Angleichungs-TV Land Berlin

Neues Tarifrecht im Land Berlin

Rundschreiben I Nr. 62/2010 vom 09.11.2010

I. Unterzeichnung des Angleichungs-TV Land Berlin und Ausschlussfrist

Der Angleichungs-TV Land Berlin ist inzwischen von allen Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden. Die unterzeichnete Fassung ist als Anlage 1, die Niederschriftserklärungen sind als Anlage 2 beigefügt. Gegenüber der mit Rundschreiben I Nr. 58/2010 bekannt gegebenen Fassung haben sich redaktionelle Änderungen ergeben, deshalb wird empfohlen, nur noch die unterzeichnete Fassung zu verwenden. Für Interessierte sind die vorgenommenen Änderungen am Schluss dieses Rundschreibens beschrieben.

Die Anlagen zu diesem Rundschreiben sind den Beschäftigten in geeigneter Weise zu Kenntnis zu geben; auf § 8 Tarifvertragsgesetz wird hingewiesen („Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen“). Das Rundschreiben mit den Anlagen wird auf der Seite der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ins Internet gestellt.

Ansprüche aus dem neuen Tarifrecht entstehen erstmals nach dessen allgemeiner Bekanntgabe mit diesem Rundschreiben. Sie verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist
von sechs Monaten nach deren Fälligkeit von dem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 TV-L).

II. Arbeitsfassungen der TdL-Tarifverträge

Mit dem o. g. Rundschreiben war angekündigt worden, dass Fassungen der TdL-Tarifverträge
erstellt werden, in denen die sich aus dem Angleichungs-TV Land Berlin ergebenden Abweichungen
berücksichtigt sind (durch Kursivschrift kenntlich gemacht). Diese Fassungen sind als Anlagen 3 bis 14 beigefügt.

Zu diesen Arbeitsfassungen wird insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Lehrkräfte im Sinne von § 44 TV-L wurden bereits durch den Übergangs-TV Lehrkräfte mit Wirkung vom 1. September 2008 in den TV-L überführt. Für diese Lehrkräfte gelten deshalb grundsätzlich andere Stichtage als für die übrigen Beschäftigten, deshalb sind der TV-L, der TVÜ-Länder und der TV-EntgeltU-L jeweils in einer Version für Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L und in einer Version für die übrigen Beschäftigten beigefügt. In beiden Versionen sind Regelungen nicht abgedruckt, die für die jeweilige Beschäftigtengruppe mit Sicherheit nicht gelten. Bitte achten Sie deshalb darauf, stets die für den zu bearbeitenden Vorgang zutreffende Version zu verwenden.

Die Anlagen A 1 in der am 1. November 2006 und A 2 in der am 1. März 2010 geltenden Fassung zum TV-L werden nur als Berechnungsgrundlage benötigt. Sie gelten derzeit im
Land Berlin nur nach den Maßgaben des Angleichungs-TV Land Berlin; die für die Beschäftigten des Landes Berlin derzeit geltenden Tabellen sind dem Angleichungs-TV Land Berlin als Anlagen 1 und 2 beigefügt. Die Anlagen B bis D zum TV-L sind nicht abgedruckt, weil sie im Land Berlin keine Bedeutung besitzen. Die Anlage E zum TV-L ist bis zum
30. September 2011 durch die Anlage 3 zum Angleichungs-TV Land Berlin ersetzt und in der Berliner Fassung abgedruckt (nicht für Lehrkräfte i. S. d. § 44 TV-L).

Die Anlage 5 A in der am 1. November 2006 und in der am 1. März 2010 geltenden Fassung zum TVÜ-Länder wird jeweils nur als Berechnungsgrundlage benötigt. Sie gilt derzeit im
Land Berlin nur nach den Maßgaben des Angleichungs-TV Land Berlin; die für die Beschäftigten des Landes Berlin derzeit geltenden Tabellen sind dem Angleichungs-TV Land Berlin als Anlage 5 beigefügt.

Die Anlagen 1 a in der am 1. November 2006 und 1 b in der am 1. März 2010 geltenden Fassung zum Pkw-Fahrer-TV-L werden nur als Berechnungsgrundlage benötigt. Sie gelten derzeit im Land Berlin nur nach den Maßgaben des Angleichungs-TV Land Berlin; die für die Beschäftigten des Landes Berlin derzeit geltenden Tabellen sind diesem Rundschreiben als Anlagen 15 und 16 beigefügt.

III. Allgemeine Hinweise zum TV-L/TVÜ-Länder

Das Entgeltsystem ist vollkommen neu strukturiert worden. An die Stelle der bisherigen Vergütung für Angestellte und des bisherigen Lohnes für Arbeiterinnen und Arbeiter tritt einheitlich
das Tabellenentgelt nach TV-L. Familienstand, Kinderzahl und Lebensalter sind als bezahlungsrelevante Faktoren im neuen Recht abgeschafft, Gleiches gilt für Bewährungs- und
Zeitaufstiege.

Das Entgelt nach TV-L richtet sich nur noch nach tätigkeitsbezogener Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend sind erstmalig Leistungselemente tariflich vereinbart worden.

Für alle in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten (Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellte) und für die Neueinstellungen bestimmt sich das Tabellenentgelt vom 1. November 2010 an nach dem TV-L mit den Berliner Maßgaben. Mit dessen Inkrafttreten löst die Entgelttabelle
die Vergütungs- und Monatslohntabellen des bisherigen Rechts ab. Tarifliche Erschwerniszuschläge und viele Zulagen werden dagegen bis zu einer Neuregelung der Erschwerniszuschläge bzw. bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung nach bisherigem Recht weiter gezahlt; für Vergütungsgruppenzulagen und Meister-, Techniker- und Programmiererzulagen gelten die jeweiligen Sonderregelungen des TVÜ-Länder.

Die neuen Eingruppierungsregelungen sind noch nicht abschließend mit den Gewerkschaften verhandelt. Bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung haben sich die Tarifvertragsparteien daher auf die Fortgeltung des bisher maßgeblichen Rechts in modifizierter Form verständigt.

Bei der Überleitung vorhandener Beschäftigter in das neue Tarifrecht werden Besitzstände gewahrt.

IV. Wesentliche Inhalte des Angleichungs-TV Land Berlin

Das sind die wichtigsten Regelungen des neuen Tarifrechts:

  • Grundsätzlich dynamische Übernahme des Tarifrechts der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende des Landes Berlin. Auch das BMT-G-/BMT-G-O-Recht wird durch das Recht der TdL abgelöst, wobei Besitzstände gewahrt wurden.
  • Die in den übernommenen Tarifverträgen enthaltenen Stichtage sind grundsätzlich entsprechend dem späteren Inkrafttreten dieses Rechts hinausgeschoben.
  • Darüber hinaus ist geregelt, welche speziellen Tarifverträge für Beschäftigte des Landes Berlin weiter Anwendung finden (Abschnitt IX). Außerdem gibt es Übergangsregelungen zu früheren Vorschriften des Anwendungs-TV Land Berlin (Abschnitt X).
  • Vom 1. August 2011 an betragen die Entgelte 97 v. H. des Niveaus der TdL. Vom 1. Oktober 2011 an wird eine schrittweise Angleichung der Entgelte an das TdL-Niveau vorgenommen, das spätestens im Dezember 2017 erreicht wird.
  • Für das Jahr 2010 werden das Urlaubsgeld und die Zuwendung noch nach den bisherigen Regelungen geleistet, auch für nach dem 1. August 2003 Eingestellte (dies gilt nicht für Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L).
    Vom Jahr 2011 (für Lehrkräfte: 2010) an wird die Jahressonderzahlung nach dem TV-L gezahlt.
  • Die Abweichungen für das Tarifgebiet Ost gegenüber dem Tarifgebiet West entfallen am 1. August 2011; dies gilt nicht für die im TV Altersversorgung enthaltenen Regelungen.
  • Die Wochenarbeitszeit beträgt vom 1. August 2011 an einheitlich in Ost und West 39 Stunden (für Beschäftigte im Schicht-/Wechselschichtdienst 38,5 Wochenstunden). Mit der vollständigen Angleichung an das Entgeltniveau der anderen Länder wird die Arbeitszeit auf den Durchschnitt der Arbeitszeit in den Bundesländern des Tarifgebiets West (derzeit 39 Stunden und 24 Minuten) angehoben.

V. Erste Hinweise

Zu einer Vielzahl der Vorschriften liegen bereits Durchführungshinweise in den Arbeitsmaterialien
vor.

Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L sind bereits mit Wirkung vom 1. September 2008 in das neue Recht übergeleitet worden. Die folgenden Hinweise beziehen sich deshalb nur auf die übrigen Beschäftigten.

1. Überleitung in das neue Tarifrecht

Beschäftigte, die am 31. Oktober/1. November 2010 beschäftigt waren, werden mit den ihnen am 31. Oktober 2010 zustehenden Bezügen in das neue Tarifrecht überführt.

Die Überleitung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter (nach § 1 Abs. 1 TV-L künftig einheitlich „Beschäftigte“) ist in den §§ 4 bis 7 TVÜ-Länder ausgestaltet. Sie erfolgt zum
Stichtag 1. November 2010. Übergeleitet werden alle Beschäftigten unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss über den 31. Oktober 2010 hinaus zum Land Berlin ununterbrochen
    fortbestehen.
  • Für das Arbeitsverhältnis muss vom 1. November 2010 an der Geltungsbereich des TV-L gelten (vgl. § 1 Abs. 1 und § 3 TVÜ-Länder i. V. m. § 2 Angleichungs-TV Land Berlin).

Dies gilt auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis ruht. Maßgeblich ist grundsätzlich, dass zum Überleitungsstichtag ein Arbeitsverhältnis besteht, welches über den 1. November
2010 hinaus zum Land Berlin fortbesteht.

Die Überleitung der Beschäftigten wird in zwei Schritten vorgenommen:

a) Zuordnung der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu einer Entgeltgruppe des TV-L (§ 4 TVÜ-Länder) gemäß Anlage 2 zum TVÜ-Länder; maßgeblich ist die Vergütungs-
bzw. Lohngruppe am 31. Oktober 2010.
b) Zuordnung der Beschäftigten zu einer Stufe der neuen Entgeltgruppe, wobei zwischen den Zuordnungsregelungen für Angestellte (§ 6 TVÜ-Länder) und Arbeiterinnen und Arbeiter (§ 7 TVÜ-Länder) zu unterscheiden ist. Für die Stufenzuordnung wird für alle Beschäftigten ein Vergleichsentgelt gebildet (§ 5 TVÜ-Länder).

1.1 Vergleichsentgelt und Stufenzuordnung Angestellte

Das Vergleichsentgelt ist grundsätzlich auf der Grundlage der im Oktober 2010 erhaltenen Bezüge zu bilden. Das Vergleichsentgelt für Angestellte setzt sich zusammen aus:

  • Grundvergütung,
  • allgemeiner Zulage (§ 2 Zulagen-TV),
  • Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und
  • Funktionszulagen, soweit im TV-L nicht mehr vorgesehen.

Andere Entgeltbestandteile, die bislang nach BAT/BAT-O zustehen, fließen in das Vergleichsentgelt nicht ein. Dies gilt unabhängig davon, ob im TV-L eine vergleichbare Regelung enthalten ist oder ob diese Entgeltbestandteile übergangsweise aufgrund des TVÜ-Länder weiter gezahlt werden.

Nach der Zuordnung zu einer Entgeltgruppe und nach der Ermittlung des Vergleichsentgelts wird die Stufenzuordnung vorgenommen. Die Angestellten werden dazu am 1. November 2010 mit ihrem individuellen Vergleichsentgelt in die neue Tabelle überführt. Dabei kommt neben der Überleitung in eine reguläre Stufe auch die Überführung in eine individuelle Zwischenstufe oder individuelle Endstufe in Betracht. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Vergleichsentgelts. Es handelt sich um eine rein betragsmäßige Überleitung; Lebensalter oder Beschäftigungszeit sind nicht mehr relevant. Die Stufenzuordnung führt in der Regel in eine individuelle Zwischenstufe. Liegt das Vergleichsentgelt unterhalb des Wertes der Stufe 2 oder oberhalb des Wertes der Endstufe der jeweiligen Entgeltgruppe, erfolgt die Stufenzuordnung direkt in die Stufe 2 bzw. in eine individuelle Endstufe.

1.2 Vergleichsentgelt und Stufenzuordnung Arbeiterinnen und Arbeiter

Als Vergleichsentgelt wird der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 TVÜ- Länder). Zu berücksichtigen ist der im Oktober 2010 zustehende Monatstabellenlohn. Für
Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur für einen Günstigkeitsvergleich von Bedeutung (§ 7 Abs. 2 und 3 TVÜ-Länder).

Anders als bei den Angestellten richtet sich die Stufenzuordnung bei den Arbeiterinnen und Arbeitern grundsätzlich nach der Beschäftigungszeit. Nur in dem Fall, in dem die anhand der Beschäftigungszeit ermittelte reguläre Stufe hinter dem Vergleichsentgelt zurückbleibt, erfolgt
die Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe. Ebenso wie bei Angestellten werden vorhandene Arbeiterinnen und Arbeiter mindestens in Stufe 2 übergeleitet. Liegt die individuelle Zwischenstufe oberhalb der höchsten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, werden auch Arbeiterinnen und Arbeiter einer individuellen Endstufe zugeordnet.

1.3 Aufstiege und Vergütungsgruppenzulagen

Im TV-L sind Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege nicht mehr vorgesehen. Für übergeleitete Angestellte, deren entsprechende Höhergruppierungen nach dem 30. November 2010 angestanden hätten, gibt es eine Besitzstandsregelung. Nur unter den Voraussetzungen des § 8 TVÜ-Länder werden diese Angestellten auch nach dem 30. November 2010 höhergruppiert oder das Vergleichsentgelt wird neu berechnet.

Die Tätigkeitsaufstiege der Arbeiterinnen und Arbeiter werden bereits durchgängig in den neuen Tabellenwerten berücksichtigt. Daher sind entsprechende Besitzstände für sie nicht vorgesehen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Angestellten im Pflegedienst, die unter die Anlage 1 b zum BAT/BAT-O fallen.

Bei Eingruppierungsvorgängen ab dem 1. November 2010 steht eine Vergütungsgruppenzulage nach § 17 Abs. 5 TVÜ-Länder nur noch dann zu, wenn sie unmittelbar mit der übertragenen Tätigkeit zu gewähren ist. Für Beschäftigte, die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitet sind, enthält § 9 TVÜ-Länder aber Besitzstandsregelungen.

1.4 Weitere Besitzstandsregelungen

Zu folgenden Tatbeständen gibt es weitere Besitzstandsregelungen:
  • Persönliche Zulagen, Vertretungszulagen (§ 10 TVÜ-Länder),
  • kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-Länder),
  • Strukturausgleich (§ 12 TVÜ-Länder, frühestens ab 1. November 2012),
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13 TVÜ-Länder, s. u.),
  • Beschäftigungszeit (§ 14 TVÜ-Länder),
  • Urlaub 2010 (§ 15 TVÜ-Länder, s. u.),
  • Vorarbeiterzulagen (§ 17 TVÜ-Länder),
  • Erschwerniszuschläge bei Arbeiterinnen und Arbeitern (§ 60 Abs. 2 Angleichungs-TV Land Berlin),
  • Wechselschicht-/Schichtzulagen bei Arbeiterinnen und Arbeitern (§ 60 Abs. 6 Angleichungs-TV Land Berlin).

2. Sonstige Hinweise

  • Ein Gelöbnis ist nicht mehr abzunehmen.
  • Die Einstellungsuntersuchung ist nicht mehr tarifiert. Es ist jedoch weiterhin zulässig, eine ärztliche Untersuchung zur Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu
    machen. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt gemäß § 675 in Verbindung mit § 670 BGB der Arbeitgeber.
  • Für Neueinstellungen im Land Berlin bitte ich nunmehr die im Formularserver bekannt gegebenen Arbeitsvertragsmuster zu verwenden.
  • Der TV Lohngruppen-TdL (Anlage 8 zum Rundschreiben I Nr. 58/2010) findet nur auf seit dem 1. November 2010 neu eingestellte „Arbeiter“ Anwendung; für übergeleitete gelten die Eingruppierungsregelungen des BTV Nr. 2 zum BMT-G/BMT-G-O weiter (§ 30 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin). Entsprechendes gilt für den Pkw-Fahrer-TV-L (s. § 53 und § 60 Abs. 2 Angleichungs-TV Land Berlin).
  • Entgelt im Krankheitsfall:
    a) Das Entgelt wird vom 1. November 2010 an längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt und der Krankengeldzuschuss wird statt wie bisher bis zum Ende der
    26. Woche nunmehr längstens bis zum Ende der 39. Woche (§ 22 Abs. 3 Buchst. b TV-L) gezahlt.
    b) Änderungen/Auswirkungen zum § 71 BAT
    Für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1994 begonnen hat und fortbesteht, besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch von bis zu 26 Wochen jetzt nur noch,
  • wenn die Beschäftigten in der privaten Krankenversicherung versichert sind
  • oder wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 14. Oktober 2010 aufgrund individueller Vereinbarungen einen Anspruch
    auf Krankengeld erst ab der 27. Woche der Arbeitsunfähigkeit hatten. Ein Antrag auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche ist von dem freiwillig Versicherten bis zum 31. Dezember 2010 zu stellen.
    Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten besteht jetzt ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung längstens bis zum Ende der 6. Woche; allerdings wurde mit § 13 TVÜ-Länder abweichend von § 22 Abs. 2 TV-L für diese ein höherer Krankengeldzuschuss vereinbart.
    c) Beschäftigte, die bereits vor dem 1. November 2010 arbeitsunfähig waren und deren Arbeitsunfähigkeit über dieses Datum hinaus fortbesteht, erhalten für die bestehende
    Arbeitsunfähigkeit – letztmalig – die Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der 26. Woche (§ 13 Abs. 2 TVÜ-L).
  • Urlaub:
    Für übergeleitete Beschäftigte gelten die Vorschriften des TV-L erst vom 1. Januar 2011 an (§ 28 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin). Die bisherigen Tarifvorschriften gelten für die Dauer und die Bewilligung von Erholungsurlaub und Zusatzurlaub bis zum 31. Dezember 2010 fort.
    Für die Übertragung des Resturlaubs 2010 auf das Jahr 2011 gilt dasselbe, d. h., der Resturlaub 2010 muss – letztmalig – spätestens am 30. April 2011 bzw. 30. Juni 2011 angetreten werden.
    Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt für Urlaubstage nach dem 31. Oktober 2010 sowie für eine Urlaubsabgeltung nach diesem Zeitpunkt bereits nach den Vorschriften des TV-L (§ 28 Abs. 2 Buchst. a).
    Wegen Zusatzurlaubs wird nochmals auf § 28 Abs. 2 Buchst. e Angleichungs-TV Land Berlin hingewiesen.
  • Die Berechnung der Bezüge bei Arbeitszeitkonto-Ausgleichstagen hat sich geändert; nunmehr gilt die übliche Entgeltfortzahlung.
  • Zusatzversorgung:
    Der TV Altersversorgung – ATV – vom 1. Februar 2002 findet vom 1. November 2010 an einheitlich für alle Beschäftigten des Landes Berlin i. d. F. des 4. Änderungs-TV vom 22. Juni 2007 Anwendung.

VI. Redaktionelle Änderungen des Angleichungs-TV Land Berlin

Folgende redaktionelle Änderungen haben sich in der unterzeichneten Fassung gegenüber der paraphierten ergeben (bekannt gegeben als Anlage 1 des Rundschreibens I Nr. 58/2010):

  1. Die Worte „Absatz“ und „Buchstabe“ sind durchgängig ausgeschrieben.
  2. In der Präambel sind die Satznummerierungen entfallen.
  3. Die Überschriften der Protokollerklärungen zu § 2 Absatz 1 und 2 TV-L (§ 2 Absatz 2 Angleichungs-TV Land Berlin), zu § 49 Nr. 2 Satz 2 TV-L (§ 16 Angleichungs-TV Land Berlin), zu § 8 Absatz 5 TVÜ-Länder (§ 24 Absatz 4 Angleichungs-TV Land Berlin), zu §§ 15 und 16 TVA-L BBiG (§§ 41 und 42 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin) und zu §§ 15 und 16 TVA-L-Pflege (§§ 46 und 47 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin) sind geändert
  4. In § 3 Absatz 1 und 2 Angleichungs-TV Land Berlin ist jeweils das Wort „zustehen“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.
  5. In § 6 Angleichungs-TV Land Berlin sind in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 6 Absatz 1 TV-L der besseren Verständlichkeit halber die Worte „Satz 1 Buchstabe c“ ersetzt
    worden durch „der Buchstabe c des Satzes 1“.
  6. In § 8 Angleichungs-TV Land Berlin schließt Satz 16 ohne Absatzschaltung an Satz 15 an; in Satz 2 der dortigen Protokollerklärung zu § 15 Absatz 2 Sätze 8 und 9 ist das Wort „Gleiche“ groß geschrieben.
  7. In der Überschrift zu § 15 Angleichungs-TV Land Berlin (und entsprechend im Inhaltsverzeichnis) sind die Worte „der Länder“ hinter dem Wort „Justizvollzugsdienst“ eingefügt.
  8. Der Einleitungssatz zu § 19 Angleichungs-TV Land Berlin ist präziser formuliert.
  9. In § 20 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin ist ein Komma entfallen,
  10. Der Einleitungssatz in § 21 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin ist anders formuliert.
  11. In § 21 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin – Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1, Satz 2 – ist das Wort „jeweils“ entfallen.
  12. § 23 Absatz 2 Angleichungs-TV Land Berlin wurde erweitert.
  13. In § 24 Abs. 2 Angleichungs-TV Land Berlin wurde ein überflüssiges Leerzeichen beseitigt.
  14. § 24 Absatz 3 Angleichungs-TV Land Berlin ist durch neue Absätze ersetzt.
  15. § 25 Abs. 1 Angleichungs-TV Land Berlin ist um die Worte „i. V. m. § 3 BTV Nr. 1
    zum BMT-G/BMT-G-O“ ergänzt.
  16. In § 28 Absatz 1 Angleichungs-TV Land Berlin ist ein überzähliges Paragrafenzeichen entfallen. In Absatz 2 Buchst. e dieser Regelung sind in Satz 1 der Protokollerklärung
    zu § 15 Absatz 4 die genannten Paragrafen wie folgt geschrieben: „§ 48a“, „§ 41a“.
  17. § 29 Absatz 2 Angleichungs-TV Land Berlin ist neu formuliert.
  18. In § 32 Angleichungs-TV Land Berlin – Protokollerklärung zu § 19 Absatz 1 bis 3 – sind die Worte „Dezember 2017“ durch die Worte „30. November 2017“ ersetzt.
  19. § 38 Absatz 3 und 4 Angleichungs-TV Land Berlin wurde jeweils durch das Wort „Teil A“ hinter dem Wort „Anlage 2“ bzw. „Anlage 4“ ergänzt.
  20. § 39 Absatz 2 Nr. 1 Angleichungs-TV Land Berlin ist erweitert worden.
  21. § 41 Angleichungs-TV Land Berlin wurde ein fehlender Doppelpunkt ergänzt.
  22. In § 49 Angleichungs-TV Land Berlin sind die Worte „Absatz 3“ durch „Absatz 5“ ersetzt.
  23. In § 59 Absatz 2 Satz 4 Angleichungs-TV Land Berlin sind fehlende Kommas hinzugefügt worden.
  24. In § 60 Absatz 2 Satz 2 Angleichungs-TV Land Berlin wurden die letzten Worte „geltenden Fassung“ ausgerückt.
  25. In § 60 Angleichungs-TV Land Berlin – Protokollerklärung zu Absatz 6, Satz 1 – sind die Buchstaben f und g nun korrekt formuliert.
  26. In der Einleitung des § 65 Angleichungs-TV Land Berlin ist das Wort „Altersteilzeitarbeitsverhältnis“ nun richtig geschrieben.
  27. § 65 Absatz 1 Satz 1 Angleichungs-TV Land Berlin hat eine andere Form erhalten.
  28. Bei „Berlin, den 14. Oktober 2010“ wurde das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
  29. In der Anlage 3 zum Anwendungs-TV Land Berlin sind nunmehr durchgängig die Leerzeichen zwischen den Wörtern und den Schrägstrichen entfallen, um ein einheitliches Bild zu erhalten.
  30. In der Überschrift zu Nr. 1 der gemeinsamen Niederschriftserklärungen heißt es statt „Zu § 5“ nun „Zu § 6“.
  31. In Nr. 2 der gemeinsamen Niederschriftserklärungen im Beispiel 1 nach den Worten „Übernahme der Tariferhöhung:“ eine Zeilenschaltung hinzugekommen.

Download mit allen Anlagen

  • Tarifvertrag zur Angleichung des Tarifrechts Berlin

    Rundschreiben I Nr. 62/2010 vom 09.11.2010

    PDF-Dokument (1.8 MB) - Stand: 09.11.2010