Autowaschen in Berlin

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Autowäsche im Freien

Worum geht es?

Nach dem § 29 Abs. 4 des Berliner Wassergesetz BWG darf Abwasser, das bei der Reinigung von Fahrzeugen anfällt und mit Reinigungsmitteln versetzt ist, nicht direkt oder über einen Kanal (z.B. die Regenwasserkanalisation) in ein Gewässer oder ins Grundwasser gelangen.
Außerdem sind Abwässer so zubeseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (§ 55 (1) WHG)

In Gebieten mit Trennkanalisation, Schmutz- und Regen-, (i.d.R. außerhalb des S-Bahn-Ringes) ist das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichem Straßenland bzw. Plätzen mit Anschluss an die Regenwasserkanalisation grundsätzlich verboten, weil hier das Waschwasser über den Regen – Kanal dem nächsten Gewässer zugeführt wird und somit eine Gewässerverschmutzung zu befürchten ist. Das Gleiche gilt auch für unbefestigte Flächen. In rund 3/4 des Stadtgebiets ist also die Autowäsche daher verboten.
Darüber hinaus besteht ein konkretes Verbot für das Autowaschen in den Wasserschutzgebieten mit weiteren Auflagen. Diese können den jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnungen entnommen werden.

Das Abwasser aus der Fahrzeugwäsche enthält nicht nur Reinigungsmittel, sondern auch Kraft- und Öle, die in ein Gewässer und den Boden gelangen können. Daher Waschen Sie ihr Fahrzeug in Waschanlagen
oder auf dafür vorgesehenen Waschplätzen. Dort wird das Waschwasser mit Abscheidern oder Wasseraufbereitungsanlagen behandelt bzw. gereinigt.

Übersichtskarten zur Entsorgung von Regen und Abwasser in Berlin finden Sie im Umweltatlas .

Hinweis zur gewerblichen Autowäsche

Für den Bereich der gewerblichen Autowäsche besteht nach § 3 Abs.1 der Indirekteinleiterverordnung (IndV), eine Genehmigungspflicht für das Einleiten betrieblicher Abwässer in die öffentliche Kanalisation (Schmutz- oder Mischwasserkanalisation). Diese ist bei Ihrem örtlichen Umwelt- und Naturschutzamt zu stellen.

weitere Informationen finden Sie hier:

Gesetze / Vorschriften