Selbstbestimmungsgesetz - Informationen und Ablauf

Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Mann unterschreibt Vertrag

Geltungszeitraum und Hintergrund

  • Das Selbstbestimmungsgesetz trat am 01. November 2024 in Kraft und ersetzt das frühere Transsexuellengesetz.
  • Bereits seit August 2024 können Änderungen des Geschlechtseintrags und der Vornamenführung angemeldet werden.

Wesentliche Regelungen mit Eigenversicherung

1. Änderungen durch Erklärung mit Eigenversicherung

  • Trans-, inter- und nicht-binäre Personen können ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine eigenverantwortliche Erklärung beim Standesamt ändern – ohne ärztliche Atteste oder Gericht.

2. Anmeldung / Bedenkzeit

  • Eine Anmeldung muss mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung erfolgen – Start der Anmeldung war 01.08.2024.
  • Die Anmeldung ist nur schriftlich mit eigener Unterschrift oder persönlich möglich. Telefon oder E-Mail reichen nicht aus.
  • Erfolgt die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten, verfällt die Anmeldung.
  • Die in der schriftlichen Anmeldung gemachten Angaben dienen zunächst lediglich als Mitteilung für den geplanten Registereintrag. Sie sind nicht bindend. Innerhalb der dreimonatigen Wartefrist kann die Person ihre Entscheidung ändern, ohne dass dadurch eine erneute Wartefrist ausgelöst wird.

3. Erklärung – Gültigkeit & Sperrfrist

  • Die Erklärung kann nach einer Wartezeit von drei Monaten nach Abgabe der Anmeldung erfolgen..
  • Wirksam wird die Erklärung nach Entgegennahme durch das für Sie zuständige Standesamt.
  • Bei der Abgabe der Erklärung versichert die Person, dass ihr die Tragweite bewusst ist und der gewählte Geschlechtseintrag ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht.
  • Eine erneute Änderung ist nur nach einer Sperrfrist von einem Jahr möglich.

4. Regelungen für Minderjährige

  • Personen ab 14 Jahren können selbst erklären – benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten (ggf. ersetzt durch das Familiengericht).
  • Miderjährige unter 14 Jahren brauchen grundsätzlich die Zustimmung durch Eltern oder Vormund, das Kind muss ab dem fünften Lebensjahr zustimmen.

5. Offenbarungsverbot

  • Ehemalige Geschlechtseinträge oder Vornamen dürfen nicht öffentlich gemacht werden. Wer dies vorsätzlich tut und Schaden verursacht, kann bußgeldpflichtig sein.

Hinweis zur Anmeldung

Zur Anmeldung können Sie der Einfachheit halber, freiwillig das zum Download bereitstehende Formular nutzen.

  • Sie können das Formular ausdrucken.
  • Füllen Sie es anschließend aus und unterschreiben Sie es handschriftlich.
  • Senden Sie das Originalformular mit Unterschrift per Post an das Standesamt Ihrer Wahl.

Wichtig - Zuständigkeit des Standesamts

  • Sie können Ihre Anmeldung bei jedem Standesamt abgeben. Die persönliche Erklärung muss beim selben Standesamt erfolgen.
  • Wirksam wird die Erklärung mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt. Zuständig ist:
    1. das Geburtenstandesamt (falls vorhanden),
    2. das Eheschließungsstandesamt (wenn kein Geburtenstandesamt vorhanden ist)
    3. das Wohnsitzstandesamt (wenn auch kein Eheschließungsstandesamt vorhanden ist)
    4. Für Deutsche ohne jemals Wohnsitz in Deutschland: Standesamt I in Berlin

Wenn Sie sich unsicher sind, welches Standesamt für Sie zuständig ist, wenden Sie sich an das Standesamt, bei dem Sie die Anmeldung machen möchten. Dieses leitet Ihre Erklärung weiter.

Anmeldeformular Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamensführung (optional)

  • Änderung Geschlechtseintrag Vornamen

    PDF-Dokument (288.3 kB)

Weitere Informationen zum SBGG

Umfassende Informationen zum SBGG erhalten Sie auch auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter folgendem Link

Vorabinformationen zum SBGG

Gerne beantwortet die Service-Stelle für die Berliner Standesämter allgemeine Fragen zum SBGG unter der zentralen Behördenrufnummer (030) 115.

Ihre Anfrage können Sie auch schriftlich über unser Kontaktformular übermitteln. Wir werden Ihr Anliegen schnellstmöglich bearbeiten und uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bitte beachten Sie, dass eine individuelle Beratung, wie es das Gesetz insbesondere für Minderjährige vor Abgabe der Erklärung vorsieht, nicht durch die Service-Stelle und auch nicht im Standesamt erfolgt.

Kontakt

Informationen zu Standorten, Erreichbarkeiten und Öffnungszeiten der bezirklichen Standesämter Berlins finden Sie hier:

Standesämter von Berlin

Ihr zentraler Zugang zur Verwaltung:

Montag bis Freitag
von 07:00 bis 18:00 Uhr