Inhaltsspalte
Leistungsgewährung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II
- Regelbedarfe
- Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe
Regelbedarf
-
(ab dem 01.01.2021 geltende Regelbedarfe)
Personengruppe.
Euro -
• Alleinstehende
§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II
• Alleinerziehende
• Volljährige mit minderjährigem Partner446
-
• Volljährige Partner
§ 20 Abs. 4 SGB II401 -
• Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind
§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II• Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen
§ 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II357
-
• Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
• Minderjährige Partner § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
373
-
• Kinder von 6 bis 13 Jahren
§ 23 Nr. 1, 2. Alt.309
-
• Kinder von 0 bis 5 Jahren
§ 23 Nr. 1, 1. Alt.283
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, vom Träger übernommen. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich vor allem nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Kosten der Unterkunft
Flyer Übernahme von Wohn- und Heizkosten
Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation durch das Jobcenter Berlin Steglitz-Zehlendorf
Der beigefügte Flyer enthält Informationen zur Übernahme der Kosten der Mitgliedschaft in einer Mieterorganisation durch das Jobcenter bei mietrechtlichem Beratungsbedarf.
Flyer Mieterschutz AV-Wohnen
Flyer Mieterschutz AV-Wohnen
PDF-Dokument Dokument: Dokument: Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Mehrbedarfe
Für bestimmte Mehrbedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, können gesonderte Leistungen erbracht werden.
Mehrbedarfe werden anerkannt für
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Alleinerziehende von Minderjährigen
- Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX erhalten
- voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger nach Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ sind und noch keinen Mehrbedarf für Behinderte erhalten
- Personen, die aus medizinischen Gründen wegen bestimmter Krankheiten einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen
- Leistungsberechtigte, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht (z.B. für aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Pflege- und Hygieneartikel; Putz- und Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen; Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteils mit den Kindern)
- die Kosten dezentraler Warmwasserversorgung, wenn die Warmwasserkosten nicht Bestandteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind.
Einmalige Leistungen
Über die bereits genannten Leistungen hinaus können einmalig Leistungen erbracht werden für:
- die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten
Weitere Informationen erhalten Sie
Einkommen und Vermögen wird auf das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden.
Arbeitslosengeld II wird nur auf Antrag gewährt.
Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Arbeitslosengeld II erhalten Sie hier:
Kranken- und Pflegeversicherung
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Gemeinschaft erhalten.
Weitere Informationen über die einzelnen Leistungsarten und die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Antragsvordrucke erhalten Sie hier:
Bildungspaket
Anträge können direkt im Jobcenter gestellt werden.
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Jobcenter Berlin
Steglitz-Zehlendorf
zum Ortstarif erreichbar
- Tel.:
- 030 5555 76 2222
- Fax:
- 030 5555 76 7777