Novellierung des Bildungsurlaubsgesetzes zum Bildungszeitgesetz

Pressemitteilung vom 27.04.2021

Aus der Sitzung des Senats am 27. April 2021:

Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) regelt den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Damit Bildungsfreistellung auch zukünftig den Herausforderungen der gesellschaftlichen Veränderungen begegnen und ihre grundlegenden Ziele erreichen kann, soll das bestehende Gesetz vom 24. Oktober 1990 (GVBl. S. 2209) zum Berliner Bildungszeitgesetz (BiZeitG) novelliert und damit an aktuelle Erfordernisse angepasst werden.

Mit der im Sommer 2019 verabschiedeten Nationalen Weiterbildungsstrategie haben sich Bund, Länder, die Wirtschafts- und Sozialpartner und die Bundesagentur für Arbeit zum Ziel der Steigerung der Weiterbildungsbeteiligung bekannt.

Ein Instrument zur Erhöhung der Weiterbildungsbereitschaft ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Das war bisher bereits nach dem Bildungsurlaubsgesetz möglich. Dieses wurde nun zum Bildungszeitgesetz novelliert und verfolgt insbesondere folgende Ziele:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten bisher für die berufliche und politische Weiterbildung freigestellt werden. Nun ist auch eine Freistellung zur Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten möglich. Damit wird das ehrenamtliche Engagement vieler
    tausend Freiwilliger nachhaltig unterstützt. Ein wichtiges Signal im Jahr 2021, in dem Berlin die Rolle der europäischen Freiwilligenhauptstadt einnimmt.
  • Die Freistellungsansprüche der Berliner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden vereinheitlicht. So besteht nun unabhängig vom Alter ein Bildungszeitanspruch von fünf Bildungszeittagen pro Jahr.
  • Auszubildende konnten bisher nur für politische Bildung freigestellt werden. Sie werden jetzt gleichgestellt. Zukünftig ist für sie auch eine Freistellung für berufliche Weiterbildung und für die Qualifizierung zum Ehrenamt möglich.
  • Sowohl die Freistellungstellungsregelungen für Klein- und Kleinstbetriebe als auch das Antragsverfahren für Bildungsveranstalter werden vereinfacht.

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