hochschulen, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2011 bestanden hat, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. (4) 1Neben den Regelungen des Allgemeinen Teils (§§ 1 bis 39) gelten Sonderre-gelungen für nachstehende Beschäftigtengruppen: a) Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§ 40), mehr