Häufige Fragen zur Anerkennung ausländischer akademischer Abschlüsse

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  • 1. Ich habe im Ausland studiert und möchte an einer Berliner Hochschule weiterstudieren. An wen muss ich mich wenden?

    Wenden Sie sich bitte an die Hochschule, an der Sie studieren wollen. Dort wird geprüft, inwieweit die Studienleistungen, die Sie im Ausland erbracht haben, auf das deutsche Studium angerechnet werden können. Näheres finden Sie auf den Homepages der Berliner Hochschulen.

  • 2. Ich habe im Ausland einen Hochschulabschluss erworben und möchte hier eine Berufstätigkeit aufnehmen. Brauche ich eine Anerkennung meines Abschlusses?

    Nein, eine Anerkennung ist in der Regel nicht erforderlich. Bei bestimmten Berufen (sogenannte reglementierte Berufe) wird Ihr ausländischer Abschluss bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur Berufsausübung bewertet, zum Beispiel, wenn Sie Lehrer, Arzt, Beamter oder Erzieher werden wollen. Die Entscheidung trifft die für die Berufe zuständige Verwaltung. Näheres finden Sie hier.

  • 3. Ich habe mich mit meinem ausländischen Hochschulabschluss bei einem Unternehmen in Berlin beworben. Mein zukünftiger Arbeitgeber will von mir wissen, welchem deutschen Abschluss mein ausländischer entspricht.

    Informationen über die Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse mit deutschen Abschlüssen finden Sie in der Datenbank anabin. Verlangt Ihr Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Wertigkeit Ihres ausländischen Abschlusses, können Sie sich an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) der Kultusministerkonferenz wenden. Dort stellt man Ihnen gegen Gebühr eine solche Bescheinigung aus.

  • 4. Ich bin anerkannter Spätaussiedler (gemäß §§ 4 bzw. 7 des Bundesvertriebenengesetzes). Kann ich meinen ausländischen Grad in der deutschen Form führen?

    Eine Umwandlung Ihres ausländischen staatlichen Grades kann durch uns auf Antrag vorgenommen werden, wenn Ihr Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule in einem der Spätaussiedlergebiete erworben wurde und mit einem deutschen Studienabschluss gleichwertig ist (z.B. inžener, agronom, usw.).

  • 5. Ich habe einen Hochschulabschluss an einer außereuropäischen Hochschule erworben. Wie darf ich diesen Titel führen?

    Wenn Sie an einer im Herkunftsland nach dem dortigen Recht anerkannten Hochschule studiert haben und Ihr Studium mit einer ordnungsgemäßen Prüfung abgeschlossen haben, können Sie den erworbenen Grad in der Originalform führen. Der Grad kann so abgekürzt werden, wie es im Herkunftsland üblich ist. Es muss ein Hinweis auf die verleihende Hochschule hinzugefügt werden. Ist der Titel in der Verleihungsurkunde nicht in lateinischer Schrift verliehen worden, kann er übertragen werden. Näheres finden Sie in der Datenbank anabin.

  • 6. Ich habe meinen Abschluss in einem Mitgliedsland der EU bzw. innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder im Europäischen Hochschulinstitut Florenz bzw. den Päpstlichen Hochschulen erworben. Wie kann ich meinen Grad in diesem Fall führen?
    Ein ausländischer akademischer Grad, der von einem Land in der Europäischen Union verliehen worden ist, darf in der Form geführt werden, wie er von der Universität verliehen worden ist. Die Angabe der Herkunftsbezeichnung ist nicht erforderlich. Bei wissenschaftlichen Doktorgraden aus EU-Ländern, die nach den Regelungen des Herkunftslandes dort der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet werden, kann die deutsche Bezeichnung “Dr.” geführt werden. In diesen Fällen ist die Angabe der Herkunft entbehrlich, ebenso des Fächerzusatzes (z. B. Dr. med., Dr. rer. nat.). Dies gilt nicht für sogenannte Berufsdoktorate. Dies sind Doktortitel, die aufgrund eines Studienabschlusses verliehen werden. Näheres finden Sie in der Datenbank anabin. Die Bologna Ebenen sind:
    1. Bachelor
    2. Master
    3. wissenschaftliche Promotion
  • 7. Der Name der Hochschule, an der ich meinen Titel erworben habe, ist sehr lang, und es gibt keine offizielle Abkürzung. Kann ich die Herkunftsbezeichnung mit einem Sternchen * etwa 2 cm unter meinen Namen setzen?

    Nach § 34a BerlHG muss der Grad unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Wenn der Name der Hochschule in engem räumlichen Zusammenhang zum akademischen Grad steht und deutlich sichtbar ist, ist hiergegen nichts einzuwenden.

  • 8. Ich möchte meinen Hochschulgrad im Personalausweis eintragen lassen. Geht das?
    Eintragungsfähig sind nur Doktortitel, die aufgrund eines Promotionsverfahrens verliehen worden sind, das auf der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation erfolgt ist. Die Bologna Ebenen sind:
    1. Bachelor
    2. Master
    3. wissenschaftliche Promotion
  • 9. Ich habe an einem inländischen oder ausländischen Bildungsinstitut ein Abschlusszeugnis mit der Aufschrift “Diplom” erworben. Ist dieses Diplom anerkannt? Kann ich den Titel führen?

    Nein. Die Begriffe “Diplom”, “Master”, “Bachelor” oder ähnliches sind Bezeichnungen für einen Studienabschluss, der nach Absolvierung eines Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule nach einem Hochschulstudium durch Prüfung erworben wurde. Zur Verleihung eines solchen Hochschulgrades ist nach § 34 BerlHG nur eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule berechtigt.

    “Diplomzeugnisse”, die von Instituten verliehen werden, die nicht zur Verleihung des Grades berechtigt sind, berechtigen nicht zur Führung des entsprechenden Titels. Sie verleihen auch nicht die Berechtigungen, die mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses verbunden sind.

  • 10. Ich interessiere mich für ein Bildungsangebot einer Bildungseinrichtung in Berlin, die einen Hochschulabschluss (Master/Bachelor/Diplom) anbietet, ohne selbst in Berlin als Hochschule staatlich anerkannt zu sein. Darf ich den verliehenen Hochschulgrad führen?

    Eine Liste der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Berlin finden Sie hier. Wenn die Bildungseinrichtung dort nicht verzeichnet ist, kann es aber dennoch möglich sein, dass sie einen Hochschulabschluss anbieten oder vermitteln darf.

    Eine Möglichkeit ist, dass die Einrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland staatlich anerkannt ist und hier eine Zweigstelle unterhält.

    Die andere Möglichkeit ist, dass die nicht als Hochschule anerkannte Bildungseinrichtung mit einer staatlich anerkannten Hochschule Berlins, des Auslandes oder eines anderen Bundeslandes in der Weise kooperiert, dass das Studienprogramm der auswärtigen Hochschule unter der Verantwortung dieser Hochschule in Berlin durchgeführt wird. Der Hochschulgrad wird in diesem Fall durch die kooperierende Hochschule verliehen. Handelt es sich um eine ausländische Hochschule, gelten für die Führung und die Anerkennung des Grades die Regelungen für ausländische Hochschulgrade.

    Wir empfehlen Ihnen, sich zur Überprüfung der Angaben des Bildungsanbieters an die Hochschule zu wenden, die den Grad verleiht oder das für die staatliche Anerkennung dieser Hochschule zuständige Ministerium. Sie können sich auch in der Datenbank anabin überprüfen, ob die gradverleihende ausländische Hochschule existiert, staatlich anerkannt ist und ob der Abschluss von der Hochschule angeboten wird.

  • 11. Ich habe im Ausland einen Ehrendoktorgrad verliehen bekommen. Darf ich diesen in Berlin führen?

    Wenn der ausländische Ehrendoktorgrad von einer anerkannten Hochschule verliehen wurde, die sowohl das Recht zur Vergabe des Ehrendoktorgrades, als auch zur Vergabe des entsprechenden materiellen Grades besitzt, darf dieser in der ausländischen Originalform mit dem Zusatz der verleihenden Hochschule in der Weise geführt werden, wie es nach den Regelungen des Herkunftslandes dort in der Hochschule zulässig ist. Durch Titelkauf erworbene Grade dürfen nicht geführt werden. Wer einen Grad führt, hat auf Verlangen einer Ordnungsbehörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen.
    Weiterführende Informationen finden Sie in der Dokumentensammlung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

  • 12. Ich habe an einer russischen Hochschule bzw. an einer Hochschule aus einer der GUS-Länder die Ehrendoktorwürde verliehen bekommen. Kann ich diesen Grad führen?

    Ja, soweit die russische Hochschule das Recht zur Durchführung des Promotionsverfahrens besitzt und es sich um eine in Russland anerkannte Hochschule handelt. Die Führung dieses Ehrengrades ist möglich in der verliehenen Originalform unter Angabe der verleihenden Hochschule (s.o).

  • 13. Ich habe einen ausländischen Ehrenprofessortitel verliehen bekommen. Wo kann ich die Führungsgenehmigung beantragen?

    Ein ausländischer Ehrenprofessorentitel, der von einer ausländischen Hochschule verliehen worden ist, darf nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Vorschriften in der verliehenen Originalform unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Eine Übersetzung des Titels ist nicht möglich. Eine Abkürzung darf geführt werden, wenn sie im Herkunftsland zugelassen oder nachweislich allgemein üblich ist und dort verwendet wird.

    Die Genehmigung zur Führung eines ausländischen Ehrenprofessorentitels, der von anderen Stellen verliehen worden ist, obliegt dem Bundespräsidialamt (Ordenskanzlei).
    Die Anschrift des Bundespräsidialamtes ist Spreeweg 1, 10557 Berlin.
    Nähere Informationen und Sprechzeiten entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundespräsidialamtes.

  • 14. Ich habe in Russland an einer Forschungsinstitution promoviert, finde aber diese Einrichtung nicht in der Liste der russischen Institutionen in anabin. Was hat das zu bedeuten?

    Die Einträge von Forschungsinstituten werden in der Datenbank anabin nicht systematisch gepflegt. Entscheidend für die Frage der Führung russischer Kandidaten- und Doktorgrade in Deutschland ist vielmehr, dass ihr Erwerb mit einem sogenannten Diplom eines Kandidaten der Wissenschaften bzw. mit einem sogenannten Diplom eines Doktors der Wissenschaften belegt wird. Das Diplom muss von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation oder einer Vorgängereinrichtung dieser Stelle ausgestellt worden sein. Diplome anderer Aussteller, z. B. privater Attestationskommissionen, werden nicht anerkannt. Insofern ist es unerheblich, an welcher Institution das Promotionsverfahren durchgeführt wurde.

    Hinweis: In der russischen Föderation sind ausschließlich die von der Obersten Attestationskommission des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft der Russischen Föderation verliehenen Professortitel und Doktorgrade staatlich anerkannt. (VG Gießen Urteil vom 7. Februar 2013 Az. 21 K 555/11.GI.B)

  • 15. Ich habe in der früheren Tschechoslowakei, der Slowakei oder Tschechien einen sogenannten kleinen Doktorgrad erworben (JuDr, PhDr. o. ä.). Darf ich diesen in der Form “Dr.” führen?

    Grundsätzlich dürfen diese Titel nicht geführt werden. Für das Land Berlin gilt folgende Besonderheit:

    In Berlin können sogenannte “kleine Doktorgrade” aus der Tschechischen oder Slowakischen Republik oder der früheren Tschechoslowakei, die aufgrund eines wissenschaftlichen Promotionsverfahrens bis zum 6. September 2007 verliehen worden sind, in der Form “Dr.” ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden, soweit diesbezüglich eine Erlaubnis von der Senatsverwaltung oder einem anderen bundesdeutschen Wissenschaftsministerium in der Form der Genehmigung zur Führung des Hochschulgrades oder sonstigen Titels in einer anderen Form erteilt wurde. Diese Verwaltungsakte haben weiterhin Bestandskraft.
    Gleiches gilt für solche kleinen Doktorgrade, die aufgrund eines Promotionsverfahrens verliehen werden, für das die Zulassung bis zum 6. September 2007 erteilt worden ist. Soweit der Titel in anderen Bundesländern geführt werden soll, ist die Rechtslage beim zuständigen Kultusministerium zu erfragen.

    Personen, denen nach dem 6. September 2007 ein kleiner Doktorgrad verliehen worden ist, bzw., die nicht bis zu diesem Stichtag zum Promotionsverfahren zugelassen waren oder solche, die den kleinen Doktorgrad ohne Promotionsverfahren oder Promotionsstudium erworben haben, können diesen in der Originalform oder in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung führen. Die Führung in der Form “Dr.” ist nach diesem Stichtag nur dann zulässig, wenn die Doktorgrade nach den Regelungen des Herkunftslandes der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet werden können. Doktorgrade, die im Zusammenhang mit einem berufsqualifizierenden Studium erworben worden sind (sogenannte Berufsdoktorate), dürfen nur in der Originalform geführt werden (z. B. MUDr, MDDr., MVDr.).

  • 16. Kann ich in allen 16 Bundesländern meinen ausländischen akademischen Grad ohne Erteilung einer ausdrücklichen Genehmigung führen?

    Ohne Genehmigung kann ein Titel nur geführt werden, wenn dies in dem jeweiligen Bundesland gesetzlich so geregelt ist. Bei Umzug in ein anderes Bundesland sind die Regelungen dieses Landes anzuwenden.

  • 17. Ich habe in Berlin studiert und einen Diplom-Abschluss erworben. Für das Ausland benötige ich eine Umschreibung z. B. zum Master. Wer hilft mir da weiter?

    Eine Umschreibung von Diplom-Zeugnissen in Master-Zeugnisse ist gesetzlich nicht vorgesehen und wird von der Senatskanzlei – Wissenschaft und Forschung nicht vorgenommen.

  • 18. Ich habe in den USA einen “Ph.D.” erworben. Wie kann ich diesen Titel in Berlin führen?

    Wenn der Ph.D an einer Universität der USA erworben worden ist, die auf der Carnegie-Liste als “Research University” geführt wird, können Sie den amerikanischen Ph.D. hier in der Form “Dr.” ohne Fachzusatz und ohne Herkunftszusatz führen. Dasselbe gilt für Doktortitel aus Japan, Israel, Australien und Kanada. Sie können diese Titel allerdings auch in der Originalform führen.

    Wenn es sich um einen amerikanischen Ph.D. handelt, der von einer Universität stammt, die nicht als “Research University” geführt wird, können Sie den Titel in der Form “Ph.D.” mit Herkunftszusatz führen.

  • 19. Ich habe in Berlin an einer Fachhochschule bzw. Universität studiert und möchte im Ausland arbeiten. Wer beglaubigt mir die Urkunde über meinen Studienabschluss?

    Die Urkunde muss zunächst von der Hochschule hinsichtlich der Echtheit der Unterschrift und des Dienstsiegels vorbeglaubigt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an die ausstellende Hochschule.

    Manche Länder verlangen zusätzlich die Vorlage einer sog. “Überbeglaubigung” (Legalisation) gemäß der Apostille von Den Haag von 1966, d. h. die amtliche Bestätigung, dass die beglaubigende Stelle zur Beglaubigung befugt ist. Für diese Legalisation ist in Berlin nur das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zustänig.
    Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Auswärtigen Amtes

  • 20. Kann ich statt der verleihenden Hochschule die Abkürzung des verleihenden Staates (Autokennzeichen) führen, z. B. USA, KAZ?

    Nein. Die offizielle Abkürzung des verleihenden Staates kann nicht geführt werden.

  • 21. Ich vermute, dass mein Nachbar oder mein Kollege einen Doktortitel zu Unrecht trägt. Was kann ich dagegen machen?

    Wenn Sie begründete Zweifel haben, dass der Doktortitel zu Unrecht geführt wird, können Sie uns dies anzeigen. Die Senatsverwaltung geht Ihrem Hinweis nach, wenn aufgrund Ihrer Angaben eine Nachprüfung möglich und aussichtsreich erscheint und Sie auf die Vertraulichkeit Ihrer Anzeige verzichten.

  • 22. Mir ist ein akademischer Grad zum Kauf angeboten worden. Kann ich diesen Titel auch führen?

    Nach § 34a Abs. 6 S. 2 BerlHG dürfen Grade, die käuflich erworben worden sind, nicht geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter eine anerkannte Hochschule oder ein Hochschulprofessor ist. Wer einen käuflich erworbenen Hochschulgrad führt, kann gemäß § 132a StGB mit Haftstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

  • 23. Was passiert, wenn ich einen akademischen Titel unberechtigt führe?

    Wenn uns bekannt wird, dass Sie einen akademischen Titel unberechtigt führen, fordern wir Sie zur Unterlassung auf. Wenn Sie unserer Aufforderung nicht nachkommen, wird eine förmliche Unterlassungsanordnung gegen Sie erlassen, welche mittels verwaltungsrechtlicher Zwangsmittel (Zwangsgeld) durchgesetzt werden kann. Der Erlass eines Zwangsgeldes kann solange wiederholt werden, bis die unrechtmäßige Führung des Titels unterlassen wird.

    Davon unabhängig kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Gemäß § 132a Strafgesetzbuch kann mit Geldstrafe oder Haft bestraft werden, wer einen akademischen Grad oder Titel unberechtigt führt. Dies gilt gemäß § 132a Abs. 2 StGB auch für Titel, die einem akademischen Grad oder Titel zum Verwechseln ähnlich sind.