Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, wird im Regelfall eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt.
Geflüchtete, die in Berlin dauerhaft untergebracht sind, können diese Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.
Die meisten Personen, die vor dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine flüchten, müssen sich nicht unmittelbar als Kriegsgeflüchtete:r registrieren. Ukrainische Staatsangehörige dürfen bis zu 90 Tage nach ihrer Einreise ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben.
Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, aber am 24. Februar 2022 in der Ukraine
- sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben,
- internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen oder einer Person mit internationalem Schutz oder einem gleichwertigen nationalen Schutz gewesen sind.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Kriegsgeflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG zum vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Polen oder Tschechien) erhalten haben.
Möchten Sie jedoch länger als 90 Tage bleiben, eine Arbeit aufnehmen, Sozialleistungen sowie eine gesundheitliche Grundversorgung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich registrieren lassen und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.
Eine Übersicht über die wichtigsten Schritte nach der Ankunft in Berlin liefert diese Grafik.