Richtlinien für die Verleihung der Ehrenbezeichnung "Stadtältester von Berlin"

Die Richtlinien wurden am 10. Januar 1996 neu gefasst. Sie bilden die Rechtsgrundlage für die Verleihung der Ehrenbezeichnung “Stadtältester von Berlin”.

1. Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um Berlin verdient gemacht haben, kann die Ehrenbezeichnung “Stadtältester von Berlin” verliehen werden.

2. Die Ehrenbezeichnung soll nur verliehen werden, wenn die zu Ehrenden

a) mindestens 20 Jahre in politischen Wahlämtern für das Land Berlin oder in Ehrenämtern von allgemeiner Bedeutung für die Stadt verdienstvoll tätig waren oder in einem entsprechenden Zeitraum die demokratische Entwicklung des Gemeinwesens besonders gefördert haben, und
b) das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die Ehrenbezeichnung kann auch verliehen werden, wenn – unabhängig von Lebensalter und Fristen außergewöhnliche Verdienste, insbesondere um die Entwicklung und Festigung der Demokratie und die Wiedervereinigung Berlins vorliegen.

Die unter a) aufgeführte Tätigkeit braucht nicht in demselben Wirkungskreis und nicht in ununterbrochener Dauer ausgeübt worden zu sein.

3. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde, in der die Gründe für die Verleihung anzugeben sind.

4. Die Ehrenbezeichnung “Stadtältester von Berlin” stellt eine persönliche Auszeichnung des Beliehenen dar. Sonderrechte sind damit nicht verbunden. Der Senat bestimmt das Nähere über Vergünstigungen, die dem Beliehenen zu gewähren sind.

5. Die Ehrenbezeichnung “Stadtältester von Berlin” wird durch den Senat im Einverständnis mit dem Abgeordnetenhaus verliehen. Das Einvernehmen des Abgeordnetenhauses wird dem Senat
gegenüber durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses erklärt.

6. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung sind:

a) das Abgeordnetenhaus,
b) jedes Mitglied des Senats,
C) die Bezirksämter,
d) die Bezirksverordnetenversammlungen.

Die Vorschläge, die Angaben über die Person und die Verdienste des Vorgeschlagenen enthalten müssen, sind der Senatskanzlei zuzuleiten, die eine Entscheidung des Senats herbeiführt. Bei Inhabern bezirklicher Wahlämter sind deren über den Bezirk hinausgehende Verdienste besonders zu begründen.

7. Die Zahl der Stadtältesten beträgt 30 und darf 40 nicht übersteigen.

8. Die Verleihung der Ehrenbezeichnung “Stadtältester von Berlin” ist dem Landesarchiv zur Eintragung in die Gedenkbücher mitzuteilen.

9. Erweist sich der Beliehene durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer entehrenden Straftat oder durch Verletzung der demokratischen Staatsordnung der Auszeichnung unwürdig, wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt oder wird nachträglich festgestellt, daß die Voraussetzungen der Verleihung im Zeitpunkte der Verleihung nicht vorgelegen haben, kann die Ehrenbezeichnung durch den Senat im Einvernehmen mit dem Abgeordnetenhaus aberkannt und die Verleihungsurkunde zurückgefordert werden.

10. Stadtältesten kann eine Ehrenversorgung nach Maßgabe der Grundsätze über die Gewährung von Ehrenversorgung an verdiente Bürger von Berlin vom 25. Juni 1951 (Amtsblatt für Berlin S. 524) zugebilligt werden.