Barrierefreiheit

Zugang für Rollstuhlbenutzer

Im Gebäude des Amtsgerichts Lichtenberg steht Ihnen folgender barrierefreier Zugang zur Verfügung:

Behindertenparkplatz Für Rollstuhlbenutzer besteht die Möglichkeit des Zugangs über die Hofeinfahrt Alfredstrasse. Bitte benutzen Sie die Klingel auf der rechten Seite der Toreinfahrt.
Auf dem Gelände befinden sich drei ausgewiesene Parkplätze.

Aufzug rollstuhlgerecht Sämtliche Aufzüge in den Dienstgebäuden sind rollstuhlgerecht.

WC rollstuhlgerecht Rollstuhlgerechte WC’s befinden sich im Raum 1028 des Altbaus (Keller) sowie im Raum 2213 des Neubaus (1. OG).

Landesbeauftragter für Menschen mit Behinderung

Barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

Barrierefreie Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren (siehe auch Zugänglichmachungsverordnung ZMV- vom 26. Februar 2007)

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes räumt blinden und sehbehinderten Personen das Recht ein, zu verlangen, dass ihnen die für sie bestimmten gerichtlichen sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente zusätzlich auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Dies gilt auch für das behördliche und gerichtliche Bußgeldverfahren.

Das Verfahren für den Zugang zu barrierefreien Dokumenten

Der Anspruch auf Zugänglichmachung von Dokumenten besteht im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht.

Er wird auf Verlangen der berechtigten Person vorgenommen. Das Gericht hat bei Bekanntwerden auf den Anspruch hinzuweisen. Dieser kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden und wird im weiteren Verfahren von Amts wegen berücksichtigt.

Der bzw. die anspruchsberechtigte Beteilige hat die Verpflichtung, bei der Wahrnehmung des Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen seiner individuellen Fähigkeiten und seiner technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Das jeweils zuständige Gericht ist unverzüglich über die Blindheit oder Sehbehinderung und darüber zu unterrichten, in welcher Form die Dokumente zugänglich gemacht werden können.

Im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren werden alle Dokumente barrierefrei umgesetzt, die einer berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind. Ausgenommen sind diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten.

Die Dokumente können dem oder der Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden. Die anspruchsberechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den genannten Formen der Ausführung.