Die Entsorgung kann über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation (nicht über Regenwasserkanalisation), eine abflusslose Abwassersammelanlage und/oder durch das Abpumpen und Abfahren durch einen Abwasserentsorgungsbetrieb erfolgen. Für die Entsorgung von Abwasser über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gilt die Abwasserbeseitigungssatzung der Berliner Wasserbetriebe (AWS). Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AWS darf die Einleitung von Abwasser aus Schwimmbecken in die öffentlichen Entwässerungsanlagen nur mit einer Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) erfolgen.
Grundsätzlich gilt, dass Poolwasser Abwasser ist und nicht über den Boden versickert oder zum Bewässern genutzt werden darf. Denn Poolwasser, vor allem mit zugesetzten Chemikalien, ist durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften physikalisch, biologisch oder chemisch verändert und gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG) Abwasser. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Einleitung von Abwasser ins Grundwasser (§ 57 Abs. 1 WHG) könnte nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass das Poolwasser jeweils vor der Einleitung durch ein dafür anerkanntes Labor analysiert und seine Grundwasserverträglichkeit gegenüber der Wasserbehörde nachgewiesen wurde. Die Einbringung von behandeltem Poolwasser in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Einleitung von Poolwasser in ein oberirdisches Gewässer (See, Fluss, Bachlauf oder ähnliches) möglich, wenn eine Erlaubnis der Wasserbehörde vorliegt. Zuvor wäre diese unter der unten genannten Kontaktadresse bei der Wasserbehörde zu beantragen. Eine Einleitung ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.