Allgemeines zu Aufgaben von Zeuginnen und Zeugen
Als Zeugin bzw. Zeuge kommt Ihnen eine sehr wichtige Aufgabe zu. Die Richterinnen und Richter, die über eine Strafsache zu entscheiden haben, sind auf Ihre Angaben angewiesen, um den Fall gerecht entscheiden zu können. Sie erfüllen mit Ihrer Aussage eine wichtige Pflicht zur Durchsetzung des Rechts. Bitte nehmen Sie Ihre Ladung daher unbedingt ernst.
Glauben Sie nicht, dass Sie doch gar nicht gesehen und nichts beizutragen hätten. Manchmal können die kleinsten Indizien für die Überzeugung der Kammer von Schuld oder Unschuld Bedeutung haben. Oft kommt es auch gerade darauf an, dass Sie in einem bestimmten Moment nichts bemerkt haben – zum Beispiel, wenn sich jemand zu seiner Verteidigung auf ein Ereignis beruft, das Sie sicher bemerkt hätten, wenn es wirklich geschehen wäre.
Auch wenn Sie in dieser Sache früher schon einmal vor der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft oder vor einer anderen Richterin bzw. einem anderen Richter ausgesagt haben, ist Ihre erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung erforderlich. Aufgrund der großen Bedeutung von Zeugenaussagen für die Wahrheitsfindung ist das Erscheinen zu dem vom Gericht bestimmten Termin eine gesetzliche Pflicht. Bitte erscheinen Sie daher pünktlich zu dem in der Ladung genannten Zeitpunkt, am besten einige Zeit früher.
Im Verlauf der Hauptverhandlung können gleichwohl Umstände eintreten, die Ihre Vernehmung entbehrlich machen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, wenn das Gericht in einem solchen Fall auf Ihre Vernehmung verzichtet. Ihre Entschädigungsansprüche bleiben Ihnen erhalten.
Was müssen Sie tun, wenn Sie nicht erscheinen können?
Falls Sie zu dem Termin, zu dem Sie geladen wurden, aus einem zwingenden Grund auf nicht erscheinen können, teilen Sie das dem Gericht bitte so schnell wie möglich mit, möglichst noch am selben Tag, an dem Sie die Ladung erhalten. Die Rufnummer der Geschäftsstelle der zuständigen Kammer finden Sie auf der Ladung. Als Entschuldigung werden jedoch wegen der großen Bedeutung der Zeugenpflicht nur zwingende Gründe akzeptiert, etwa eine schwere Krankheit oder eine bereits vor der Ladung fest gebuchte Auslandsreise. Sie müssen in jedem Falle die Entscheidung des Gerichts abwarten, ob Sie abgeladen werden. Falls Sie nicht ausdrücklich abgeladen werden, verbleibt es bei Ihrer Pflicht zum Erscheinen. Sie können also den Termin nicht einfach „absagen“ und dann fernbleiben.
Sie müssen übrigens auch dann erscheinen, wenn Ihnen aus bestimmten Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht (etwa wegen Verwandtschaft mit einem Angeklagten) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (um sich nicht selbst zu belasten) zusteht, sofern Sie nicht vorher vom Gericht abgeladen werden.
Was geschieht, wenn Sie unentschuldigt nicht erscheinen?
Sollten Sie nicht zum Termin erscheinen, ohne dass das Gericht Sie von dieser Pflicht befreit hat, müssen Sie mit empfindlichen Folgen rechnen. Das Gericht kann Ihnen die durch Ihr Ausbleiben entstandenen Kosten auferlegen, etwa Reisekosten von Angeklagten und Verteidigern, und gegen Sie ein Ordnungsgeld (in der Regel einige hundert Euro) verhängen und – falls dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft anordnen. Zudem sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass Sie zwangsweise vorgeführt werden können.
Hinweis zur Entschädigung als Zeugin oder Zeuge in Strafsachen