Die Regelungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln) gelten unabhängig von der jeweiligen Gebietausweisung. Danach ist es von 22.00 bis 6.00 Uhr verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Nachtruhe gestört werden kann. An Sonn- und Feiertagen ist es ganztags verboten Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird.
Von Baustellen ausgehender Lärm wird nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) bewertet.
Zuständig ist in Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt.