Sprechzeiten der Geschäftsstellen, für Erbausschlagungen, der Infostelle, der Rechtsantragsstelle, der Gerichtszahlstelle und der Gerichtvollzieherverteilerstelle
Nach § 17 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG) hat jede öffentliche Stelle ihre Aktenordnung allgemein zugänglich zu machen. Das Berliner IFG gilt für alle nach dem Aktenplan geführten Akten.