Studium zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 sowie zentrales Auswahlverfahren gem. § 25 Abs. 2 LVO-AVD

Informationen

Seit dem Jahr 2015 führt die VAk auf der Grundlage der Laufbahnverordnung das zentrale Auswahlverfahren für den Zugang zum Studium zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 durch.

Für Beamt*innen des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Laufbahnzweig nichttechnischer Verwaltungsdienst, des Landes Berlin, die nicht unter § 25 Abs. 7 LVO-AVD fallen, ist gem. § 25 Abs. 2 LVO-AVD die Teilnahme an diesem zentralen Auswahlverfahren verpflichtend.

Die Teilnahme am zentralen Auswahlverfahren ist eröffnet, sofern die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 LVO-AVD erfüllt sind und die Beamt*innen von den Dienstbehörden nach näherer Bestimmung durch die VAk zur Teilnahme zentralen Auswahlverfahren angemeldet werden.

Der Aufruf für das nächste Auswahlverfahren mit Informationen zum Meldevordruck und allen erforderlichen einzureichenden Unterlagen erfolgt im Amtsblatt für Berlin am 01. September 2023. Meldefrist: 01. Dezember 2023. Das Auswahlverfahren für 2024 wird voraussichtlich im Zeitraum 12. bis 19. März 2024 an der VAk durchgeführt.

Das zentrale Auswahlverfahren umfasst:
1. eine dienstliche (Anlass-)Beurteilung mit Befähigungseinschätzung der Dienststelle zu Kriterien, die von der VAk näher bestimmt werden, ein
2. strukturiertes Auswahlverfahren.

Hinweis aufgrund von mehreren Rückfragen in den letzten Jahren: Das Anforderungsprofil für das Auswahlverfahren ist nicht als Anforderungsprofil für die dienstliche (Anlass-)Beurteilung zu verwenden.

Die Personalkommission des Senats hat die Teilnehmerzahl (nach § 25 Absatz 2 Satz 3 LVO-AVD und § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD) für das Jahr 2024 auf zusammen 15 festgelegt.

Der Studiengang für die im Jahr 2024 ausgewählten Beamt*innen wird am 04.09.2024 starten.

Hinweis der Laufbahnordnungsbehörde (SenFin IV D 2) zur Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme „Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Lauf-bahngruppe 2 ohne Hochschulqualifikation“ bei Bund und Ländern: Die laufbahnrechtliche Einordnung der Maßnahme bei anderen Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer u. a.) kann abweichen. Beispielsweise ist aufgrund von § 7 i. V. m. § 21 Bundeslaufbahnverordnung grundsätzlich der Abschluss eines Masterstudiums Voraussetzung für den Wechsel in den dortigen höheren Dienst.

Stand: August 2023

Informationen zum Auswahlverfahren sowie zum Studium finden Sie hier:

  • Meldung zum zentralen Auswahlverfahren bei der Verwaltungsakademie Berlin nach § 25 Absatz 2 Satz 1 LVO-AVD für das Jahr 2024

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  • Anforderungsprofil für die Auswahl nach § 25 Absatz 2 LVO-AVD

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  • Studien- und Prüfungsordnung sowie Ordnung über die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LVO-AVD vom 18.05.2016 (StuPO-ZAV VAk)

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  • Mitgliederliste Auswahlkommission

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  • Geschäftsordnung der Auswahlkommission für die zentralen Auswahlverfahren an der Verwaltungsakademie Berlin nach § 25 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 LVO-AVD (GO Auswahl)

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  • Curriculum Studium E Z 2.2

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Hinweis zum zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Absatz 2 LVO-AVD:

Dienstliche (Anlass-)Beurteilung nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium zum Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 (Studium E Z 2.2) sowie Ordnung über die zentralen Auswahlverfahren nach § 25 Absatz 2 LVO-AVD und § 24 Absatz 1 LVO-AVD und dienstliche Qualifizierung nach § 24 Absatz 2 und 3 LVO-AVD – Beamtinnen und Beamte mit Hochschulabschluss (StuPO-ZAV VAk) vom 18.05.2016:

Die nach Nr. 2 der Anlage zu Abschnitt II StuPO-ZAV VAk in der dienstlichen (Anlass-)Beurteilung geforderte prognostische Einschätzung (Potenzialeinschätzung) ist in der dienstlichen Beurteilung unter Nummer 5 „Befähigungseinschätzung“ vorzunehmen.

Erprobungszeit:

Regelungen zur Erprobungszeit finden Sie in § 13 Absatz 4 LfbG sowie insbesondere in § 25 Absatz 1, 4 und 5 LVO-AVD i. V. m. § 16 Absatz 5 LVO-AVD.

§ 25 Absatz 4 LVO-AVD: „Die Erprobungszeit beträgt 24 Monate. In dieser Zeit haben sich die Beamtinnen oder die Beamten in Aufgaben zu bewähren, die mindestens dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahn-gruppe entsprechen.“

§ 25 Absatz 5 LVO-AVD: „§ 16 Absatz 2 bis 5 gelten entsprechend.“