Wichtig: Bürgergeld ab 2026 nicht mehr per Scheck. Letzte Schecks werden im September 2025 versendet. Bitte Bankverbindung einreichen.

Umzugskosten

Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen angemessene Umzugskosten, sowie die Kosten für das Beschaffen der neuen Wohnung übernehmen. Bitte lesen Sie in diesem Zusammenhang auch den Beitrag “Wohnungsangebote”.

Als notwendige Umzugskosten gelten hierbei im Regelfall die marktüblichen Kosten eines Mietfahrzeugs sowie Kosten für Beköstigung mithelfender Personen (pauschal 30 Euro pro Person) sowie sonstige für den Umzug notwendige Hilfsmittel (z.B. Umzugskartons).

Im Ausnahmefall kann der Umzug durch eine Umzugsfirma erfolgen. Dies ist im Rahmen der Antragstellung von Ihnen zu begründen.

Darüber hinaus ist die Vorlage von drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen durch Sie erforderlich.

Zu den Wohnungsbeschaffungskosten zählen Aufwendungen, die mit dem Finden und der Anmietung von Wohnraum verbunden sind (beispielsweise Kosten für eine Schufa-Auskunft und Zeitungsinserate).

Darüber hinaus können Mietkautionen oder Genossenschaftsanteile als Darlehen erbracht werden, wenn vor der Unterzeichnung des Mietvertrages die Zusicherung vom bisherigen Jobcenter eingeholt wurde.

Erklärung: Mietkautionen sind Sicherheiten für Vermieter zur Erfüllung der Pflichten des Mieters oder der Mieterin im Sinne von § 551 Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie dürfen danach grundsätzlich höchstens drei Monatsgrundmieten betragen. Die Berücksichtigung von Nebenkosten ist dabei nicht zulässig, sofern diese ausgewiesen sind.
Genossenschaftsanteile sind die zu zeichnenden Anteile an der Genossenschaft, die für die Mitgliedschaft und zur Anmietung der Wohnung erworben werden müssen.

Achtung:
Kosten, die mit dem Umzug in Verbindung stehen, können nur bei vorheriger Zusicherung übernommen werden!
Sofern Sie Umzugskosten geltend machen möchten, übersenden Sie uns bitte Ihren schriftlichen Antrag.