Senat beschließt Änderung der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit

Pressemitteilung vom 27.02.2024

Aus der Sitzung des Senats am 27. Februar 2024:

Der Senat hat auf Vorlage von Senatorin Dr. Felor Badenberg die Änderung der Berliner Tilgungsverordnung beschlossen. In dieser Verordnung wird die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Ableistung freier Arbeit geregelt. Die Neuerung liegt in der Anhebung der Regelarbeitszeit von vier auf sechs Stunden (§ 5 Absatz 1 Satz 1). Hinsichtlich der Arbeit am Samstag oder Sonntag, an einem gesetzlichen Feiertag oder in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) bleibt es bei drei Stunden.

Die Berliner Tilgungsverordnung ist im Hinblick auf die Änderung des Umrechnungsmaßstabes in § 43 StGB angepasst worden. Demnach entsprechen ab dem 1. Februar 2024 zwei Tagessätze einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.

Zuletzt wurde im Jahr 2021 die Regelarbeitszeit in der Berliner Tilgungsverordnung auf damals vier Stunden herabgesetzt. Dies sollte zu einer Verkürzung von Ersatzfreiheitsstrafen und damit zu einer deutlichen Entlastung des Vollzuges beitragen. Da dieses Ziel nunmehr auch vom Bundesgesetzgeber durch Änderung des Umrechnungsmaßstabes des § 43 StGB bewirkt wird, käme es in Berlin sodann zu einer doppelten Begünstigung der Verurteilten. Dies sollte im Hinblick auf die materielle Gerechtigkeit und das Prinzip der schuldangemessenen Strafe vermieden werden. Der Anwendungsbereich der neuen TilgV umfasst nur Vollstreckungsverfahren, denen eine nach dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängte Geldstrafe zugrunde liegt.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.