Grundbesitz in Berlin

Grundbesitz in Berlin

Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts

Ermittlung des Grundsteuerwerts

Eigentümerinnen und Eigentümer müssen für jedes Grundstück – ob selbstgenutzt oder vermietet – auf den Stichtag 01. Januar 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgeben.

  • In Erbbaurechtsfällen ist der oder die Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet.
  • Bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden ist der/die Eigentümer/in des Grund und Bodens zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet.
  • Soweit für steuerbefreite Grundstücke Steuernummern erteilt wurden, sind auch für diese Grundstücke Erklärungen abzugeben.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgte am 30. März 2022 durch die öffentliche Bekanntmachung des Bundeministeriums der Finanzen. Die Berliner Finanzämter werden keine Einzelaufforderungen versenden.

  • Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts

    Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022

    PDF-Dokument (68.2 kB)

Diese Angaben müssen Sie machen

Für jedes Grundstück sind zunächst allgemeine Angaben zu machen, z. B.:

  • Grundsteuernummer
  • zuständiges Finanzamt
  • Lage des Grundstücks (Straße und Hausnummer)
  • Grundbuchblatt (freiwillige Angabe)
  • Flurstücksnummer
  • Fläche des Grundstücks
  • Miteigentumsanteil
  • Art des Grundstücks

In Berlin ist jedem Grundstück/jeder Immobilie eine Grundsteuernummer zugeordnet. Das Format lautet (11)XX/XXX/XXXXX. Diese können Sie dem Kontoauszug entnehmen, da die Zahlung der Grundsteuer unter Verwendung der Grundsteuernummer erfolgt (z. B. bei Verwendung eines SEPA-Lastschriftmandats).

Weitere Angaben zum zuständigen Finanzamt und zur Lages des Grundstücks finden Sie auf bisherigen Bescheiden bzw. auf Schreiben des Finanzamtes. Diese enthalten auch die Grundsteuernummer.

Im Grundbuchauszug, im Kaufvertrag oder im Kataster Berlin erhalten Sie Informationen zur Flurstücksnummer und Fläche des Grundstücks.
Der Miteigentumsanteil (z. B. 220/10.000) ist der Teilungserklärung oder ggf. der Betriebskostenabrechnung zu entnehmen.

Es sind die tatsächlichen Verhältnisse, die am 01.01.2022 vorhanden waren, anzugeben.

Abhängig von der Grundstücksart erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren.
Es handelt sich um vereinfachte Verfahren, die zum großen Teil auf pauschale, gesetzlich geregelte Werte zurückgreifen. Wenige grundstücksbezogene Angaben werden mit der Erklärung abgefragt:

  • Fläche des Grund und Bodens
  • Gebäudeflächen
  • Gebäudealter
  • Art der Nutzung
  • Bodenrichtwert
  • Warum benötigen die Finanzämter Angaben zu Ihrem Grundstück?

    Die Finanzverwaltung benötigt diese Angaben, weil die vorhandenen Daten in den meisten Fällen auf Erklärungen beruhen, die vor Jahrzehnten eingereicht wurden. Sie sind oft – durch veränderte Sachverhalte – überholt. Da Veränderungen in der Vergangenheit nicht anzeigepflichtig waren, ist es notwendig, dass die Eigentümerinnen und Eigentümer mit der neuen Erklärung entweder den unveränderten Sachverhalt erklären oder Veränderungen (z. B. Anbauten, Nutzungsänderungen) erstmalig mitteilen.

    Die Voraussetzungen für die digitale Nutzung von Grundstücksdaten aus anderen Quellen liegen derzeit nicht vor. Ferner gibt es auch Daten, die keiner Behörde zur Verfügung stehen, wie z. B. Gebäudeflächen (Wohnfläche, Nutzfläche, Bruttogrundfläche).

    Mit der Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 und den eingereichten Steuererklärungen erfasst die Finanzverwaltung jeden Fall erstmalig digital. Die Daten stehen dann für die nächste Hauptfeststellung auf den 01.01.2029 zur Verfügung. Auch die Verarbeitung von Daten anderer Behörden (z. B. Kataster und Bodenrichtwert) ist für die nächste Hauptfeststellung geplant.

Dürfen wir vorstellen: BORIS

BORIS Berlin steht als Abkürzung für den Begriff “BOdenRichtwertInformationsSystem Berlin”. Mit Hilfe von BORIS Berlin lassen sich Bodenrichtwerte anzeigen.

Durch Eingabe z.B. Ihrer Adresse wird der Bodenrichtwert in Form der Bodenrichtwertkarte zusammen mit den dazugehörigen Sachdaten angezeigt.

Sollten für eine Zone mehrere Bodenrichtwerte angezeigt werden, ist der Bodenrichtwert heranzuziehen, dessen Art (z. B. Wohnen oder Gewerbe) oder Maß der Nutzung am ehesten der des zu bewertenden Grundstücks entspricht.

Für Ihre Grundsteuererklärung benötigen Sie den Bodenrichtwert zum 01.01.2022. Die Abfrage ist kostenlos.

BORIS - Berliner Bodenrichtwerte

Online-Abfrage der Bodenrichtwerte mit BORIS

BORIS

Kostenfreie Online-Abfrage der Bodenrichtwerte. Sie benötigen die Angaben zum Stichtag 01.01.2022. Durch die Eingabe der Lageangabe eines Grundstücks erhalten Sie den Kartenausschnitt mit dem entsprechenden Bodenrichtwert. Weitere Informationen

  • Kurzanleitung Boris Berlin

    PDF-Dokument (42.8 kB)
    Dokument: SenSBW

Straßenansicht FIS Broker

Online-Abfrage über den FIS-Broker

Flurstücksnummer und Grundstücksfläche

Sie kennen die Flurstücksnummer und Grundstücksfläche nicht? Über den FIS-Broker (ALKIS Berlin Flurstücke) können Sie die benötigten Angaben abrufen. Bitte beachten Sie, dass zu dem Grundstück, das beim Finanzamt unter der Steuernummer geführt wird, mehrere Flurstücke gehören können. Weitere Informationen

  • Anleitung FIS-Broker

    PDF-Dokument (728.8 kB)

Fristen Grundsteuererklärung

Zum 31. Januar 2023 endete die reguläre Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung.
Steuerpflichtige, die noch keine Erklärung abgegeben haben, erhalten im ersten Quartal ein Erinnerungsschreiben. Dieses enthält die Steuernummer und eine Frist von einem weiteren Monat. Bis dahin werden grundsätzlich keine Verspätungszuschläge erhoben. Danach werden die Finanzämter wie in anderen Steuerverfahren im Einzelfall und nach Ermessen Verspätungszuschläge erheben oder den Steuerwert schätzen. Es besteht auch die Möglichkeit, Zwangsgelder festzusetzen.

Steuerbefreite Grundstücke

Soweit für steuerbefreite Grundstücke Grundsteuernummern erteilt wurden, sind auch für diese Grundstücke Erklärungen abzugeben. Für Grundstücke, die vollständig oder mehr als 80% steuerbefreit sind, sind Steuererklärungen bis 30.06.2023 einzureichen.

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Für die Fälle der Land- und Forstwirtschaft nach neuem Recht ist ab 01.01.2022 das Finanzamt Spandau zuständig. (Dauer-)Kleingartenland gilt als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft – § 240 BewG.
Das Finanzamt Spandau wird neue Steuernummern erteilen und darüber informieren. Bitte warten Sie auf das Informationsschreiben, damit Sie die richtige Steuernummer bei der Erklärungsabgabe verwenden können.
Für die Einheitsbewertung bleiben die bisherigen Finanzämter zuständig. Hier sind die bisherigen Steuernummern weiterhin gültig.

Kauf und Verkauf von Immobilien

Wurde oder wird das Grundstück nach dem 01.01.2022 veräußert, verbleibt die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung grundsätzlich bei der Person, die am 01.01.2022 Eigentümerin oder Eigentümer war.

  • Flyer Verkauf und Kauf von Immobilien

    PDF-Dokument (233.6 kB)

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