Das Entnehmen und Einleiten von Wasser und anderen Stoffen aus Gewässern bzw. in Gewässer stellt nach § 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) eine Gewässerbenutzung dar, die gemäß §§ 2 und 7 WHG in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Berliner Wassergesetzes (BWG) bei stehenden Gewässern 2. Ordnung einer wasserrechtlichen Erlaubnis des zuständigen Bezirksamtes bedarf.
Die Errichtung oder die wesentliche Veränderung von Entnahme- und Einleitungsbauwerken in und an stehenden Gewässern 2. Ordnung bedarf nach §§ 62 ff des Berliner Wassergesetzes (BWG) der wasserrechtlichen Genehmigung durch das zuständige Bezirksamt.
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