327974
99050041074000
326251

Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass beantragen am Standort Ordnungsamt Spandau - Gewerbeservice

Stadtplan Berlin.de
 große Karte

Öffnungszeiten

Montag
Gewerbeservice: 09.00-13.00 Uhr
(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Dienstag
Gewerbeservice: 09.00-13.00 Uhr
(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Mittwoch
Gewerbeservice: keine Sprechzeit
Donnerstag
Gewerbeservice: 14.00-18.00 Uhr
(nur nach vorheriger Terminvereinbarung)
Freitag
Gewerbeservice: keine Sprechzeit

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Die Bearbeitung Ihres Anliegens erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Hinweis für Terminkunden

Wir bitten Sie, die Dienstleistungen

• Schaustellen v. Personen § 33a GewO,
• Spielhallenerlaubnis nach dem SpielhG Bln
• Erlaubnis nach dem GlüStV

hilfsweise mit der Dienstleistung "Maklererlaubnis" zu buchen.

Nicht buchbare Dienstleistungen sind bitte schriftlich zu beantragen.

Einschlägige Informationen für Gewerbetreibende und Interessierte befinden sich auch auf den Internetseiten der Industrie- und Handelskammer Berlin.

Wir bitten die Kunden mit Terminen um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 3 Minuten vorher). Sie werden über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen und können gleich im 1.OG -Wartebereich- Platz nehmen.

Zahlungsmöglichkeiten

Am Standort kann nur mit girocard (mit PIN) (ehemals EC Karte) bezahlt werden. (keine Barzahlung)

Ladenöffnungszeiten - Ausnahmen aus besonderem Anlass beantragen

In Berlin dürfen Verkaufsstellen von Montag bis Samstag rund um die Uhr (6 Tage/ 24 Stunden) öffnen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen müssen Verkaufsstellen grundsätzlich geschlossen sein. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt für Verkaufsstellen das Berliner Ladenöffnungsgesetz:

  • Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen
ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Ausnahme gilt nur, wenn eine Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich diesen Bedarf für Touristen verkauft.

  • Verkaufsstellen mit einem besonderen Sortiment
wie Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 16 Uhr öffnen.

  • Besondere Verkaufsstellen wie
Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Fernbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.

  • Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte dürfen an Sonn- und Feiertagen von 7-18 Uhr öffnen.

  • Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage
Das Land Berlin kann für maximal acht Sonn- oder Feiertage im Jahr eine berlinweite Ladenöffnung von 13 bis 20 Uhr zulassen. Diese Termine werden öffentlich im Amtsblatt bekannt gegeben.

Verkaufsstellen dürfen zusätzlich aus Anlass besonderer Ereignisse (wie z.B. ein Firmenjubiläum oder ein Straßenfest) an zwei weiteren Sonn- oder Feiertagen im Jahr von 13 bis 20 Uhr öffnen. Diese Öffnung ist dem zuständigen Ordnungsamt unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform anzuzeigen.

Ausnahmen sind nicht möglich für besondere Sonn- und Feiertage wie zum Beispiel:
Neujahr, 1. Mai, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingssonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, den 24. Dezember wenn er auf einen Adventssonntag fällt und die Feiertage im Dezember und nicht mehr als an insgesamt zwei Sonn- und Feiertagen pro Monat.

Voraussetzungen

  • Besonderes Ereignis/Anlass für eine Sonn-/Feiertagsöffnung
    Dies können insbesondere Firmenjubiläen oder Straßenfeste oder vergleichbare Anlässe sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der beabsichtigten Sonn-/Feiertagsöffnung
    • Formlose Anzeige, unter Angabe des Anlasses zwei Wochen vorher in Textform
    • Nutzen Sie bitte den Mustervordruck für die Anzeige (siehe Formulare)

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 Woche

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Anzeige auf Ausnahme vom Berliner Ladenöffnungsgesetz ist bei dem für die Verkaufsstelle zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.