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Verwaltung

Aktenplan der Justiz

Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen. Das Berliner IFG gilt für alle nach dem Aktenplan geführten Akten. Aktenplan der Justiz