Leistungsgewährung

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Bürgergeld

  • Regelbedarfe
  • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Mehrbedarfe

Regelbedarf

  • (ab dem 01.01.2024 geltende Regelbedarfe)
    Personengruppe

    .
    Euro

  • Regelbedarfsstufe 1:
    Alleinstehende
    • Alleinerziehende
    • Volljährige mit minderjährigem Partner

    § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II

    563

  • Regelbedarfsstufe 2:
    • Volljährige Partner

    § 20 Abs. 4 SGB II
    506
  • Regelbedarfsstufe 3:
    • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind

    § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II

    • Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen

    § 20 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II

    451

  • Regelbedarfsstufe 4:
    • Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

    • Minderjährige Partner § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 1

    471

  • Regelbedarfsstufe 5:
    • Kinder von 6 bis 13 Jahren

    § 23 Nr. 1, 2. Alt.

    390

  • Regelbedarfsstufe 6:
    • Kinder von 0 bis 5 Jahren

    § 23 Nr. 1, 1. Alt.

    357

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, vom Träger übernommen. Ob die Kosten angemessen sind, richtet sich vor allem nach der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Kosten der Unterkunft

Flyer Übernahme von Wohn- und Heizkosten

  • Flyer Übernahme Wohnkosten

    PDF-Dokument (2.4 MB)

Mehrbedarfe

Für bestimmte Mehrbedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind, können gesonderte Leistungen erbracht werden.

Mehrbedarfe werden anerkannt für

  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Alleinerziehende von Minderjährigen
  • Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX erhalten
  • voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger nach Vollendung des 15. Lebensjahres, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen „G“ oder „aG“ sind und noch keinen Mehrbedarf für Behinderte erhalten
  • Personen, die aus medizinischen Gründen wegen bestimmter Krankheiten einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen
  • Leistungsberechtigte, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht (z.B. für aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Pflege- und Hygieneartikel; Putz- und Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen; Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteils mit den Kindern)
  • die Kosten dezentraler Warmwasserversorgung, wenn die Warmwasserkosten nicht Bestandteil der Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind.

Einmalige Leistungen

Über die bereits genannten Leistungen hinaus können einmalig Leistungen erbracht werden für:

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten

Weitere Informationen erhalten Sie

Grundsicherung

Einkommen und Vermögen wird auf das Bürgergeld angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Bürgergeld wird nur auf Antrag gewährt.

Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei Bezug von Bürgergeld erhalten Sie hier:
Kranken- und Pflegeversicherung

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können neben dem Regelbedarf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Gemeinschaft erhalten.

Weitere Informationen über die einzelnen Leistungsarten und die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Antragsvordrucke erhalten Sie hier:

Bildungspaket

Anträge können direkt im Jobcenter gestellt werden.

Banner but Klassenfahrten

Die nächste Klassenfahrt steht vor der Tür und die Reisekosten sind ganz schön hoch? Keine Sorge – es gibt doch „BuT“. So nennt sich das Bildungs- und Teilhabepaket von der Berliner Senatsverwaltung und den Berliner Jobcentern. Damit können z.B. die Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt übernommen werden, wenn Du und Dein Kind Bürgergeld erhalten.

Alles, was Du tun musst:

Das Formular „Nachweis zur Übernahme der Kosten ausfüllen.
Die Klassenfahrt von der Schule bestätigen lassen.
Das Formular beim Jobcenter einreichen – und fertig!

Wir können Dich bis zu bestimmten Höchstbeträgen bei den Kosten der Klassenfahrt unterstützen:

335 € für Grundschüler*innen (1.-3. Klasse),
415 € für Grundschüler*innen (4.-6. Klasse),
550 € für Schüler*innen der Sekundarstufe I (7.-10. Klasse),
850 € für Oberstufenschüler*innen.
Das Geld wird direkt auf das Konto der Schule überwiesen.

Auch mehrtägige Ausflüge der Kita oder Kindertagespflege können wir so unterstützen.

Ein wichtiger Hinweis:

Ab der 10. Klasse oder spätestens, wenn Dein Kind 15 Jahre alt geworden ist, benötigen wir zusätzlich eine gültige Schulbescheinigung. Reiche diese bei Deinem Jobcenter ein. Am einfachsten wie immer über jobcenter.digital.

Lass` Dich gern von Deinem Jobcenter zu den Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket beraten.

Auch die BuT-Beratung unterstützt Dich bei Fragen – und das auf Deutsch, Englisch, Türkisch und in vielen anderen Sprachen.

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