Wichtig: Bürgergeld ab 2026 nicht mehr per Scheck. Letzte Schecks werden im September 2025 versendet. Bitte Bankverbindung einreichen.

Vorrangige Leistungen

Was sind vorrangige Leistungen? Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden grundsätzlich nachrangig gezahlt. Das heißt, es gibt andere Leistungsträger, deren Leistungen sie vorrangig in Anspruch nehmen müssen. Ein Wahlrecht sieht das Gesetz nicht vor, so dass diese vorrangigen Leistungen spätestens bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II durch uns geprüft werden müssen. Vorrangige Leistungen sind damit Zahlungen anderer Behörden oder Stellen, die die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch nach dem SGB II:
  • ggf. vollständig ausschließen oder durch Ihre Höhe vermeiden,
  • zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigen oder verkürzen (durch Anrechnung der Leistung entfällt die Hilfebedürftigkeit), oder zumindest
  • mindern (durch Anrechnung der Leistung wird die Hilfebedürftigkeit/der Anspruch nach dem SGB II reduziert).
Welche vorrangigen Leistungen gibt es?
  • Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss,
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente.