Informationen zum Coronavirus
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Sterbefall im Ausland - Nachbeurkundung
Registrierung eines Sterbefalls eines deutschen Staatsangehörigen im Ausland auf Antrag
Voraussetzungen
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Der Sterbefall hat sich im Ausland ereignet.
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Die verstorbene Person war deutscher Staatsangehöriger oder staatenlos oder heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling.
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Antragsberechtigt sind Eltern und Kinder der verstorbenen Person sowie deren Ehegatte bzw. Lebenspartner.
Erforderliche Unterlagen
- Sterbeurkunde mit amtlicher Übersetzung und ggf. Beglaubigung;
- weitere Unterlagen sind zu erfragen.
Gebühren
sofern ausländisches Recht zu beachten ist 80,00 Euro
Sterbeurkunde 12,00 Euro
jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung 6,00 Euro
beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister 12,00 Euro
jede weitere begl. Abschrift bei gleichzeitiger Ausstellung 6,00 Euro
internationale Sterbeurkunde 12,00 Euro
jede weitere Urkunde bei gleichzeitiger Ausstellung 6,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes ihren Wohnsitz hatte. Gibt es einen solchen nicht, ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten).
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.