Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Verbotene Kraftfahrzeugrennen

Wer sich allein oder mit anderen ein Autorennen auf Berlins Straßen liefert, gefährdet in hohem Maß die Sicherheit aller, die am Straßenverkehr teilnehmen. Solche Autorennen sind seit Einführung des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) am 30. September 2017 strafbar. Zuvor waren Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit verfolgbar und konnten lediglich mit einer Geldbuße belegt werden. Zur besonders nachdrücklichen Verfolgung hat die Amtsanwaltschaft mit Einführung dieses als Raservorschrift bekannten § 315d StGB eine Sonderzuständigkeit für die Bearbeitung dieser Delikte in der Abteilung 31 etabliert.

Die Ermittlungen in Autoraser‑Verfahren sind zeit- und arbeitsintensiv, weil der Nachweis der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, vorrangig über technische Auswertungen erbracht werden muss. Neuere Fahrzeuge enthalten eine Vielzahl elektronischer Steuerungssysteme, die die Fahrbewegung überwachen und die Daten in Servern ablegen. Um die digitalen Fahrzeugdaten zu sichern und auswerten zu lassen, veranlasst die Amtsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die Beschlagnahme der oft überaus teuren Fahrzeuge als Beweismittel. In der Vergangenheit betraf dies zumeist Sportfahrzeuge aus dem Luxussegment, beispielsweise Lamborghini Huracán, Mercedes Benz AMG, Porsche 911, Audi R8 oder BMW M5. Darüber hinaus bedarf es der Ermittlung weiterer Umstände wie beispielsweise die Motorisierung und das Beschleunigungsvermögen des Fahrzeugs, der Örtlichkeiten, der Strecken- oder Kurvenführung, die Verkehrsdichte zur Tatzeit oder die äußeren Bedingungen wie Witterungs-, Sicht- und Straßenverhältnisse.

Auch wenn Autorennen überwiegend mit Geldstrafen geahndet werden, hat die Amtsanwaltschaft wiederholt Freiheitsstrafen erwirkt. Einem der Fälle, in dem der Täter zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden ist, lag eine fünfminütige Verfolgungsfahrt zugrunde, bei der dieser mit knapp 120 km/h durch Berlin gerast ist und dabei 11 rote Ampeln überfahren hatte.

Mit der gerichtlichen Verurteilung veranlasst die Amtsanwaltschaft auch die gerichtliche Einziehung der Luxuskarossen als Tatmittel. Falls die Einziehung an der Verhältnismäßigkeit scheitert, kann diese gerichtlich auch unter Vorbehalt angeordnet werden. Zur Vermeidung künftiger Autorennen werden die Angeklagten dann dazu verurteilt, ihr Fahrzeug zu veräußern und aus dem Verkaufserlös einen vom Gericht festgesetzten Geldbetrag an die Justizkasse zu überweisen.