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Mediation beim Güterichter in Zivilsachen

Mediation
Güterichterverfahren
Güterichter*innen beim Landgericht Berlin II

Was bedeutet Mediation beim Güterichter?

Mediation ist ein eigenständiges Verfahren zur Beilegung von Konflikten. Sie beruht auf der Idee, dass die Parteien eines Streites auch die Experten für dessen Lösung sind.

Eine Mediation beim Güterichter kommt in Betracht, wenn eine Klage/Berufung bei Gericht eingegangen und zugestellt ist. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Mediationsverfahren beim Güterichter findet daher nur statt, wenn alle damit einverstanden sind. Das Einverständnis holt entweder der streitentscheidende Spruchrichter oder der Güterichter ein. Die Anregung, ein solches Verfahren durchzuführen, kann auch von den Parteien kommen.

Mediation ist ein strukturiertes Verfahren. Die Parteien arbeiten ihre eigenen wirtschaftlichen, persönlichen oder anderen individuellen Interessen heraus. Auf der Grundlage dieser Interessen entwickeln sie Lösungsoptionen für den Konflikt. Diese Lösungsoptionen sind für den konkreten Konflikt maßgeschneidert. Sie sind oft weitreichender und zukunftsorientierter als solche, die in einem herkömmlichen Gerichtsverfahren vorgeschlagen werden könnten.

Dabei werden die Parteien von besonders geschulten Güterichtern unterstützt. Die Güterichter moderieren den Streit im Sinne eines fairen und transparenten Verfahrens. Die Güterichter, die eine Mediation in einem Verfahren durchführen, entscheiden diesen Rechtsstreit nicht als Spruchrichter. Deshalb geben die Güterichter auch keine eigene rechtliche Einschätzung zum Ausgangs des Rechtsstreits ab. Die Güterichter können einen verbindlichen, vollstreckbaren Vergleich protokollieren.

Welche Vorteile hat das Mediationsverfahren beim Güterichter?

  • Es steht mehr Zeit für eine einvernehmliche Konfliktlösung zu Verfügung als in der Gerichtsverhandlung.
  • Die Parteien und das, was sie zu sagen haben, stehen im Mittelpunkt.
  • Die Interessen der Beteiligten werden herausgearbeitet und berücksichtigt.
  • Die Parteien bestimmen selbst, wie ihr Konflikt gelöst wird.
  • Weitere Konflikte zwischen den Parteien können ebenfalls besprochen und beigelegt werden.
  • Die Parteien bekommen kurzfristig einen Termin, möglichst innerhalb weniger Wochen.
  • Das Verfahren ist nicht öffentlich; die Parteien können untereinander Vertraulichkeit vereinbaren.
  • Die Parteien können Dritte, die bislang nicht am Rechtsstreit beteiligt sind, hinzuziehen.
  • Es entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten; für Rechtsanwälte, die nach RVG abrechnen, fallen Termins- und Einigungsgebühr an.

Wie oft wird eine Einigung erzielt?

Seit 2009 werden im Durchschnitt etwa 450 Verfahren mit Zustimmung der Parteien beim Landgericht pro Jahr durchgeführt (bei den Zivilgerichten in Berlin insgesamt etwa 650 Verfahren). Die Einigungsquote beträgt durchschnittlich ca. 2/3. Zusätzlich werden oft weitere Gerichtsverfahren miterledigt, was diese Quote noch erhöht. Auch wenn im Güterichterverfahren noch keine umfassende Einigung erzielt werden konnte, gibt es oft Teilvergleiche oder Verständigungen, die den Weg zur Einigung vor dem Spruchrichter ebnen.

Die jährliche Statistik, welche die Koordinierungsstelle für die gerichtliche Mediation an den Zivilgerichten in Berlin erstellt, wird an dieser Stelle veröffentlicht. Diese Statistik gibt nicht die Zahlen der amtlichen Justizstatistik wieder. Unter der Rubrik ‘Eingänge’ sind die Verfahren erfasst, die – unabhängig davon, ob die Zustimmung der Parteien bereits vorliegt – in der Güterichterabteilung eingehen.

Auswertung Mediationen 2024

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