Online-Antrag: Aufenthaltserlaubnis

Online-Antrag für Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine

Menschen, die wegen des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten, wird im Regelfall eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz erteilt.

Geflüchtete, die in Berlin dauerhaft untergebracht sind, können diese Aufenthaltserlaubnis online beim Landesamt für Einwanderung (LEA) beantragen.

Die meisten Personen, die vor dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine flüchten, müssen sich nicht unmittelbar als Kriegsgeflüchtete:r registrieren. Ukrainische Staatsangehörige dürfen bis zu 90 Tage nach ihrer Einreise ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben.

Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, aber am 24. Februar 2022 in der Ukraine

  • sich mit einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel aufgehalten haben,
  • internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
  • Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen oder einer Person mit internationalem Schutz oder einem gleichwertigen nationalen Schutz gewesen sind.

Von dieser Regelung ausgenommen sind Kriegsgeflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel nach der Richtlinie 2001/55/EG zum vorübergehenden Schutz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Polen oder Tschechien) erhalten haben.

Möchten Sie jedoch länger als 90 Tage bleiben, eine Arbeit aufnehmen, Sozialleistungen sowie eine gesundheitliche Grundversorgung in Anspruch nehmen, müssen Sie sich registrieren lassen und einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen.

Eine Übersicht über die wichtigsten Schritte nach der Ankunft in Berlin liefert diese Grafik.

Wer ist begünstigt?

Grundlage ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung.

Von diesem Beschluss erfasst sind in Deutschland
  • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben sowie
  • Familienangehörige des genannten Personenkreises.

Aus der Ukraine Geflüchtete, die bereits einen Aufenthaltstitel als Kriegsgeflüchtete in einem anderen EU-Mitgliedsstaat (zum Beispiel in Polen oder Tschechien) erhalten haben, können keine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz mehr in Deutschland bekommen.

Wer kann in Berlin den Antrag online beim LEA stellen?

Geflüchtete aus der Ukraine können in Berlin den Antrag nur dann online stellen, wenn sie bereits durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) oder eine andere Behörde nach Berlin verteilt wurden (Verteilentscheidung).

Registrierung als Kriegsgeflüchtete

Im Ankunftszentrum in Tegel wird ermittelt, ob Sie in Berlin bleiben können oder einem anderen Bundesland zugewiesen werden.

  • Wenn Sie in Berlin Verwandte oder enge Freunde haben, teilen Sie dies bitte im Ankunftszentrum mit. In der Regel können Sie bei bestehenden Verwandtschaftsverhältnissen in Berlin bleiben, wenn Ihre Ehe- oder Lebenspartner:in, Ihre Kinder, Eltern oder unverheiratete minderjährige Geschwister schon in Berlin leben. Bei Verwandtschaft zweiten Grades (Großeltern oder Enkelkinder) wird geprüft, ob diese vollständig oder größtenteils von dem in Berlin lebenden Teil der Familie abhängig waren (wirtschaftliche Abhängigkeit, Wohnraumabhängigkeit, Abhängigkeit wegen Pflege etc.). Diese Abhängigkeit muss nachgewiesen werden.
  • Außerdem können Sie in Berlin bleiben, wenn Sie eine dauerhafte Unterkunft oder eine Arbeitsstelle in Berlin gefunden haben.
  • Auch eine Trans* oder Inter* Identität führt zu einer Zuteilung nach Berlin.

Wie läuft das Antragsverfahren?

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen Sie bitte online einen Antrag beim LEA.

Nach dem Absenden Ihrer Daten wird Ihnen ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags angezeigt. Mit diesem PDF-Dokument wird Ihnen der erlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und das Recht zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit bescheinigt.
  • Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.

Bitte beachten Sie: Die Rechtsfolge des erlaubten Aufenthalts und der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tritt mit dem Online-Antrag nur dann ein, wenn Sie zu dem oben genannten Personenkreis gehören.

Das LEA wird Ihnen per E-Mail einen Termin an die im Online-Antrag angegebene E-Mail-Adresse zuschicken. Bitte kontrollieren Sie deshalb neben Ihrem Posteingang regelmäßig auch den Spam-Ordner Ihres E-Mail-Postfachs.

Es kann allerdings einige Zeit dauern, bis Sie den Termin erhalten. Wir bitten hierfür um Verständnis und Geduld.

Sind Vorsprachen für die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis auch ohne Online-Antrag und Termin möglich?

Bitte sprechen Sie nicht ohne Termin beim LEA vor, wir werden Sie nicht bedienen können.

Wenn Sie den Antrag online gestellt haben, verfügen Sie bis zum Termin über einen rechtmäßigen Aufenthalt und dürfen auch schon vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis arbeiten.
Das können Sie mit der Bescheinigung, die Sie sich am Ende des Online-Antrags herunterladen müssen, auch nachweisen.

Wie wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert?

Am 28. Oktober 2025 ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis –Fortgeltungsverordnung (2. UkraineAufenthÄndFGV) in Kraft getreten. Dadurch gelten fast alle Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01. Februar 2026 gültig sind, nun bis zum 4. März 2027 fort. Davon begünstigt sind:

  • ukrainische Staatsangehörige,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
  • Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen oder von Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittstaaten, die am 24. Februar2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten, die sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten, gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und deren Familienangehörige.

Sie haben weitere Fragen?

  • Bitte lesen Sie unbedingt unsere FAQ, die alle wesentlichen Fragen beantworten.

Zum Online-Antrag für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine

Kontakt

Bei Fragen können Sie sich unter der E-Mail-Adresse TF-Ukraine@LAF.berlin.de beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten melden. Außerdem bietet diese Webseite Informationen zu verschiedenen Themen. Oder Sie wenden sich direkt an die jeweils zuständige Behörde.