Häufige Fragen zum AGG
- Welche Ziele hat das AGG ?
- Was ist eine Diskriminierung ?
- Was sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich als Beschäftigter bzw. Beschäftigte ?
- Welche Rechte und Pflichten habe ich als Arbeitgeber/in ?
- Was ändert sich im Zivilrecht ?
- Wie verhalte ich mich bei einer erlebten Diskriminierung ?
1. Welche Ziele hat das AGG ?
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - in Kraft getreten am 18. August 2006 - will Benachteiligungen aus Gründen der/des
- ethnischen Herkunft,
- Alters,
- Geschlechts,
- sexuellen Identität,
- Behinderung,
- Religion oder der Weltanschauung
verhindern und beseitigen.
2. Was ist eine Diskriminierung?
Man spricht von Diskriminierung, wenn eine Person
- in einer vergleichbaren Situation
- ohne sachlich rechtfertigenden Grund
- aufgrund eines der im AGG genannten Merkmale
eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erhält.
Das AGG verwendet den Begriff der Benachteiligung als Oberbegriff, unter den eine
- Unmittelbare Diskriminierung
- Mittelbare Diskriminierung
- Belästigung
- Sexuelle Belästigung
- Anweisung zur Diskriminierung
fallen können.
Beispiele
- Unmittelbare Diskriminierung:
Ohne sachlich rechtfertigenden Grund werden über 50-jährige in einer Stellenanzeige aufgefordert, sich nicht mehr zu bewerben.
- Mittelbare Diskriminierung:
Ein Unternehmen schließt Teilzeitbeschäftigte von Weiterbildungsmaßnahmen aus. Hiervon sind überwiegend Frauen betroffen.
- Belästigung:
In Anwesenheit eines homosexuellen Mitarbeiters werden wiederholt Schwulenwitze erzählt.
- Sexuelle Belästigung:
Hierzu zählen ungewollte sexuelle Berührungen, Aufforderungen, Be¬merkungen sowie bspw. das Zeigen von pornografischen Darstellungen.
- Anweisung der Benachteiligung:
Eine Kellnerin wird angewiesen, Menschen mit offensichtlichen Behinderungen nicht in das Lokal zu lassen
3. Was sind gerechtfertigte Ungleichbehandlungen ?
Nicht jede unterschiedliche Behandlung stellt eine verbotene Benachteiligung dar. Sie kann im Einzelfall erlaubt sein. So dürfen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ein Höchstalter für die Einstellung eines/einer Arbeitnehmer/in vorsehen und besondere Fördermaßnahmen, zum Beispiel für Frauen, zum Ausgleich bestehender Nachteile ergreifen (sog. positive Maßnahmen, § 5 AGG). Unterschiedliche Behandlungen sind auch dann gerechtfertigt, wenn ein gefordertes Kriterium für eine Tätigkeit "eine wesentliche und entscheidende" berufliche Anforderung darstellt. (§ 8 AGG).
4. Welche Rechte habe ich als Beschäftigte/r ?
Das AGG bietet umfassenden Schutz vor Benachteiligungen im Arbeitsleben. Dies gilt von der Ausschreibung einer Stelle über die Einstellungsverfahren, die Arbeitsbedingungen bis hin zum Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen oder der Mitgliedschaft in Beschäftigtenvereinigungen. Ausgenommen ist jedoch der Kündigungsbereich, für den weiterhin die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten.
Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, haben die Mitarbeiter/innen ein Beschwerderecht. Machen Sie von Ihrem Beschwerderecht bei der hierfür von den Arbeitgebenden einzurichtenden Stelle Gebrauch.
Die Arbeitgebenden sind in der Pflicht, gegenüber den Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, geeignete und erforderliche Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung (zB. Abmahnung, Versetzung, Kündigung) zu ergreifen. Bei fortdauernden (sexuellen) Belästigungen besteht darüberhinaus ein Leistungsverweigerungsrecht der/des betroffenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot besteht kein Anspruch auf Einstellung, Berufsausbildung oder beruflichen Aufstieg. Jedoch besteht ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch. Für die Geltendmachung des Schadensersatz- und Entschädigungsanspruches gilt eine Frist von 2 Monaten.
5. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Arbeitgeber/in ?
Die Arbeitgebenden sind nach § 12 AGG dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Hierzu gehören auch vorbeugende Maßnahmen wie die Bekanntmachung des AGG durch Aushang und/oder Bereitstellung entsprechender Informationen im Intranet. Weiterhin sind Schulungen und Fortbildungen wichtige und präventiv wirkende Angebote. Bei Verstößen gegen das Benachteilungsverbot haben die Arbeitgebenden die im Einzelfall angemessene Maßnahmen (wie Abmahnung, Umsetzung oder Kündigung) und erforderlichenfalls auch geeignete Maßnahmen zum Schutz des/der Beschäftigten zu ergreifen. Schließlich ist es nach § 13 AGG Pflicht der Arbeitgebenden, eine "zuständige Stelle" im Betrieb oder Behörde zu benennen, an die sich die Beschäftigten mit ihrer Beschwerde wenden können.
6. Was ändert sich im Zivilrecht ?
Das AGG eröffnet neue Möglichkeiten, gegen Benachteiligungen von Kunden und Kundinnen bei der "Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen" - wie z.B. beim Einkauf, bei der Wohnungssuche, beim Abschluss von Versicherungs- und Bankgeschäften - vorzugehen. Dies gilt für die Geschäfte, die ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden (sog. "Massengeschäfte"). Benachteiligungen aus Gründen rassistischer Zuschreibungen und ethnischen Herkunft sind generell unzulässig.
Im Bereich des Zivilrechts besteht neben dem Anspruch auf Unterlassung einer diskriminierenden Handlung/Regelung ggf. auch Anspruch Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Ansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden.
Ergänzender Hinweis:
Das Projekt "GET in" - Guide to equal treatment in the private sector (
Leitfaden für Gleichbehandlung im privaten Sektor) - ist im Diskriminierungsfeld "öffentlich angebotene Güter und Dienstleistungen" engagiert. Es hat sehr informative - und auch mehrsprachige - Faltblätter/Broschüren dazu herausgebracht.
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7. Wie verhalte ich mich bei einer erlebten Diskriminierung?
Versuchen Sie in einem Gedächtnisprotokoll alles festzuhalten, was mit dem Vorfall zusammenhängt:
- Wann und wo hat eine Benachteiligung stattgefunden ?
- Wie kam es dazu? Was genau ist passiert ?
- Warum fühlten Sie sich benachteiligt ?
- Wer war an dem Vorfall beteiligt ?
- Welche Zeuginnen oder Zeugen gab es ?
Für das weitere Vorgehen kann es hilfreich sein, sich an eine
Beratungsstelle zu wenden und mit ihr (vom Beschwerdebrief bis zum Beschreiten des Rechtsweges) alle Ihnen offenstehenden Möglichkeiten zu besprechen.
© Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen