Einleitung und Ablassen von Poolabwasser

Worum geht es?

Mit dem Sommerstart beginnt in vielen Gärten Berlins die Badesaison im eigenen Pool. Das warme Wetter begünstigt aber das Algenwachstum und auch bei der Nutzung des Pools werden Verunreinigungen wie Sonnenlotion, Schweiß und Schmutz in das Wasser eingetragen, wodurch das Poolwasser schnell unhygienisch und grün werden kann. Desinfektions- und Algenbekämpfungsmittel können Abhilfe schaffen, führen aber auch zu Risiken für die Umwelt.

Allgemeine Regelungen in Berlin

Die zur Reinigung eingesetzten Zusatzmittel haben nachweislich negative Auswirkungen auf Gewässer. Insbesondere die darin enthaltenen Biozide können bereits in geringen Konzentrationen Lebewesen in Boden und Gewässern schädigen. Nach wie vor sind eine Vielzahl von Desinfektions- und Algenbekämpfungsmitteln auf dem Markt erhältlich, die bisher nicht behördlich geprüft wurden. Die Versickerung von Poolwasser insbesondere mit Zusätzen jeglicher Art in das Grundwasser ist grundsätzlich unzulässig, da es gegen das Gebot der Grundwasserreinhaltung und gegen den Besorgnisgrundsatz gemäß § 48 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verstößt. Außerdem handelt es sich bei Poolwasser um Abwasser, für dessen ordnungsgemäße Entsorgung die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zuständig sind. Poolbesitzende tragen die Verantwortung für die Entsorgung ihres Poolwassers und sollten sich vor der Entsorgung informieren.

Entsorgung von Poolwasser

Die Entsorgung kann über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation (nicht über Regenwasserkanalisation), eine abflusslose Abwassersammelanlage und/oder durch das Abpumpen und Abfahren durch einen Abwasserentsorgungsbetrieb erfolgen. Für die Entsorgung von Abwasser über die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gilt die Abwasserbeseitigungssatzung der Berliner Wasserbetriebe (AWS). Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AWS darf die Einleitung von Abwasser aus Schwimmbecken in die öffentlichen Entwässerungsanlagen nur mit einer Zustimmung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) erfolgen.

Grundsätzlich gilt, dass Poolwasser Abwasser ist und nicht über den Boden versickert oder zum Bewässern genutzt werden darf. Denn Poolwasser, vor allem mit zugesetzten Chemikalien, ist durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften physikalisch, biologisch oder chemisch verändert und gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Berliner Wassergesetz (BWG) Abwasser. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Einleitung von Abwasser ins Grundwasser (§ 57 Abs. 1 WHG) könnte nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass das Poolwasser jeweils vor der Einleitung durch ein dafür anerkanntes Labor analysiert und seine Grundwasserverträglichkeit gegenüber der Wasserbehörde nachgewiesen wurde. Die Einbringung von behandeltem Poolwasser in das Grundwasser ohne wasserrechtliche Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Einleitung von Poolwasser in ein oberirdisches Gewässer (See, Fluss, Bachlauf oder ähnliches) möglich, wenn eine Erlaubnis der Wasserbehörde vorliegt. Zuvor wäre diese unter der unten genannten Kontaktadresse bei der Wasserbehörde zu beantragen. Eine Einleitung ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann ebenfalls mit Geldbußen geahndet werden.

Zusätzliche Regelungen in Wasserschutzgebieten

In Berlin sind rund 212 km² Stadtgebiet als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen um die Trinkwasserversorgung der Berliner Bevölkerung zu gewährleisten. Für Wasserschutzgebiete gelten höhere Anforderungen zum Umgang mit Abwasser, um den Schutz des Grundwassers sicherzustellen.

In Wasserschutz-, Landschafts- und Naturschutzgebieten ist die Versickerung von Abwasser bzw. Poolwasser aufgrund der jeweils gültigen Schutzgebietsverordnungen grundsätzlich verboten. Ebenso ist dort das Einleiten in ein oberirdisches Gewässer, das Grundwasser oder in die Natur verboten. Da viele Gartenanlagen in einem der Wasserschutzgebiete Berlins liegen, ist der verantwortungsvolle Umgang mit Abwasser an dieser Stelle besonders wichtig. Denn durch eine willkürliche Entsorgung von Poolwasser können Pflanzen, Tiere, der Boden und die Qualität des Grundwasservorkommens, aus dem in Berlin Trinkwasser gewonnen wird, negativ beeinträchtig werden.

Nutzung unbehandelten Wassers

Unter Einbeziehung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen kann mit gänzlich unbehandeltem Planschbeckenwasser in- und außerhalb von Wasserschutzgebieten wie folgt verfahren werden:

Gießwasser, das der Trinkwasserleitung entnommen wurde, kann in kleinen (Kinder-) Planschbecken Zwischenverwendung finden. Voraussetzung ist, dass dieses gänzlich unbehandelt bleibt. Zudem müssen Verunreinigungen bzw. Veränderungen seiner Beschaffenheit wie beispielsweise durch Sonnenlotion, Schweiß oder Schmutz durch sorgfältigen Umgang und einer nur kurzen Nutzung im Planschbecken ausgeschlossen werden können. Gleiches gilt für die Versickerung über die belebte Bodenschicht.

Hinweisblatt zur Entsorgung von Poolabwasser

  • Entsorgung von Poolwasser; Hinweisblatt für Garten- und Poolbesitzende in Berlin

    PDF-Dokument (73.8 kB)

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