Lärmbelästigung durch Maschinen und Geräte im Freien

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Worum geht es?

In Deutschland wird der Betrieb lauter Geräte im Freien durch die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) geregelt. Sie gilt von Rasenmähern bis hin zu Baumaschinen, und legt die Betriebszeiten für Wohngebiete, Kurgebiete und Klinikareale fest. Diese Verordnung gilt bundesweit für 57 verschiedene Gerätearten.

Geräte und Maschinen welche unter den Anwendungsbereich der 32.BImSchV fallen

Im Anhang der 32.BImSchV sind insgesamt 57 verschiedene Arten von Geräten aufgelistet, für die Lärmschutzvorgaben im Freien gelten. Weitere Informationen

Übersicht über die zeitlichen Regelungen der 32. BImSchV

Verbotszeiten für Geräte und Maschinen in Gebieten mit Wohnnutzung und öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen gemäß § 6 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) und § 7 der 32. BImSchV Weitere Informationen

Betriebszeiteinschränkungen

  • In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen von 20.00 bis 7.00 Uhr die im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen nicht betrieben werden.
  • Für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt in diesen Gebieten darüber hinaus ein Betriebsverbot werktags von 7.00 bis 9.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr.
  • Laubbläser nach dem Anhang der 32. BImSchV dürfen außerdem nur von September bis Februar eingesetzt werden, es sei denn, sie werden im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung betrieben.

Geltungsbereich und Ausnahmen

  • Die Einschränkungen gelten nicht auf Bundesfernstraßen und Schienenwegen von Eisenbahnen des Bundes, die durch die vorgenannten Gebiete führen.
  • Die zuständige Behörde kann auch Ausnahmen von den Einschränkungen zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Regelungen zum Verkehr und Betrieb

  • Die in der Verordnung aufgeführten Geräte und Maschinen dürfen nur noch mit dem CE-Kennzeichen und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels verkauft und betrieben werden.
  • Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein.
  • Geräte und Maschinen nach dem Anhang, welche vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden können jedoch weiter genutzt werden.

Weitergehende Regelungen

Die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.

Von Baustellen ausgehender Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bewertet.
Zuständig ist in Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.

Baustellenbeschwerden und Auskünfte zu Baumaßnahmen

Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Weitere Informationen

Formulare

Gesetze / Vorschriften

Informationen und Dokumente zum Lärmschutz

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