Grundlage ist der Beschluss des Rats der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vom 04.03.2022.
Von diesem Beschluss erfasst sind- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige des genannten Personenkreises sowie
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Ukrainische Geflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel als Geflüchtete bspw. in Polen haben, können unter den gleichen Bedingungen den Aufenthaltstitel in Deutschland bekommen, wie Geflüchtete, die direkt aus der Ukraine kommen.