokonferenz (§ 128a ZPO).
Die Verfahrenskosten richten sich nach den für deutsche Zivilprozesse maßgeblichen Gesetzen. Für die Inanspruchnahme der Internationalen Kammern entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Höhe der Gebühren hängt regelmäßig vom Streitwert ab. Kommt es zu einem streitigen Urteil, so sind die Gerichtskosten und die berechtigten Kosten der anderen Seite regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen.
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Was ist der Unterschied zu den sog. Commercial Chambers?
Anders als bei den Commercial Chambers sind vor den Internationalen Kammern die Klageschrift und alle weiteren Schriftsätze (auch) in deutscher Sprache einzureichen. Zudem müssen Entscheidungen des Gerichts in deutscher Sprache abgefasst werden. Sowohl die Zivilkammer 9 (zuständig für Baustreitigkeiten und allgemeine Zivilsachen) als auch die Zivilkammer 103b (zuständig für Allgemeine Handels-, Wettbewerbs- und Markensachen) behalten – neben ihrer neuen Funktion als Commercial Chambers – auch ihren breiteren Zuständigkeitszuschnitt als Internationale Kammer bei.
Beide Kammern sind personenidentisch mit den Commercial Chambers und bieten daher die gleiche hohe fachliche und sprachliche Kompetenz sowie ähnliche Vorteile wie die Commercial Chambers.
Landgericht Berlin II - Standort Tegeler Weg
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