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- Die zuständige Stelle hat gem. § 77 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Berufsbildungsausschuss errichtet, in dem Beauftragte der Arbeitnehmer/innen und der Arbeitgeber/innen sowie – beratend – Lehrkräfte der berufsbildenden Schulen vertreten sind.
- Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und zu hören. Er wirkt auf eine stetige Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hin.
- Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund des BBiG von der zuständigen Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen.