Die Wohnfläche ist regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu ermitteln. Die Wohnfläche umfasst alle Räume, die ausschließlich zu einer Wohnung gehören.
Vollwertiger Wohnraum liegt vor, wenn er nach seiner baulichen Gestaltung (insbesondere Raumhöhe, Belüftung, Heizung und Beleuchtung) ganzjährig zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet ist. In diesem Fall ist er mit seiner gesamten Fläche einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn sich diese Räume im Keller- oder Dachgeschoss befinden.
Die gesamte Fläche muss aufgeführt werden bei:
- Aufenthaltsräumen wie z. B. Wohn- und Schlafräume, Wohnküchen, häusliches Arbeitszimmer, Hobby-, Bastel-, Werk- oder Spielräume (auch in Keller- oder Dachgeschossen),
- Nebenräumen wie z. B. Flure, Dielen, Bäder, Küchen, Toiletten, Windfang, Abstellräume innerhalb der Wohnung, beheizbare Wintergärten (Anbau an ein Gebäude, Dach und Seitenwände bestehen großenteils aus Glas).
Außenflächen sind anteilig zu berücksichtigen:
- Nicht beheizbare Wintergärten sind zur Hälfte anzurechnen.
- Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume (z. B. Sauna) werden zur Hälfte ihrer Grundfläche in die Wohnfläche einbezogen.
- Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten werden je nach Qualität (z.B. Nutzbarkeit und Himmelsrichtung) regelmäßig zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte ihrer Grundfläche in die Wohnfläche einbezogen.
Folgende Räume müssen nicht aufgeführt werden:
- Zubehörräume wie z. B. Kellerräume (z. B. typischer Kellerverschlag mit einfachstem Betonfußboden, typischen Kellerfenstern und ohne Heizung), Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung (z. B. Geräteschuppen), Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Treppen mit mehr als 3 Stufen und deren Treppenabsätze.
- Bei Dachschrägen und Raumhöhen von weniger als 2 Metern ergibt sich folgende Wohnflächenberechnung: Keine Anrechnung bei unter einem Meter Raumhöhe und 50% bei einem bis zwei Metern Raumhöhe.