In das Förderprogramm können Absolventen/Absolventinnen aufgenommen werden, die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
- besonders erfolgreich abgeschlossen haben (Ergebnis der Berufsabschlussprüfung mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ bzw. bei mehreren Prüfungsteilen mit der Durchschnittsnote 1,9 oder besser)
- dessen/deren Ausbildungsverhältnis bei der Verwaltungsakademie Berlin als zuständige Stelle für die Berufsbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes des Landes Berlin eingetragen war
- die zum Zeitpunkt der Aufnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
In Ausnahmefällen können Bewerberinnen/Bewerber auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen werden, wenn sie so genannte Anrechnungszeiten wie z. B.:
- Zeiten des Mutterschutzes
- Elternzeit
- Abschluss einer weiteren beruflichen Ausbildung (z. B. nach BBiG oder HwO)
- Nachholen von Abschlüssen aufgrund von Zuwanderung
- Freiwilligendienste
- Vollzeitschulische Ausbildungen
- schwerwiegende Erkrankung von mehr als drei Monaten Dauer
geltend machen.
Die Anrechungsfähigkeit dieser Zeiten ist auf drei Jahre begrenzt. Werden im Einzelfall besondere Umstände geltend gemacht, die nicht durch die oben genannten Gründe abgedeckt sind, liegt die Entscheidung bei der SBB.
Darüber hinaus kann eine Qualifikation bei Nichterreichen der Mindestpunktzahl-/note nachgewiesen werden durch:
- einen begründeten Vorschlag des Arbeitgebers oder der Berufsschule
bzw.
- besonders erfolgreiche Teilnahme an einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb
Die berufsbegleitende Weiterbildung setzt das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden voraus. Arbeitssuchende können aufgenommen werden, wenn sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die zuständige Agentur für Arbeit dies bestätigt. Dieser Nachweis entfällt bei beruflichen Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig sind.