Corona-Virus
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Namensrechtliche Erklärungen - Erklärung - Kind - Namenserteilung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil
Entgegennahme einer Namenserklärung
Voraussetzungen
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Ein Elternteil ist allein sorgeberechtigt.
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Das Kind soll den Familiennamen des anderen Elternteiles führen.
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Wichtig
Einwilligungserklärung des anderen Elternteiles ist erforderlich. -
Erklärende / beteiligte Personen
Der allein sorgeberechtigte Elternteil und der Elternteil, dessen Name das Kind künftig führen soll. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, ist seine Anwesenheit erforderlich, weil es seine eigene Erklärung abgeben muss. Die Erklärung des Kindes bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. -
Hinweis
Eine Beratung über rechtliche Möglichkeiten und Erfordernisse wird empfohlen.
Erforderliche Unterlagen
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Geburtsurkunde Kind
ggf. mit amtlicher Übersetzung
- Personalausweise oder Reisepässe
- Negativbescheinigung des Jugendamtes
- Geburtsurkunde des nicht sorgeberechtigten Elternteiles
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Dolmetscher
Ist eine der erklärenden Personen der deutschen Sprache nicht mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.
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Hinweis
Weitere Unterlagen sind zu erfragen. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine vorherige telefonische Rücksprache.
Gebühren
ggf. Eidesstattliche Versicherung 30,00 Euro
Bescheinigung über die Namensführung 12,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Zuständige Behörden
Bei Beurkundung/Registrierung der Geburt in Berlin: Standesamt, in dem die Geburt registriert ist, in allen anderen Fällen: Wohnsitzstandesamt; bei Geburt und Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
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