Vom Anspruch zur Leistung - in einem Schaubild wird dargestellt, wie die Antragstellung und die Gewährung der Leistungen aus dem Bildungspaket funktionieren.
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Kinder aus Familien mit geringem Einkommen haben jetzt einen verbesserten Anspruch auf Bildung und aufs Mitmachen. Sie erhalten Leistungen für das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita, für den persönlichen Schulbedarf und die erforderlichen Fahrtkosten für den Schulweg. Wenn sie für ihr Lernziel eine Förderung außerhalb der Schule benötigen, profitieren sie ebenfalls von den Leistungen aus dem Bildungspaket. Und sie können im Sportverein, in der Musikschule oder bei kulturellen Aktivitäten mitmachen und bei Ausflügen der Schule oder der Kita dabei sein.
Anspruchsberechtigt sind Kinder aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen. Die Leistungen werden für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit, aber nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket.
Die Leistungen (ausgenommen der persönliche Schulbedarf) können rückwirkend ab dem 01.01.2011 beantragt werden. Die Antragsfrist hierfür ist auf den 30.6.2011 verlängert worden.
Das Bildungspaket enthält folgende Leistungen:
| Art der Leistung | Höhe der Leistung | Beantragung, erforderliche Unterlagen |
|---|---|---|
| Mittagessen in Kitas, Schulen oder Horten | Die Eltern bezahlen für das Schulessen nur einen Eigenanteil von 1,00 Euro je Essen, in Kitas einen monatlichen Pauschalbetrag von 20,00 EUR | berlinpass vorlegen; Kita: in der Kita; Kindertagespflege: im Jugendamt; Schule: beim Caterer; offener Ganztagsbetrieb: beim Jugendamt bzw. dem privaten Träger |
| Persönlicher Schulbedarf (z. B. Stifte, Hefte, Wasserfarben, Schulranzen); erstmals am 01.08.2011 | 100 Euro (70 Euro im ersten, 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr) | Schülerausweis I bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen vorlegen |
| Lernförderung, wenn dadurch ein gefährdetes Lernziel voraussichtlich erreicht werden kann | Übernahme der Kosten für eine von der Schule als notwendig bestätigte Förderung | Antrag in der Schule, berlinpass vorlegen |
| Teilnahme an Ausflügen in Kita oder Schule | tatsächliche Kosten | Antrag in der Kita bzw. Schule, berlinpass vorlegen |
| Teilnahme an mehrtägigen Kita- oder Klassenfahrten | tatsächliche Kosten | Antrag ausfüllen, von der Kita bzw. Schule bestätigen lassen, bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen |
| Mitmachen in Kultur, Sport, Freizeit (z. B. Jugendverband, Sportverein, Musikschule) | bis zu 10 Euro monatlich | Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen einreichen, Nachweis über Kosten des Vereins bzw. Anbieters beifügen |
| Fahrtkosten zur Schule, wenn wegen der Entfernung (> 3 km) erforderlich | Ermäßigtes Schülerticket | Antrag bei der Bewilligungsstelle der Sozialleistungen, Nachweis durch Schülerausweis, Schulbescheinigung oder Halbjahreszeugnis |
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(01.04.2011; Merkblatt Eltern Kita, 37 Bytes)
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(Merkblatt fuer Eltern von Schulkindern in Tuerkisch, 37 KB)
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(Merkblatt fuer Eltern von Schulkindern in Arabisch, 76 KB)Das Gesetz zum Bildungs- und Teilhabepaket ist zum 01.01.2011 in Kraft getreten. Damit alles schnell und unbürokratisch abläuft, wird der Antrag bei der Stelle gestellt, die bisher schon die Sozialleistungen gewährt. Deshalb ist die Stelle zuständig, bei der bisher schon Leistungen beantragt wurden. Dies kann im Einzelfall sein:
Antrag auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
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Vom Anspruch zur Leistung - in einem Schaubild wird dargestellt, wie die Antragstellung und die Gewährung der Leistungen aus dem Bildungspaket funktionieren.
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Der berlinpass, der für die berechtigten Kinder ausgestellt wird, dienst als Nachweis für den Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket. Auf ihm ist die Anspruchsgrundlage durch Kurzbezeichnungen vermerkt:
Muss mein Kind die Schule wechseln, damit es ohne Zuschuss zur Schülerbeförderung auskommt?
Nein, die Schule, die Ihr Kind im Schuljahr 2010/2011 besucht, kann es in den folgenden Schuljahren weiter besuchen. Wenn die Schule weiter als 3 km vom Wohnort entfernt liegt, besteht Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung.
Wir ziehen um. Muss mein Kind die Schule wechseln?
Nein, Ihr Kind kann auf der besuchten Schule bleiben, ein Wechsel ist nicht erforderlich. Wenn die neue Wohnung von der Schule mehr als 3 km entfernt liegt, besteht Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung.
Mein Kind soll in der 1. Klasse in einer Gemeinschaftsschule eingeschult werden, die liegt aber weiter als 3 km entfernt. Bekomme ich einen Zuschuss?
Ja, sofern der Besuch der Gemeinschaftsschule oder der Integrierten Sekundarschule mit Grundstufe nur möglich ist, wenn die Schule weiter als 3 km entfernt liegt, besteht auch in den Klassen 1 bis 6 ein Anspruch auf Zuschuss zur Schülerbeförderung. Diese Schularten gelten als besonderer Bildungsgang.
Mein Kind soll auf eine Europaschule, die 5 km entfernt liegt, gibt es einen Zuschuss?
Ja, wenn die Schule weiter als 3 km entfernt liegt. Europaschulen sind Schulen besonderer pädagogischer Prägung mit besonderem Bildungsgang.
Gibt es Lernförderung im Rahmen des Bildungspakets auch an Privatschulen?
Ja, die Schule schließt einen Vertrag mit einem Kooperationspartner. Soweit eine in der Nähe liegende öffentliche Schule bereits einen Kooperationspartner für Lernförderung hat, können dort auch Schüler anderer Schulen mit anerkanntem Förderbedarf mit teilnehmen.
Haben die Eltern ein Wahlrecht bei der Frage, wer diese Nachhilfe leistet?
Die Förderung soll möglichst schulnah und grundsätzlich durch einen externen Anbieter gestaltet werden. Die Schule schließt einen Kooperationsvertrag mit einem Träger und bindet die zusätzliche Lernförderung in den Tagesablauf ein, um die Schülerinnen nicht zusätzlich zu belasten. Schulische Pflichtveranstaltungen dürfen nicht zeitgleich organisiert werden.
Sind Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Lernen und geistige Behinderung auch antragsberechtigt?
Ja, eine ergänzende angemessene Lernförderung wird gewährt, wenn sie erforderlich ist, um die festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
An der Integrierten Sekundarschule ist das Sitzenbleiben nicht möglich - wie wird hier das Klassenziel definiert? Wo sind die Ausschlusskriterien geregelt?
Leistungsförderung wird gewährt, wenn
Für die Schulen, Kitas und freien Träger stehen Informationsmaterial und Formulare zur Verfügung mehr
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