Hinweise für die Einleitungen in oberirdische stehende Gewässer 2. Ordnung

Einführung und gesetzliche Grundlagen

Das Entnehmen und Einleiten von Wasser und anderen Stoffen aus Gewässern bzw. in Gewässer stellt nach § 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß §§ 2 und 7 WHG in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Berliner Wassergesetzes (BWG) bei stehenden Gewässern 2. Ordnung einer wasserrechtlichen Erlaubnis des zuständigen Bezirksamtes bedarf.

Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Entnahme- und Einleitungsbauwerken in und an stehenden Gewässern 2. Ordnung bedarf nach §§ 62 ff des Berliner Wassergesetzes (BWG) der wasserrechtlichen Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt.
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Antragstellung

Einleitungen in Gewässer sind mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. In diesem Antrag ist der Grundstückseigentümer oder Bauherr zu benennen, da die wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung nur auf dessen Namen ausgestellt wird und er die anfallenden Verwaltungsgebühren zu tragen hat.

Folgende prüffähige Unterlagen sind einzureichen:

  • In dem Bericht sind Aussagen über den Zweck der ggf. bisherigen und geplanten Anlage sowie über die Konstruktion und die Baumaterialien zu machen.
  • Die Menge des einzuleitenden Wassers ist anzugeben.
  • Bei Niederschlagswassereinleitungen ist bei der Grundstücksentwässerung von einem Bemessungsregen von 200 l pro s/ha (r 15 (0,2)) und bei größeren Entwässerungsgebieten von 115 l pro s/ha (r 15 (1)), wenn die Fließzeit im Kanalnetz größer als 15 Minuten ist, auszugehen. Für die Ermittlung des Regenwasserabflusses ist der Abflussbeiwert nach DIN 1986 anzusetzen.
  • Die vorgesehene Art des Gebrauchs und die zu erwartende physikalische, chemische und sonstige Beschaffenheit des einzuleitenden Wassers ist auszuweisen.
  • Die Leistungsfähigkeit von Reinigungsanlagen ist gemäß DIN, u.a. DIN 1999 und DIN 4261, nachzuweisen.
  • Bei der Einleitung von Niederschlagswässern sind die Größen der Dach-, Zufahrts-, Stell- und Hofflächen sowie deren Benutzung und Befestigungsart anzugeben (einschließlich Ausweisung der unbefestigten Flächen).
  • Be- und Entladezonen sowie Lagerflächen von wassergefährdenden Stoffen sind gesondert auszuweisen.
  • Es ist ein Nachweis zu erbringen, dass die Fließgeschwindigkeit bei der Einleitung v ≤ 0,5 m/s (v bezogen auf Einleiterrohrachse, Einleitung spitzwinklig zur Fließrichtung) in Gewässer eingehalten wird.
  • Die Gestaltung der Einleit- bzw. Entnahmebauwerke hat so zu erfolgen, dass diese der Böschung angepasst sind und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
  • Über den baulichen Zustand des möglicherweise vorhandenen alten Einlaufbauwerkes einschließlich des Einleitungsbereiches sind Aussagen zu machen, notwendige Unterhaltungs bzw. Instandsetzungsarbeiten am Einlaufbauwerk sowie am Gewässerbett sind auszuweisen.

Übersichtsplan

Auf dem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 (DIN A 4-Größe meist ausreichend) ist die bauliche Anlage in ihren Umrissen in roter Farbe einzuzeichnen; die Einleitstelle ist durch einen roten Pfeil zu kennzeichnen.

Lageplan

Auf dem Lageplan im Maßstab 1 : 500 – bei kleineren Anlagen erforderlichenfalls im größeren Maßstab – sind die betroffenen Grundstücke mit einem schwarzen Strich zu umranden, die Eigentumsgrenzen in gelb und die Uferlinie mit Angabe des dazugehörigen Wasserstandes ü. NN in blau anzulegen, vorhandene bauliche Anlagen in grau oder schwarz, geplante in rot und zu beseitigende in gelb darzustellen, die Nachbargrundstücke zu bezeichnen, bei der Einleitung von Niederschlagswässern, die zu den einzelnen Bodenabläufen (Gullys) oder Reinigungsanlagen (Abscheidern) gehörenden Entwässerungsflächen verschiedenfarbig anzulegen und die Abwasserlei-tungen einzuzeichnen.

Bauzeichnungen - Einleit- und/oder Entnahmebauwerk

Für das mit dem Gewässer in Verbindung stehende Bauwerk – bei Einleitungen einschließlich des letzten Kontrollschachtes vor der Mündung – sind Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 20 beizufügen. Hierzu gehören Grundriss, Seitenriss und Schnitte unter Angabe der Höhen über Normal-Null (NN, Darstellung des Bauwerkes mit Längs- und Querschnitt zum Gewässer), Querschnitt des Gewässers im Bauwerksbereich, Wasserstandsangaben für MW, HW sowie hydraulische Berechnungen zur Einleitung bzw. Entnahme. Wichtige Einzelheiten sind erforderlichenfalls in einem größeren Maßstab darzustellen. Alle Pläne und Zeichnungen sind mit den wichtigsten Maßen zu versehen.

Zustimmungserklärung

Bei mittelbaren Oberflächengewässerbenutzungen ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers der benutzten Leitung(en) beizufügen (privatrechtliche Vereinbarung). Bei der Benutzung von Regenwasserkanälen der Berliner Wasserbetriebe reicht die Vorlage des Vertragsangebotes.

Gesetze / Vorschriften

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Abwasserverordnung (AbwV)
  • Berliner Wassergesetz (BWG)