Mitwirkung

Fragezeichen

Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht

Bereits ab der Beantragung einer Leistung und auch während ihrer Zahlung kann auf Ihre Mitwirkung nicht verzichtet werden. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die im Antrag abgefragt werden, also für die Leistung bedeutsam sind. Sind Auskünfte Dritter erforderlich, müssen Sie deren Erteilung zustimmen. Werden Beweismittel (Urkunden, Nachweise) benötigt, müssen Sie diese benennen oder vorlegen. Auf Verlangen des Trägers müssen Sie auch persönlich vorsprechen oder sich untersuchen lassen.

Dabei sind nicht nur Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers mitzuteilen. Vielmehr umfasst diese Verpflichtung auch die Mitteilung der Änderungen bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Der Antragsteller kann diese Information weitergeben und jedes einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft selbst.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter alle späteren Änderungen unaufgefordert und sofort mitzuteilen.

Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt und Überzahlungen vermieden werden.

Ergeben sich Änderungen, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, z.B. die rückwirkende Bewilligung einer Rente und Ähnliches, besteht Ihre Mitteilungspflicht über das Ende des Leistungsbezuges hinaus.

Auch wenn Sie im Zweifel sind, ob eine Änderung für den Leistungsanspruch bedeutsam ist, unterrichten Sie uns bitte.

Insbesondere müssen Sie das Jobcenter sofort benachrichtigen, wenn:

  • Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen – auch als Selbstständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Eine Mitteilung des Arbeitgebers an die Krankenkasse über Ihre Arbeitsaufnahme reicht nicht aus. Verlassen Sie sich auch nicht auf eventuelle Zusagen anderer, z. B. Ihres Arbeitgebers, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Dies gilt auch für sog. Probearbeitsverhältnisse. Hierbei gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze (Auch Einkommenszuflüsse unter € 100 sind anzuzeigen!).
  • Sie Erwerbseinkommen in monatlich schwankender Höhe beziehen
  • Sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft schließen, sich von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner dauerhaft trennen oder Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft endet oder sich durch Ein- oder Auszug die Größe Ihrer Haus- oder Bedarfsgemeinschaft ändert (Bsp. dauerhafter Einzug eines Freundes, Untervermietung oder Auszug des volljährigen Kindes)
  • Sie zum Wehr- oder Zivildienst oder zu einer Wehrübung einberufen werden
  • Sie einmalige Einkommenszuflüsse realisieren konnten (z.B. Steuererstattungen oder Betriebs- und Heizkostenguthaben)
  • Sie Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld oder ähnliche Leistungen (z.B. aufgrund einer Kur oder med. Rehabilitationsmaßnahme) beantragen oder erhalten. Legen Sie bitte den jeweiligen Bewilligungsbescheid vor
  • Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidenrente, beantragen oder erhalten
  • Sie als Schüler oder Student eine Schule, Hochschule oder ähnliche Ausbildungsstätte besuchen
  • Sie Ihren Wohnort verlassen und/oder sich Ihre Anschrift ändert
  • Sie arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind. Beruht die Arbeitsunfähigkeit auf Ihrem Verschulden oder dem Verschulden eines Dritten (z.B. bei einem Verkehrsunfall), geben Sie dies bitte gesondert an

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin notwendig!

Wir weisen Sie darauf hin, auch weiterhin die AUB aktiv bei Ihrem Arzt einzufordern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Sie können auch auf digitalem Weg Ihre AUB einreichen. Im Bereich der eServices lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen.

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.

Bitte benutzen Sie für die Mitteilung der Änderung den Vordruck Veränderungsmitteilung. Das erleichtert und ermöglicht eine schnellere Bearbeitung.

Den Vordruck können Sie hier herunterladen. Alternativ können Sie mit dem Online-Portal jobcenter.digital die Veränderungsmitteilung und die dafür notwendigen Unterlagen online an das Jobcenter übermitteln.

Folgen fehlender Mitwirkung

Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, müssen Sie unter Umständen mit einer oder mehreren dieser Rechtsfolgen rechnen:

Blauer Würfel mit Paragraphen schwebend über einer Hand
  • Entziehung der laufenden Leistung bzw. Versagung von offenen Anträgen
  • vorläufige Zahlungseinstellung bis zur Aufklärung des Sachverhalts
  • Einleitung eines Verfahrens wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit