Die am 01. November 2024 in Kraft getretene Änderung des § 55 Personenstandsgesetz (PStG) betrifft die Ausstellung von Personenestandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen.
Wesentliche Neuerungen:
Zusätzlich zu den bisherigen Personenstandsurkunden wird das Standesamt aus allen elektronisch geführten Personenstandsregistern Personenstandsbescheinigungen als elektronische Dokumente ausstellen. Diese enthalten die Daten der entsprechenden Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschaft- oder Sterbeurkunde.
Die Vorschriften über die Beweiskraft von Personenstandsurkunden gelten entsprechend auch für diese elektronischen Bescheinigungen.
Diese Änderungen zielen darauf ab, den digitalen Zugang zu Personenstandsdaten zu verbessern und die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Dokumente zu schaffen.