Hinweise zur Übersendung elektronischer Dokumente mit qualifizierter Signatur

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Für die Übermittlung elektronischer Dokumente, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, wird für dieses Portal keine eigenständige elektronische Zugangseröffnung gemäß § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz erklärt. Bitte nutzen Sie unmittelbar die Zugänge der angeschlossenen Behörden:

Eine wirksame Übermittlung verschlüsselter Dateien ist gegenwärtig ausgeschlossen.