Informationen zum Thema Lösemittelverordnung.
Für den Bereich der Fahrzeuglackierung findet die Lösemittelverordnung nur noch in sehr wenigen Ausnahmefällen begrenzt Anwendung. (Fallkonstellationen betreffen beispielsweise das Lackieren von Fahrzeuganhängern.) Bitte lassen Sie sich vom zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt hierzu beraten, bevor Sie diesen Vordruck unnötig ausfüllen.
Die Anzeige nach § 5 Abs. 2 der Lösemittelverordnung (31. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) ist gebührenfrei.
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