Gemeingebrauch

Städtischer Raum – offen für alle

Der Gemeingebrauch beschreibt das Recht aller Menschen, öffentliche Flächen, wie beispielsweise Straßenräume oder städtische Parkanlagen, genehmigungs- und gebührenfrei zu nutzen. Das bedeutet: Der ↦öffentliche Raum ist für alle da und niemand darf grundlos ausgeschlossen werden. Es bedarf keiner besonderen Erlaubnis, sich diese Räume anzueignen (↦Aneignung). Im Alltag werden daher Wiesen für ein Picknick mit der Familie, Treppenstufen zum Skateboardfahren oder Straßenecken als „Cornerspots“ im Freundeskreis genutzt. Was im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubt ist und was nicht, beschreibt die Widmung. So werden zum Beispiel die konkreten Nutzungsmöglichkeiten einer Straße durch die Straßenverkehrsvorschriften und die Verkehrszeichen geregelt. Eine Ausnahme vom Gemeingebrauch ist die Sondernutzung: Wird beispielsweise eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt, bedarf es einer Sondernutzungsgenehmigung. Je mehr Flächen zur Aneignung im Gemeingebrauch eine Stadt hat, desto zugänglicher (↦Zugänglichkeit) ist sie für ihre Stadtbewohnerinnen und Stadtbewohner.