Zuständigkeit
Die Kosteneinziehungsstelle der Justiz ist für die Abwicklung der Einnahmen und Ausgaben aus den Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständig, soweit diese nicht direkt von der Landeshauptkasse wahrgenommen werden. Darüber hinaus obliegt ihr die Einziehung der Gerichtskosten als Vollstreckungsbehörde.
Allgemeine Hinweise
Die einzuziehenden Gerichtskosten werden bei den Gerichten berechnet.
Fragen zum Inhalt der Kostenrechnung, z. B. zur Berechnung der Kosten, oder Einwendungen gegen den Inhalt der Kostenrechnung richten Sie bitte ausschließlich an die Behörde, welche die Kostenrechnung aufgestellt hat (Gericht oder Staatsanwaltschaft), nicht jedoch an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz. Die Telefonnummer der jeweiligen Behörde finden Sie auf der Vorderseite der Kostenrechnung.
Bei Einzahlungen und im Schriftverkehr mit der Kosteneinziehungsstelle der Justiz ist unbedingt das betreffende Kassenzeichen anzugeben.