Grundstoffe im Pflanzenschutz

Einsatzmöglichkeiten für genehmigte Grundstoffe im Pflanzenschutz

Im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes ist der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß zu begrenzen. Um Schädlingen dennoch etwas entgegenzusetzen, können auch Grundstoffe verwendet werden.
Die Kategorie der Grundstoffe wurde mit der europäischen Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung im Jahre 2009 neu eingeführt. Im Gegensatz zu Pflanzenschutzmitteln erfordert das Inverkehrbringen von Grundstoffen keine Zulassung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
Grundstoffe sind eigentlich nicht für den Pflanzenschutz entwickelt worden, dennoch ist ihre Anwendung im Pflanzenschutz von Nutzen. Artikel 23 der Pflanzenschutz-Zulassungsverordnung, legt die Kriterien der Genehmigung für einen Grundstoff im Pflanzenschutz fest:

Schneckenfalle gefüllt mit Bier als Lockmittel

Schneckenfalle gefüllt mit Bier als Lockmittel

Es darf sich dabei nicht um einen bedenklichen Stoff handeln. Grundstoffe dürfen keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen. Sie dürfen nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet werden. Eine EU-Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Grundstoff weder eine unmittelbare oder verzögerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier, noch eine unannehmbare Wirkung auf die Umwelt hat.
Hinweis: Es gibt auch industriell hergestellte Grundstoffe, die in Bau- und Gartenmärkten vertrieben werden.

Industriell hergestellte Grundstoffe

Industriell hergestellte Grundstoffe

Die in Deutschland geltenden „Einheitliche Kriterien für die Abgrenzung von Grundstoffen gemäß Artikel 23 der *Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gegenüber Pflanzenschutzmitteln können hier abgerufen werden.

  • Abgrenzung von Grundstoffen gegenüber Pflanzenschutzmitteln

    PDF-Dokument (570.5 kB)
    Dokument: Länderreferenten für Pflanzenschutz

EU-Genehmigungsverfahren für Grundstoffe

Grundstoffe durchlaufen nicht das ansonsten für Wirkstoffe im Pflanzenschutz übliche Genehmigungsverfahren. Ihre Genehmigung erfolgt auf der Grundlage eines EU-Beurteilungsberichts, indem die zulässigen Anwendungsgebiete beschrieben sind. Ferner werden dort auch Anwendungsbedingungen und in einigen Fällen sogar Wartezeiten, die bei der Anwendung zu beachten sind, festgelegt. Da Grundstoffe in der Regel für andere Zwecke auf den Markt kommen, z. B. Bier, sind sie nicht für eine Anwendung im Pflanzenschutz gekennzeichnet.

Informationen zu genehmigten Grundstoffen

Über den Genehmigungsstatus von Grundstoffen informiert die Europäische Kommission in ihrer Wirkstoffdatenbank.

Eine aktuelle Übersicht der genehmigten und nicht genehmigten Grundstoffe im xlsx*-Format finden Sie hier. Die Informationen entstammen den Durchführungsverordnungen zur Genehmigung dieser Grundstoffe und den Beurteilungsberichten der EU-Kommission. Alle Angaben sind ohne Gewähr!

  • Grundstoff-Datenbank

    Übersicht über genehmigte und nicht genehmigte Grundstoffe

    XLSX-Dokument (1.3 MB) - Stand: 28.11.2023

Zulässigkeit der Anwendung im Haus- und Kleingarten

Grundstoffe können auch im Haus- und Kleingarten von nicht beruflichen Anwendern eingesetzt werden.

Zulässigkeit der Anwendung im ökologischen Anbau

Im ökologischen Anbau dürfen nur Stoffe zum Pflanzenschutz verwendet werden, die im Anhang I der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2021/1165 aufgeführt sind. Über die Zulässigkeit informiert das Tabellenblatt „Herstellung_Bedingungen“.

Diammoniumphosphat als Lockmittel für Fruchtfliegen

Diammoniumphosphat als Lockmittel für Fruchtfliegen

Weitere Informationen:

Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Pflanzenschutzdienst Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)