Nach dem § 29 Abs. 4 des Berliner Wassergesetz BWG darf Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, nicht direkt oder über einen Kanal (z.B. die Regenwasserkanalisation) in ein Gewässer oder ins Grundwasser gelangen. In Gebieten mit Trennkanalisation, Schmutz- und Regen, (i.d.R. außerhalb des S-Bahn-Ringes) ist das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland bzw. Plätzen mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation grundsätzlich verboten, weil hier das Waschwasser über den Regen – Kanal dem nächsten Gewässer zugeführt wird und somit eine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist. Das Gleiche gilt auch für unbefestigte Flächen. In rund 3/4 des Stadtgebiets ist also die Autowäsche daher verboten.
Darüber hinaus besteht ein konkretes Verbot für das Autowaschen in den Wasserschutzgebieten mit weiteren sehr strenge Auflagen. Diese können den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen entnommen werden.
Das Abwasser aus der Fahrzeugwäsche enthält nicht nur Reinigungsmittel, sondern auch Kraft- und Schmierstoffe, die in ein Gewässer und den Boden gelangen können. Daher empfehlen wir, Fahrzeuge grundsätzlich in Waschanlagen waschen zu lassen. Dort wird das Waschwasser mit Abscheidern und Wasseraufbereitungsanlagen behandelt und gereinigt. Anschließend wird es größtenteils zum Waschen wiedererwendet, ein Rest geht in die Kanalisation.
Übersichtskarten zur Entsorgung von Regen und Abwasser in Berlin finden Sie im Umweltatlas .