Ziel des Studiums ist, die von ihren Behörden ausgewählten Beamtinnen und Beamten unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse für Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 zu qualifizieren.
Rechtliche Grundlage für das Studium und seine Ausgestaltung ist § 25 Abs. 3 LVO-AVD. Danach hat die Verwaltungsakademie Berlin den Auftrag, für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Laufbahnfachrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes einen modular wissenschaftlich ausgerichteten Studiengang mit Inhalten aus den Rechts-, Wirtschafts-, Sozial- und Verwaltungswissenschaften durchzuführen.
Der Studiengang 2026 startet voraussichtlich am 26. August 2026.
Meldefrist ist der 30. Juni 2026 / jeden Jahres.
Die Dienstbehörden melden gem. § 25 Abs. 2 LVO-AVD die Beamtinnen und Beamten zur dienstlichen Qualifikation nach § 13 Absatz 4 Satz 2 des Laufbahngesetzes bei der Verwaltungsakademie Berlin an.
Die gemeldeten Beamtinnen und Beamten erhalten in der Reihenfolge des jeweiligen Beginns der Erprobungszeit einen Platz im Studiengang. Vorrang wird der allgemeine nichttechnische Verwaltungsdienst haben. Sofern die Platzkapazitäten gegeben sein sollten, werden darüber hinaus Beamtinnen und Beamten anderer Laufbahnfachrichtungen ebenfalls in der Reihenfolge des jeweiligen Beginns der Erprobungszeit von der VAk berücksichtigt.
Die Meldung erfolgt auf digitalem Weg an GSt-Studium@vak.berlin.de per Vordruck (siehe Downloads) unter Beifügung eines Scans des Bescheids über den Beginn der Erprobungszeit.
Die Zusagen/Absagen werden voraussichtlich vor dem Beginn der Sommerferien an die Behörden versandt.
Bei Fragen zu den Voraussetzungen zur Zulassung zum o.g. Studium wenden Sie sich bitte an den Personalbereich Ihrer Behörde und ggf. im nächsten Schritt an die Laufbahnordnungsbehörde bei der Senatsverwaltung für Finanzen (IV D 2). Die VAk berät nicht in laufbahnrechtlichen Fragen.
Hinweis der Laufbahnordnungsbehörde (SenFin IV D 2) zur Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme „Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 ohne Hochschulqualifikation“ bei Bund und Ländern: Die laufbahnrechtliche Einordnung der Maßnahme bei anderen Gebietskörperschaften (Bund, Bundesländer u. a.) kann abweichen. Beispielsweise ist aufgrund von § 7 i. V. m. § 21 Bundeslaufbahnverordnung grundsätzlich der Abschluss eines Masterstudiums Voraussetzung für den Wechsel in den dortigen höheren Dienst.
Stand: September 2025